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4. Treibmittel

58- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Treibmittel versandt werden, müssen folgende Angaben tragen:

  1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a,
  2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
  3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,
  4. die Anzahl der Gegenstände oder die Masse des Stoffes.

59- Soweit in den Kisten, Kartons und anderen Behältern nach Absatz 58 Innenverpackungen als kleinste Ursprungsverpackungen des Herstellers enthalten sind, müssen diese folgende Angaben tragen:

  1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a und 5,
  2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
  3. die Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters nach Absatz 58 Nr. 3,
  4. die Anzahl der Gegenstände oder die Masse des Stoffes.

60- Treibkartuschen müssen in Beuteln, Behältern, Einwicklern oder Hülsen verpackt sein. Die Verpackungen müssen die Angaben des Absatzes 59 tragen.

5. Sprengzubehör

5.1. Zündleitungen

61- Die Isolierung von Zündleitungen, deren elektrischer Widerstand je 100 m Länge eines Leiters nicht mehr als 2 Ohm beträgt, muß gelb gefärbt sein. Bei einem Widerstand von mehr als 2 Ohm muß sie rot gefärbt sein.

62- Rollen, auf denen Zündleitungen aufgespult werden, müssen mit einem Zettel versehen sein, der folgende Angaben tragen muß:

  1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
  2. die Länge der Zündleitung und den Werkstoff des Leiters,
  3. den elektrischen Widerstand für 100 m einfacher Leitungslänge.

5.2 Verlängerungsdrähte

63- Die Isolierung von Verlängerungsdrähten aus Stahl muß grau, die Isolierung von Verlängerungsdrähten aus Kupfer grün gefärbt sein. Die Isolierung von Verlängerungsdrähten aus Stahl, die ausschließlich im Salzbergbau verwendet werden, dürfen abweichend von Satz 1 blau sein. Die Isolierung von verseilten Verlängerungsdrähten für elektronische Zünder muß blau-gelb sein.

64- Rollen, auf denen Verlängerungsdrähte aufgespult werden, müssen mit einem Zettel versehen sein, der folgende Angaben tragen muß:

  1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
  2. die Länge des Verlängerungsdrahtes und den Werkstoff des Leiters,
  3. den elektrischen Widerstand für 100 m einfacher Drahtlänge.

5.3 Isolierhülsen

65- Packungen mit Isolierhülsen müssen mit einem Zettel versehen sein, der folgende Angaben tragen muß:

  1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
  2. die Anzahl der Isolierhülsen.

5.4 Zündmaschinen

66- Zündmaschinen müssen folgende Angaben tragen:

  1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,
  2. die typenbezeichnung,
  3. die Zünderart, bei Zündmaschinen für mehrere Zünderarten die Zünderarten, für die sie zur Verwendung anderen überlassen werden, die Schaltweise und die zulässige Anzahl der Zünder,
  4. den elektrischen Höchstwiderstand, bei Zündmaschinen für mehrere Zünderarten die elektrischen Höchstwiderstände für die Zünderarten, für die sie zur Verwendung anderen überlassen werden,
  5. die Fabriknummer,
  6. die Jahreszahl der Herstellung,
  7. bei schlagwettergesicherten Zündmaschinen:,
  8. bei Zündmaschinen mit einer Verriegelungsvorrichtung, mit Ausnahme von Zündmaschinen mit Anzeigevorrichtung für die Kondensatorspannung, den Buchstaben "Z" vor der Fabriknummer.

5.5 Steuer- und Zündgeräte für elektronische Zünder

67- Steuer- und Zündgeräte für elektronische Zünder müssen folgende Angaben tragen:

  1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,
  2. die typenbezeichnung,
  3. die Zünderart, für die sie zur Verwendung anderen überlassen werden, die Schaltweise und die zulässige Anzahl der Zünder,
  4. den Leitungshöchstwiderstand für eine bestimmte Anzahl Zünder, für die sie zur Verwendung anderen überlassen werden,
  5. die Fabriknummer,
  6. die Jahreszahl der Herstellung,
  7. bei schlagwettergesicherten Zündmaschinen:,
  8. bei Zündmaschinen mit einer Verriegelungsvorrichtung, mit Ausnahme von Zündmaschinen mit Anzeigevorrichtung für die Kondensatorspannung, einen Kennbuchstaben vor der Fabriknummer:

5.6 Zündmaschinenprüfgeräte

68- Zündmaschinenprüfgeräte müssen folgende Angaben tragen:

  1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,
  2. die typenbezeichnung,
  3. die Bezeichnung der Zündmaschinentypen, zu deren Nachprüfung das Gerät bestimmt ist,
  4. die Fabriknummer,
  5. die Jahreszahl der Herstellung,
  6. bei schlagwettergesicherten Zündmaschinenprüfgeräten:.

5.7 Prüfgeräte für Steuer- und Zündgeräte für elektronische Zünder

69- Die Prüfgeräte dieses Abschnitts müssen folgende Angaben tragen:

  1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,
  2. die typenbezeichnung,
  3. die Bezeichnung der Zündmaschinentypen, zu deren Nachprüfung das Gerät bestimmt ist,
  4. die Fabriknummer,
  5. die Jahreszahl der Herstellung,
  6. bei schlagwettergesicherten Zündmaschinenprüfgeräten:.

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