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Markierung von Explosivstoffen nach § 6a Abs. 2  02 Anlage 4
  1. Die Vorschriften dieser Anlage gelten für Sprengstoffe, die
    1. aus einem oder mehreren einheitlichen brisanten Sprengstoffen zusammengesetzt sind, die in ihrer reinen Form einen Dampfdruck von weniger als 0,0001 Pa bei einer Temperatur von 25 °C haben,
    2. mit einem Bindemittel gemischt sind und
    3. bei Raumtemperatur als Mischung verformbar oder elastisch sind.
  2. Einheitliche brisante Sprengstoffe sind insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Cyclotetramethylentetranitramin (HMX, Oktogen), Cyclotrimethylentrinitramin (RDX, Hexogen) und Pentaerythrittetranitrat (PETN).
  3. Die Markierung der Sprengstoffe nach Nummer 1 muß durch Beimischung eines der in der Tabelle in der Spalte "Markierungsstoff" aufgeführten Markierungsstoffe während der Herstellung des Sprengstoffs erfolgen. Der Markierungsstoff muß homogen im fertigen Sprengstoff mindestens in der in Spalte "Mindestkonzentration" der Tabelle angegebenen Konzentration in diesem enthalten sein. Für die Markierung im Geltungsbereich des Gesetzes hergestellter Sprengstoffe ist ausschließlich der Stoff DMNB zugelassen.
  4. Markierungsstoff Mindestkonzentration
    Ethylenglykoldinitrat (EGDN) 0,2 Gew.-%
    2,3-Dimethyl-2,3-dinitrobutan (DMNB) 0,1 Gew.-%
    p-Nitrotoluol (p-MNT) 0,5 Gew.-%
    o-Nitrotoluol (o-MNT) 0,5 Gew.-%
  5. Jeder Sprengstoff nach Nummer 1, der einen der genannten Markierungsstoffe in der erforderlichen Mindestkonzentration oder darüber enthält, wird als markiert im Sinne von Nummer 1 bezeichnet.

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CE-Konformitätskennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 4a  Anlage 5

Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.

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Verfahren der Einzelprüfung eines Explosivstoffs nach § 6a Abs. 1  Anlage 6
  1. Die Einzelprüfung eines als Einzelstück in Verkehr zu bringenden Explosivstoffs beinhaltet:
    1. die Prüfung der technischen Unterlagen zur Herstellung, Lagerung und Verwendung des Explosivstoffs,
    2. die Überprüfung der Einhaltung der sich aus den technischen Unterlagen ergebenden Forderungen für die Herstellung des Einzelstücks und
    3. gegebenenfalls die Durchführung von Prüfungen an dem Einzelstück, Bauteilen oder Modellen.
  2. Der Hersteller eines als Einzelstück in Verkehr zu bringenden Explosivstoffs beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl nach § 12c Abs. 2 die Einzelprüfung unter Vorlage der technischen Unterlagen.
  3. Die technischen Unterlagen müssen die Zusammensetzung und Beschaffenheit, den Aufbau und die Funktionsweise sowie den Verwendungszweck erkennen lassen. Baupläne, Zeichnungen, Berechnungen, Prüfberichte usw. sind erforderlichenfalls beizufügen.
  4. Die benannte Stelle prüft die technischen Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität und stellt fest, gegebenenfalls unter Prüfung von Bauteilen oder Modellen, ob ein nach den technischen Unterlagen gefertigter Explosivstoff die Anforderungen nach Anlage 1a zu dieser Verordnung aller Voraussicht nach erfüllen könnte. Sie teilt dem Antragsteller das Ergebnis der Prüfung und erforderlichenfalls die bei der Herstellung des Einzelstücks zu berücksichtigenden Auflagen schriftlich mit.
  5. Der Hersteller fertigt das Einzelstück nach den technischen Unterlagen und nach Maßgabe der zu berücksichtigenden Auflagen der benannten Stelle. Er bringt an dem Einzelstück das CE-Zeichen an, stellt eine Konformitätserklärung aus und stellt das Einzelstück der benannten Stelle vor.
  6. Die benannte Stelle vergewissert sich, daß bei der Fertigung des Einzelstücks die technischen Unterlagen und die zu berücksichtigenden Auflagen sachgerecht und. vollständig eingehalten wurden. Sie bringt ihr Zeichen auf dem Einzelstück an und stellt eine Konformitätsbescheinigung aus.

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 Verfahren der EG-Baumusterprüfung nach § 12a Abs. 1  Anlage 7
  1. Diese Anlage beschreibt das EG-Baumusterprüfverfahren, bei dem eine benannte Stelle prüft und bestätigt, daß ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster eines Explosivstoffs den Anforderungen nach Anlage 1a zu dieser Verordnung entspricht.
  2. Der im Geltungsbereich des Gesetzes gestellte Antrag auf Erteilung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung ist vom Hersteller oder seinem in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten bei der Bundesanstalt einzureichen. Der Antrag muß folgendes enthalten:
    1. Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift,
    2. eine schriftliche Erklärung, daß derselbe Antrag bei keiner anderen benannten Stelle eingereicht worden ist,
    3. die technischen Unterlagen nach Nummer 3.

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(Stand: 22.08.2023)

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