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Regelwerk

Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
ThBKG - Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz

Vom 25. März 1999
(GVBl. 1999 S. 227; 2000 S. 419; 24.10.2001 S. 274; 21.12.2006 S. 684 06aufgehoben)



Aktuelle Fassung

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich 

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen

  1. gegen Brandgefahren (Brandschutz),
  2. gegen andere Gefahren (Allgemeine Hilfe) und
  3. gegen Gefahren größeren Umfanges (Katastrophenschutz).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen nach Absatz 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind.

(3) Der Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und der Katastrophenschutz sollen die Selbsthilfe der Bevölkerung durch im öffentlichen Interesse gebotene behördliche Maßnahmen ergänzen.

§ 2 Aufgabenträger

(1) Aufgabenträger sind:

  1. die Gemeinden für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe,
  2. die Landkreise für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe,
  3. die Landkreise und kreisfreien Städte für den Katastrophenschutz und
  4. das Land für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes.

(2) Die Gemeinden und Landkreise erfüllen ihre Aufgaben als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Die zentralen Aufgaben des Landes werden von dem Landesverwaltungsamt und den für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium wahrgenommen.

(3) Die Aufgabenträger haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die Behörden und sonstigen Stellen ihres jeweiligen Bereiches, deren Belange berührt werden, zu beteiligen.

(4) Die Behörden und Dienststellen des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Aufgaben sollen über ihre Zuständigkeiten und die Amtshilfe hinaus die Aufgabenträger bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen für die Abwehr von Gefahren im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen, soweit nicht die Erfüllung dringender eigener Aufgaben vorrangig ist.

§ 3 Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe

(1) Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe ( § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2. § 2 Abs. 1 Nr. 1)

  1. eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr aufzustellen, mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung auszustatten und zu unterhalten,
  2. für die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen,
  3. Alarm- und Einsatzpläne für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe aufzustellen und fortzuschreiben,
  4. die Selbsthilfe der Bevölkerung zu fördern,
  5. sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Gefahren notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen.

Auf die Belange der Orts- und Stadtteile ist besondere Rücksicht zu nehmen: in der Regel sind örtliche Feuerwehreinheiten aufzustellen.

(2) Die Gemeinden haben sich auf Ersuchen des Einsatzleiters ( § 25) gegenseitige Hilfe zu leisten, sofern die Sicherheit der ersuchten Gemeinden durch die Hilfeleistung nicht erheblich gefährdet wird. Die Aufsichtsbehörde kann bei besonderen Gefahrenlagen im Benehmen mit dem Bürgermeister die Hilfeleistung anordnen.

(3) Die angeforderte Hilfeleistung erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Auf Antrag hat jedoch die Gemeinde, der Hilfe geleistet wurde, die tatsächlich entstandenen Kosten zu tragen. Sächliche Kosten sind im Rahmen von Durchschnittssätzen, die das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium verbindlich festlegt, auf Antrag zu erstatten.

(4) Die Gemeinden stimmen die Alarm- und Einsatzpläne miteinander ab, soweit dies erforderlich ist.

§ 4 Brandschutzverbände

Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung der ihnen im Rahmen des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Allgemeinen Hilfe obliegenden Aufgaben Brandschutzverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium kann Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 anordnen, wenn die Erfüllung der den Gemeinden nach § 3 obliegenden Aufgaben ohne einen solchen Zusammenschluss nicht gewährleistet ist.

§ 5 Aufgaben der kreisfreien Städte im Katastrophenschutz ( § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 3)

(1) Die kreisfreien Städte haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz

  1. dafür zu sorgen, dass Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, deren Aufgaben über den Aufgabenbereich der Feuerwehr hinausgehen, bereitstehen und über die erforderlichen baulichen Anlagen sowie die erforderliche Ausrüstung verfügen,
  2. Stäbe zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für den Katastrophenschutz notwendig sind, und die erforderlichen Räume sowie die erforderliche Ausstattung bereitzuhalten,
  3. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals zu sorgen,
  4. Alarm- und Einsatzpläne für den Katastrophenschutz aufzustellen und fortzuschreiben,
  5. sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Gefahren größeren Umfanges notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen.

(2) Soweit zur Erfüllung der Aufgaben die nach Absatz 1 Nr. 1 bereitzustellenden Einheiten und Einrichtungen nicht durch öffentliche oder private Hilfsorganisationen gestellt werden können, stellt die kreisfreie Stadt die notwendigen Einheiten und Einrichtungen auf.

(3) § 3 Abs. 2 gilt auch entsprechend im Verhältnis zu Landkreisen.

§ 6 Aufgaben der Landkreise im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz

(1) Die Landkreise haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz ( § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3)

  1. die Gemeinden bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten und zu unterstützen,
  2. Stützpunktfeuerwehren zu planen sowie die Gemeinden und Brandschutzverbände bei den dafür erforderlichen baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Allgemeinen Hilfe zu unterstützen,
  3. dafür zu sorgen, dass Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes bereitstehen und über die erforderlichen baulichen Anlagen sowie die erforderliche Ausrüstung verfügen,
  4. Stäbe zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für den Katastrophenschutz notwendig sind, und die erforderlichen Räume sowie die erforderliche Ausstattung bereitzuhalten,
  5. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals zu sorgen,
  6. Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Alarm- und Einsatzplänen der Gemeinden im Einklang stehen,
  7. sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von überörtlichen Gefahren und Gefahren größeren Umfanges notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen,
  8. gemeinsame Übungen, Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen der Feuerwehren im Landkreis oder im Einvernehmen mit benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten zu planen und durchzuführen.

(2) § 5 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 3 Abs. 2 gilt auch für die gegenseitige Hilfe zwischen Landkreisen und kreisfreien Städten.

§ 6a Externe Notfallpläne

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben für Betriebe, für die ein Sicherheitsbericht nach Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (- Seveso-II-Richtlinie - ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13) zu erstellen ist, unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans des Betreibers besondere behördliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne als externe Notfallpläne zu erstellen.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte können im Einvernehmen mit der für die Beurteilung des Sicherheitsberichts zuständigen Behörde aufgrund des Sicherheitsberichts entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt. Die Entscheidung ist zu begründen.

(3) Die Entwürfe der externen Notfallpläne sind zur Anhörung der Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen.

(4) Die Betreiber haben den Landkreisen und kreisfreien Städten die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen

  1. bei neuen Betrieben spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme,
  2. bei bestehenden, bisher nicht unter die Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten (ABl. EG Nr. L 230 S. 1)fallenden Betrieben bis zum 3. Februar 2002 sowie
  3. bei sonstigen Betrieben bis zum 3. Februar 2001

zur Verfügung zu stellen. Die Betreiber haben die Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes bei der Alarm- und Einsatzplanung zu unterstützen. Die Informationspflicht nach Satz 1 gilt entsprechend für eine Änderung des Betriebs oder einzelner Anlagen, die erhebliche Auswirkungen auf die vom Betrieb ausgehenden Gefahren hat, sowie für eine Stilllegung des Betriebs oder einzelner Anlagen oder Einstellung des Betriebs.

(5) Die externen Notfallpläne sind in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren durch die Landkreise und kreisfreien Städte unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, durch Übungen zu erproben, im Ergebnis dessen zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den Betrieben und bei den Aufgabenträgern des Brand- und Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu verfahren ist, zu berücksichtigen.

(6) Auch für Betriebe oder Anlagen, die nicht der Richtlinie 96/82/EG unterliegen, von denen aber dennoch im Fall eines Schadensereignisses ernste Gefahren für die Gesundheit oder das Leben einer größeren Zahl von Menschen, Gefahren für erhebliche Sachwerte oder akute Umweltgefahren ausgehen können, sind durch die Landkreise und kreisfreien Städte in Abstimmung mit den betroffenen Gemeinden besondere behördliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen.

§ 7 Aufgaben des Landes im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz

Das Land hat zur Erfüllung seiner Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz ( § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4)

  1. Alarm- und Einsatzpläne für Anlagen und Gefahr bringende Ereignisse, von denen Gefahren für mehrere Landkreise und! oder kreisfreie Städte ausgehen, die zentrale Abwehrmaßnahmen erfordern, aufzustellen und fortzuschreiben,
  2. Stäbe zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für den Katastrophenschutz notwendig sind,
  3. erforderlichenfalls den Einsatz der Feuerwehren und anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes anzuordnen,
  4. die notwendigen zentralen Ausbildungsstätten einzurichten und zu unterhalten sowie den privaten Arbeitgebern das fortgezahlte Arbeitsentgelt entsprechend § 14 Abs. 2 für die Dauer der Ausbildung an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule sowie für anerkannte Ausbildungsarten im Katastrophenschutz an anderen anerkannten Ausbildungseinrichtungen zu erstatten; die Anerkennung der Ausbildungsarten im Katastrophenschutz, die an anderen Ausbildungseinrichtungen absolviert werden sowie die Anerkennung der anderen Ausbildungseinrichtungen erfolgt durch das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium,
  5. die Gemeinden, Brandschutzverbände und Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten und Beihilfen zur Verstärkung des Brandschutzes zu gewähren,
  6. für den Katastrophenschutz zusätzliche Ausrüstungen stützpunktartig bereitzuhalten, soweit dies über die Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Städte hinausgeht,
  7. die Brandschutzforschung und -normung zu unterstützen,
  8. die Öffentlichkeitsarbeit im Brandschutz, der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz zu unterstützen.

§ 8 Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz

Der für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Minister bestellt einen Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz, der ihn in grundsätzlichen Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes berät und Anregungen zur Durchführung dieses Gesetzes erörtert. Dem Landesbeirat gehören insbesondere Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, des Thüringer Landesfeuerwehrverbandes und der Landesverbände der im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtungen an.

Zweiter Abschnitt
Feuerwehren im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe

§ 9 Mitwirkung und Aufgaben der Feuerwehren

(1) Die kommunalen Aufgabenträger setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe die Feuerwehren ein.

(2) Die Feuerwehren haben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Brandgefahren oder anderen Gefahren vorzubeugen oder diese abzuwehren.

§ 10 Aufstellung der Gemeindefeuerwehren

(1) In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern muss die Feuerwehr Einheiten aus hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen (Berufsfeuerwehr) umfassen. Soweit erforderlich, kann sie durch Einheiten aus ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (Freiwillige Feuerwehr) ergänzt werden.

(2) Andere Gemeinden können eine Berufsfeuerwehr aufstellen. Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium kann unbeschadet der Regelung des § 17 nach Anhörung der Gemeinde die Aufstellung einer Berufsfeuerwehr anordnen, wenn dies in einer Gemeinde wegen der Ansiedlung besonders brand- oder explosionsgefährlicher Betriebe, der Art der Bebauung oder anderer besonderer Gefahren erforderlich ist.

(3) In Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr ist eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen. Soweit Freiwillige hierfür nicht zur Verfügung stehen, sind die erforderlichen Personen zum ehrenamtlichen Feuerwehrdienst nach § 3 Abs. 2 heranzuziehen. Für besondere Aufgaben können hauptamtliche Bedienstete eingestellt werden.

(4) Die Feuerwehrangehörigen sind hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig. Sie sollen nicht gleichzeitig aktives Mitglied anderer Organisationen oder Einrichtungen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können.

(5) Die Feuerwehren verwenden die genormte oder die von dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium oder einer von dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium bestimmten Stelle zugelassene oder anerkannte Ausrüstung.

(6) Zur Förderung des Feuerwehrgedankens können Vereine oder Verbände gebildet werden. Sie sollen durch die Träger des Brandschutzes gefördert und finanziell unterstützt werden. Sie dürfen keinen Namen führen, der zu einer Verwechslung mit der Feuerwehr als gemeindlicher Einrichtung führen kann. § 11 Jugendfeuerwehren

(1) Bei den Freiwilligen Feuerwehren sollen nach Möglichkeit Jugendfeuerwehren gebildet werden. Angehörige einer Jugendfeuerwehr müssen das zehnte Lebensjahr vollendet haben. Als Leiter einer Jugendfeuerwehr darf nur tätig werden, wer die hierfür erforderliche Eignung und die Befähigung zum Gruppenführer hat.

(2) Angehörige der Jugendfeuerwehr dürfen nur an dem für sie angesetzten Übungs- und Ausbildungsdienst teilnehmen. § 14 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Die Gemeinden sollen der Arbeit der Jugendfeuerwehren ihre besondere Aufmerksamkeit widmen und sie tatkräftig fördern.

§ 12 Hauptamtliche Feuerwehrangehörige

(1) Die Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr müssen Beamte sein. Hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren können Beamte sein, wenn ihre Aufgaben denjenigen der Angehörigen der Berufsfeuerwehr entsprechen.

(2) Für hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die nicht Beamte sind, endet der Einsatzdienst mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

§ 13 Aufnahme, Heranziehung, Verpflichtung und Entpflichtung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen

(1) Der ehrenamtliche Dienst in der Einsatzabteilung der Feuerwehr beginnt frühestens mit dem vollendeten 16. Lebensjahr und endet mit dem vollendeten 60. Lebensjahr. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 erforderlich ist, kann im Ausnahmefall und auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden; die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit ist in diesem Fall jährlich durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.

(2) Alle Einwohner vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 60. Lebensjahr können zum ehrenamtlichen Dienst in der Gemeindefeuerwehr herangezogen werden. Ausgenommen sind Personen, deren Freistellung im öffentlichen Interesse liegt, und Angehörige der Organisationen und Einrichtungen im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 2, soweit der Dienst in diesen Organisationen und Einrichtungen von dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium als Ersatz für den Feuerwehrdienst anerkannt worden ist. Die Heranziehung ist nur bis zur Dauer von zehn Jahren möglich.

(3)Aufnahme und Heranziehung erfolgen auf Vorschlag des Ortsbrandmeisters, bei Feuerwehreinheiten in Orts- und Stadtteilen auf Vorschlag des Wehrführers durch den Bürgermeister. Der Bürgermeister verpflichtet die Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben.

(4) Die für den Feuerwehrdienst erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen dürfen nur Einsatzdienst leisten, wenn sie hierzu geistig und körperlich in der Lage sind.

(5) Der Bürgermeister kann die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund nach Anhörung des Ortsbrandmeisters, in Orts- und Stadtteilen auch des Wehrführers, entpflichten. Mit der Entpflichtung endet die Zugehörigkeit zur Feuerwehr.

§ 14 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen

(1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind freiwillig und ehrenamtlich im Dienste der Gemeinden oder eines Brandschutzverbandes tätig. Ihre Rechte und Pflichten sind durch Ortssatzung zu regeln, soweit sich nichts anderes aus dem Gesetz ergibt. Sie haben an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen. Sie dürfen durch ihren Dienst in der Feuerwehr keine unzumutbaren Nachteile erleiden. Sie sind für die Zeit der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen von der Arbeits- oder Dienstleistungsverpflichtung und soweit erforderlich für einen angemessenen Zeitraum davor und danach freizustellen.

(2) Für Freistellungszeiten nach Absatz 1 Satz 5 hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Privaten Arbeitgebern ist das fortgezahlte Arbeitsentgelt auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung umfasst auch den Arbeitgeberanteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (gesetzliche Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge sowie Beitragszuschüsse) sowie die freiwilligen Arbeitgeberleistungen. Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeiter, Angestellte und zur Ausbildung Beschäftigte. Ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die beruflich selbständig oder freiberuflich tätig sind, wird der Verdienstausfall in Form pauschalierter Stundenbeträge ersetzt.

(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Ein Erstattungsanspruch besteht nur insoweit, als dem privaten Arbeitgeber nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung.

(5) Gegen Unfälle im Feuerwehrdienst sind Feuerwehrangehörige in der Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen gesetzlich versichert. Darüber hinaus sollen die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen von der Gemeinde zusätzlich gegen Dienstunfälle versichert werden. Diese Versicherung muss sich auch auf Feuerwehrangehörige erstrecken, die nicht Arbeitnehmer sind.

(6) Den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen wird Dienstkleidung unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

(7) Für den Ersatz von Sachschäden und für die Haftung bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten finden nach § 119 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) die §§ 82 und 88 ThürBG entsprechende Anwendung.

§ 15 Leitung der Gemeindefeuerwehr

(1) Die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr hat in Gemeinden ohne hauptamtliche Angehörige der Feuerwehr der Ortsbrandmeister. In größeren Gemeinden mit mehreren selbständigen Freiwilligen Feuerwehren, deren Leitung Wehrführern obliegt, gibt es nur einen Ortsbrandmeister, der unbeschadet der sonstigen Selbständigkeit der einzelnen Freiwilligen Feuerwehren deren Gesamtleiter ist. Das gilt auch im Falle des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden zu einer Gemeinde oder einem Brandschutzverband. Der Ortsbrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, der Wehrführer von den aktiven Angehörigen der Orts- oder Stadtteilfeuerwehr gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Der Bürgermeister bestellt auf Vorschlag des Ortsbrandmeisters Führer und Unterführer.

(3) Die ehrenamtlichen Ortsbrandmeister und die Wehrführer sowie ihre Stellvertreter sollen zu Ehrenbeamten ernannt werden.

(4) Der Ortsbrandmeister ist für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr verantwortlich. Er hat den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Der Ortsbrandmeister ist für den persönlichen Schutz der im Brand- und Katastrophenfall eingesetzten Personen verantwortlich.

(5) Die Gemeinde kann aus wichtigem Grund

  1. den ehrenamtlichen Ortsbrandmeister nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen,
  2. den Wehrführer nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen des Orts- oder Stadtteiles entlassen: für die Stellvertreter gilt diese Regelung entsprechend. Der Bürgermeister kann die Führer und Unterführer nach Anhörung des Ortsbrandmeisters von ihrer Funktion entbinden.

(6) In Städten ohne hauptamtliche Angehörige der Feuerwehr führt der Ortsbrandmeister die Bezeichnung Stadtbrandinspektor. Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(7) In Gemeinden mit hauptamtlichen Angehörigen der Feuerwehr hat deren Leiter die Leitung der gemeindlichen Feuerwehren im Gemeindegebiet. Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren wählen einen Vertreter, der ihre Belange gegenüber der Gemeinde und dem Leiter des Brandschutzamtes vertritt. Er soll zum Ehrenbeamten ernannt werden. Er trägt die Amtsbezeichnung Stadtbrandinspektor.

§ 16 Kreisbrandinspektor, Kreisbrandmeister

(1) Zur Durchführung der dem Landkreis nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben ernennt der Landkreis nach Anhörung der Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren einen Kreisbrandinspektor. Der Kreisbrandinspektor wird durch einen Kreisbrandmeister vertreten, den der Landkreis auf Vorschlag des Kreisbrandinspektors zu seinem Vertreter bestellt.

(2) Zur Unterstützung des Kreisbrandinspektors kann der Landkreis auf Vorschlag des Kreisbrandinspektors den örtlichen Gegebenheiten entsprechend Kreisbrandmeister ernennen. Der Kreisbrandinspektor ist Vorgesetzter der Kreisbrandmeister.

(3) Der Kreisbrandinspektor ist in der Regel hauptamtlich tätig. Die Kreisbrandmeister sind in der Regel ehrenamtlich tätig und sollen in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden. Kreisbrandinspektor und Kreisbrandmeister müssen die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen.

(4) Der Kreisbrandinspektor darf nicht gleichzeitig Ortsbrandmeister sein.

(5) Der Landkreis kann den Kreisbrandinspektor und die Kreisbrandmeister, die Ehrenbeamte sind, aus wichtigem Grund entlassen. Sie sind nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu verabschieden.

§ 17 Werkfeuerwehr, Selbsthilfekräfte

(1) Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium kann Betriebe mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren nach Anhörung verpflichten, zur Verhütung und Bekämpfung solcher Gefahren eine Werkfeuerwehr mit haupt- oder nebenberuflichen Angehörigen aufzustellen, mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischen Ausrüstungen auszustatten und zu unterhalten sowie für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Werkfeuerwehr zu sorgen. Die Verpflichtung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen.

(2) Für Angehörige einer Werkfeuerwehr gelten § 10 Abs. 4 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 4 entsprechend.

(3) Organisation, Ausrüstung und Ausbildung der Werkfeuerwehr müssen den besonderen Erfordernissen des Betriebes Rechnung tragen. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Der Einsatzleiter kann die Werkfeuerwehr im Benehmen mit der Betriebsleitung zur Hilfeleistung außerhalb des Betriebes einsetzen, sofern die Sicherheit des Betriebes dadurch nicht erheblich gefährdet wird. Der Bürgermeister und der Landrat können die Werkfeuerwehr im Einvernehmen mit der Betriebsleitung auch zu Übungen außerhalb des Betriebes einsetzen. Der Betriebsleitung sind auf Antrag die durch Übungs- oder Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten zu erstatten.

(5) Die Betriebe oder Einrichtungen tragen die Kosten für die Werkfeuerwehr und die Selbsthilfekräfte.

(6) Der Leistungsstand der Werkfeuerwehr kann jederzeit überprüft werden. Zuständig ist das Landesverwaltungsamt.

(7) Die von Betrieben und Einrichtungen aufgestellten Selbsthilfekräfte können auf Antrag von dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium als Werkfeuerwehr anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.

Dritter Abschnitt
Andere Hilfsorganisation in der Allgemeinen Hilfe

§ 18 Mitwirkung und Aufgaben der anderen Hilfsorganisationen

(1) Die kommunalen Aufgabenträger setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Allgemeinen Hilfe neben der Feuerwehr, soweit sie es für erforderlich halten, andere öffentliche und private Hilfsorganisationen ein, wenn sich diese Organisationen allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben.

(2) Die Aufgaben der anderen Hilfsorganisationen bei der Mitwirkung in der Allgemeinen Hilfe richten sich nach den jeweiligen organisationseigenen Regelungen.

(3) Öffentliche Hilfsorganisationen werden durch juristische Personen des öffentlichen Rechts, private Hilfsorganisationen durch juristische Personen des privaten Rechts gestellt.

§ 19 Rechtsstellung der Mitglieder der anderen Hilfsorganisationen

(1) Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen Rechte und Pflichten der Mitglieder nur gegenüber der Hilfsorganisation, der sie angehören. Soweit die organisationseigenen Regelungen nichts Abweichendes bestimmen, gilt § 14 entsprechend.

(2) Die Mitglieder der Hilfsorganisationen leisten ihren Dienst im Rahmen der Allgemeinen Hilfe unentgeltlich. Sie dürfen durch ihren Dienst in der Allgemeinen Hilfe keine unzumutbaren Nachteile erleiden; sie sind für die Dauer der Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen durch ihre Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen.

(3) Die Rechtsverhältnisse zwischen den öffentlich-rechtlichen Hilfsorganisationen des Bundes oder anderer Länder und deren Mitgliedern bleiben unberührt.

Vierter Abschnitt
Katastrophenschutz

§ 20 Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, Fachdienste

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz in erster Linie die in der Regel in Fachdienste eingeteilten öffentlichen und privaten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes ein.

(2) Öffentliche Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch juristische Personen des öffentlichen Rechts gestellt. Private Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch die privaten Hilfsorganisationen gestellt, die sich allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben und von dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium anerkannt sind.

(3) Fachdienste sind insbesondere:

  1. der Brandschutzdienst,
  2. der Gefahrgutdienst,
  3. der Bergungsdienst,
  4. der Instandsetzungsdienst,
  5. der Sanitätsdienst,
  6. der Betreuungsdienst,
  7. der Versorgungsdienst,
  8. der Fernmeldedienst,
  9. der Veterinärdienst,
  10. der Führungsdienst.

§ 21 Helfer im Katastrophenschutz

Helfer im Katastrophenschutz sind Personen, die in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes tätig sind. Sie verpflichten sich gegenüber der Hilfsorganisation, bei Einheiten nach § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 gegenüber dem Aufgabenträger, zur Mitwirkung im Katastrophenschutz, soweit sich ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits aus der Zugehörigkeit zu der Hilfsorganisation ergibt.

§ 22 Rechtsstellung der Helfer der anderen Hilfsorganisationen und der Einheiten nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2

Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen Rechte und Pflichten der Helfer nur gegenüber der Hilfsorganisation, der sie angehören. Soweit die organisationseigenen Regelungen nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend.

Fuenfter Abschnitt
Gesundheitsbereich

§ 23 Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich

(1) Die Aufgabenträger arbeiten mit den Sanitätsorganisationen, Krankenhäusern, Apotheken und berufsständischen Vertretungen der Angehörigen der Gesundheitsberufe aus ihrem Gebiet zusammen.

(2) In die Alarm- und Einsatzpläne nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 4. § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 6a Abs. 1 und 6 und § 7 Nr. 1 sind die Personen und Stellen, soweit erforderlich, einzubeziehen.

(3) Die Träger der Krankenhäuser sind verpflichtet, zur Mitwirkung im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz für ihre Krankenhäuser Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Alarm- und Einsatzplänen der Gemeinden und Landkreise im Einklang stehen, sowie Übungen durchzuführen. Benachbarte Krankenhäuser haben sich gegenseitig zu unterstützen und ihre Alarm- und Einsatzpläne aufeinander abzustimmen.

§ 24 Besondere Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe

(1) In ihrem Beruf tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Angehörige sonstiger Gesundheitsberufe sowie das ärztliche und tierärztliche Hilfspersonal sind im Rahmen der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes verpflichtet, sich hierzu für die besonderen Anforderungen fortzubilden sowie an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen.

(2) Die Landesärztekammer, Landeszahnärztekammer, Landestierärztekammer und Landesapothekerkammer sowie berufsständische Vertretungen erfassen die in Absatz 1 genannten Personen, sorgen für deren Fortbildung und erteilen den Behörden die Auskünfte, die diese zur Durchführung dieses Gesetzes benötigen.

(3) Nicht mehr in ihrem Beruf tätige Personen, die in einem Beruf des Gesundheits- oder Veterinärwesens ausgebildet sind, werden nur erfasst. Sie können sich gegenüber dem Aufgabenträger freiwillig zur Mitarbeit in der Allgemeinen Hilfe und dem Katastrophenschutz bereit erklären; für sie gilt bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Absatz 1 entsprechend.

(4) Die Bestimmungen des Siebenten Abschnittes bleiben unberührt.

Sechster Abschnitt
Einsatzleitung

§ 25 Einsatzleitung

(1) Die Einsatzleitung hat

  1. der Bürgermeister oder ein Beauftragter, wenn Gefahren für die Allgemeinheit drohen,
  2. der Landrat oder ein Beauftragter, wenn innerhalb eines Kreisgebietes mehrere Gemeinden betroffen sind oder bei Gefahren größeren Umfanges,
  3. der für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Minister oder ein Beauftragter bei Gefahren im Sinne von § 7 Nr. 1.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann bei dringendem öffentlichen Interesse die Einsatzleitung übernehmen.

(3) In besonderen Fällen kann die gemeinsame Aufsichtsbehörde, wenn eine solche nicht vorhanden ist, der für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Minister, einen Einsatzleiter zur einheitlichen Wahrnehmung der Abwehrmaßnahmen bestimmen.

(4) In Betrieben mit einer Werkfeuerwehr hat der Leiter der Werkfeuerwehr die Einsatzleitung. Wird neben der Werkfeuerwehr eine Berufsfeuerwehr eingesetzt, so bilden sie eine gemeinsame Einsatzleitung, deren Führung bei hauptberuflicher Werkfeuerwehr bei deren Leiter, sonst bei dem Leiter der Berufsfeuerwehr liegt.

§ 26 Befugnisse der Einsatzleitung

(1) Der Einsatzleiter veranlasst nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen. Hierbei sollen die von den in ihrem Aufgabenbereich berührten Fachbehörden für erforderlich gehaltenen Maßnahmen berücksichtigt werden. Der Einsatzleiter sorgt für die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, bis diese von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden können. Er hat die Befugnisse eines Vollstreckungsbeamten im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341).

(2) Sicherungsmaßnahmen der Polizei oder anderer zuständiger Stellen sollen im Einvernehmen mit dem Einsatzleiter angeordnet werden.

(3) Der Leiter der Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen hat die Befugnisse nach Absatz 1, wenn der Einsatzleiter die notwendigen Maßnahmen nicht selbst veranlassen kann.

Siebenter Abschnitt
Pflichten der Bevölkerung, Entschädigung 

§ 27 Gefahrenmeldung

Wer einen Brand oder ein sonstiges Ereignis, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Polizei, der Feuerwehr oder einer sonstigen in Betracht kommenden Stelle zu melden. Wer zur Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist hierzu im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, wenn der Ersuchende zur Gefahrenmeldung nicht selbst imstande ist.

§ 28 Hilfeleistungspflichten

(1) Jede über 18 Jahre alte Person ist auf Anordnung des Einsatzleiters, in den Fällen des § 25 Abs. 4 des Bürgermeisters, im Rahmen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Hilfeleistung verpflichtet, um von dem Einzelnen oder der Allgemeinheit unmittelbare Gefahr abzuwenden. Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie eine erhebliche Gefahr befürchten oder andere, höherrangige Pflichten verletzen müsste.

(2) Personen, die zur Hilfeleistung verpflichtet werden oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, haben für die Dauer ihrer Hilfeleistung die Rechtsstellung von Helfern im Katastrophenschutz. § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Auf Anordnung des Einsatzleiters, in den Fällen des § 25 Abs. 4 des Bürgermeisters, sind dringend benötigte Geräte, Maschinen, bauliche Anlagen oder Einrichtungen sowie sonstige Sach- und Werkleistungen von jedermann zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Aufgabenträger sind berechtigt, Personen mit besonderen Kenntnissen oder Fähigkeiten zur Hilfeleistung sowie Sachen nach Absatz 3 vorher zu erfassen; die betreffenden Personen sowie die Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu geben und Änderungen zu melden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Übungen entsprechend, soweit dies zur Erreichung des Übungszieles dringend erforderlich ist.

(6) Im Übrigen gilt für die Inanspruchnahme der notwendigen Sach-, Werk- und Dienstleistungen das Bundesleistungsgesetz in der Fassung vom 27. September 1961 (BGBl. I S. 1776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), entsprechend.

§ 29 Duldungspflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer

(1) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen an oder in der Nähe der Einsatzstelle sind verpflichtet, den Einsatzkräften zur Abwehr oder Beseitigung von Gefahren den Zutritt zu ihren Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen zu gestatten. Sie haben die vom Einsatzleiter angeordneten Maßnahmen, insbesondere die Räumung des Grundstückes oder die Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen, Lagergut, Einfriedungen und Pflanzen zu dulden. Das Zutrittsrecht besteht auch bei Übungen, soweit dies zur Erreichung der Übungsziele dringend geboten ist.

(2) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen sind verpflichtet, die Anbringung von Alarmeinrichtungen und Hinweisschildern für Zwecke des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes entschädigungslos zu dulden.

§ 30 Verhalten der Bevölkerung bei Hilfsmaßnahmen oder Übungen


Personen, die an den Hilfsmaßnahmen oder Übungen nicht beteiligt sind, dürfen den Einsatz nicht behindern. Sie sind verpflichtet, die Anweisungen des Einsatzleiters, der Polizei oder in Fällen des § 26 Abs. 3 der Angehörigen der Hilfsorganisationen zu befolgen.

§ 31 Entschädigung

(1) Wer durch Inanspruchnahme nach den §§ 24, 28 und 29 oder in Erfüllung einer ihm aufgrund dieses Gesetzes obliegenden Verpflichtung zur Hilfeleistung einen Schaden erleidet, kann von dem Aufgabenträger, der ihn in Anspruch genommen hat, eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit er nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Bei gesundheitlichen Schäden ist Entschädigung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - zu gewähren.

(2) Ein Ersatzanspruch besteht nicht, soweit die Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit oder des Eigentums des Geschädigten, der zu seinem Haushalt gehörenden Personen oder seiner Betriebsangehörigen getroffen worden sind.

(3) Der zur Entschädigung verpflichtete Aufgabenträger kann für Entschädigung, die er nach Absatz 1 leistet, von demjenigen Ersatz verlangen, der schuldhaft das den Einsatz erfordernde Ereignis verursacht hat oder für den dadurch entstandenen Schaden nach einer besonderen gesetzlichen Bestimmung auch ohne Verschulden haftet.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn jemand, ohne nach den §§ 24, 28 oder 29 in Anspruch genommen worden zu sein, Leistungen erbringt, die zu der Gefahrenbekämpfung oder der unmittelbar anschließenden Beseitigung erheblicher Schäden vom Aufgabenträger als notwendig anerkannt werden.

Achter Abschnitt
Vorbeugender Gefahrenschutz

§ 32 Verhütung von Gefahren

(1) Jedermann hat sich, insbesondere beim Umgang mit Feuer, brennbaren, explosionsgefährlichen, giftigen oder sonstigen gesundheitsschädlichen Stoffen und mit elektrischen Geräten so zu verhalten, dass Menschen und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet werden. Bestehende Gefahren hat er, soweit ihm zumutbar, zu beseitigen.

(2) Eigentümer, Besitzer und Betreiber von baulichen Anlagen, die besonders brand- oder explosionsgefährlich sind oder von denen im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen Gefahr bringenden Ereignisses ernste Gefahren für die Gesundheit oder das Leben einer größeren Zahl von Menschen, Gefahren für erhebliche Sachwerte oder akute Umweltgefahren ausgehen können, sind verpflichtet, die Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes bei der Vorbereitung der Gefahrenabwehr besonders zu unterstützen. Sie haben den Aufgabenträgern nach diesem Gesetz die für die Alarm- und Einsatzplanung notwendigen Informationen und die erforderliche Beratung zu gewähren sowie bei einem Schadensereignis in der Anlage die zuständigen Aufgabenträger über zweckmäßige Maßnahmen der Gefahrenabwehr unverzüglich, sachkundig und umfassend zu beraten. Darüber hinaus können die Eigentümer, Besitzer und Betreiber, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht, vom jeweils zuständigen Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes oder von der nach § 33 Abs. 2 zuständigen Behörde verpflichtet werden, zum Zwecke der Verhütung oder Bekämpfung von Bränden, Explosionen und sonstigen Gefahr bringenden Ereignissen auf eigene Kosten

  1. die erforderlichen Ausrüstungen und Einrichtungen bereitzustellen, zu unterhalten und für deren ordnungsgemäße Bedienung zu sorgen,
  2. für die Bereitstellung von ausreichenden Löschmittelvorräten und anderen notwendigen Materialien zu sorgen,
  3. alle weiteren notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere
    1. betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Plänen nach § 6a Abs. 6 abgestimmt sind,
    2. Übungen durchzuführen,
    3. sich an Übungen der Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes zu beteiligen, die einen Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben sowie
  4. eine jederzeit verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbindung zur zuständigen Zentralen Leitstelle einzurichten und zu unterhalten.

(3) Die Einlagerung oder Verarbeitung von Sachen und Stoffen mit besonderer Brand-, Explosions- oder sonstiger Gefahr und das Erfordernis, im Falle von Bränden besondere Löschmittel einzusetzen, sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Über die Besonderheiten des Lager- oder Verarbeitungsgutes sind außerdem an den Zugängen zu den Lager- oder Verarbeitungsstätten entsprechende Hinweise anzubringen.

(4) Für die Anerkennung und Zulassung der nach Absatz 2 oder sonstigen Rechtsvorschriften bereitzuhaltenden Geräte, Einrichtungen, Löschmittel oder anderen Materialien gilt § 10 Abs. 5 entsprechend.

(5) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von abgelegenen baulichen Anlagen, die nicht an eine öffentliche Löschwasserversorgung an geschlossen sind, können von der Gemeinde verpflichtet werden, ausreichende Löschmittel bereitzustellen.

§ 33 Gefahrenverhütungsschau

(1) Bauliche Anlagen unterliegen der Gefahrenverhütungsschau.

(2) Die Gefahrenverhütungsschau wird von den Landkreisen, den kreisfreien und den Großen kreisangehörigen Städten als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises durchgeführt.

(3) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von baulichen Anlagen haben die Gefahrenverhütungsschau zu dulden und den mit der Durchführung beauftragten Personen tagsüber, bei gewerblich genutzten Räumen während der jeweiligen Geschäfts- oder Betriebszeit, Zutritt zu allen Räumen zu gestatten. Zur Prüfung der Brand-, Explosions- oder sonstigen Gefährlichkeit von baulichen Anlagen, Materialien, Herstellungs- oder sonstigen Betriebsvorgängen haben sie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

(4) Auf Anordnung der nach Absatz 2 zuständigen Behörde sind die Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten von baulichen Anlagen verpflichtet, die bei der Gefahrenverhütungsschau festgestellten Mängel zu beseitigen.

(5) Bei baulichen Anlagen des Landes oder des Bundes wird die Gefahrenverhütungsschau im Benehmen mit den betroffenen Behörden durchgeführt.

(6) Die Landkreise, kreisfreien und Großen kreisangehörigen Städte beschäftigen zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 2 hauptamtliche feuerwehrtechnische Bedienstete.

(7) Absatz 1 findet auf Betriebe, die der ständigen Aufsicht der Bergbehörde unterstehen, keine Anwendung.

(8) In Betrieben mit einer Werkfeuerwehr kann das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium den Leiter der Werkfeuerwehr mit der Durchführung der Gefahrenverhütungsschau beauftragen.

§ 34 Sicherheitswache

Bei Veranstaltungen, bei denen Brandgefahren oder andere Gefahren drohen, sind eine Brandsicherheitswache und eine Sanitätswache einzurichten. Der Veranstalter trägt die Kosten.

Neunter Abschnitt
Kosten

§ 35 Kostentragung, Zuwendungen des Landes

(1)Jede Körperschaft und sonstige Einrichtung trägt die Personal- und Sachkosten für die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Die Kosten für Einsätze und Übungen trägt unbeschadet des § 3 Abs. 2. § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 sowie unabhängig davon, wer die Einsatzleitung wahrnimmt oder die Maßnahme angeordnet hat.

  1. die Gemeinde, in deren Gebiet die Maßnahme durchgeführt wird,
  2. der Landkreis, im Rahmen des überörtlichen Brandschutzes, der über örtlichen Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes, mit Ausnahme der Kosten für Feuerwehren mit gemeindeeigener Ausrüstung und sonstiger Einrichtungen der Gemeinde,
  3. das Land bei Anlagen und Gefahr bringenden Ereignissen im Sinne von § 7 Nr. 1, mit Ausnahme der Kosten für Einrichtungen der Landkreise und der Gemeinden.

(3) Das Land gewährt Zuwendungen

  1. den kommunalen Aufgabenträgern aus dem Aufgenommen der Feuerschutzsteuer sowie nach Maßgabe des Haushaltsplans in angemessenem Umfang aus sonstigen Landesmitteln und
  2. sonstigen Einrichtungen, die Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen haben, nach Maßgabe des Haushaltsplans aus Landesmitteln.

(4) Das Land trägt nach Maßgabe des Haushaltsplans die von anderen Stellen nicht übernommenen Kosten für die Einsätze in anderen Bundesländern und im Ausland, wenn der Einsatz von dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium angeordnet oder genehmigt war.

§ 36 Feuerschutzsteuer

Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer nach dem Feuerschutzsteuergesetz vom 21. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2353) ist in vollem Umfang für Zwecke des Brandschutzes zu verwenden.

§ 37 Kosten der privaten Hilfsorganisationen, Zuwendungen des Landes

Die privaten Hilfsorganisationen tragen die Kosten, die ihnen durch ihre Mitwirkung nach diesem Gesetz entstehen. Die kommunalen Aufgabenträger erstatten den privaten Hilfsorganisationen auf Antrag die Kosten, die diesen bei angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen und sonstigen Veranstaltungen entstanden sind oder entstehen: die Höhe der Entschädigungsleistungen für die Helfer richtet sich nach den Regelungen für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen. Im Übrigen gewährt das Land in angemessenem Umfang nach Maßgabe des Haushaltsplans Zuschüsse zu den Aufwendungen, die den privaten Hilfsorganisationen durch ihre Mitwirkung nach diesem Gesetz entstehen. Diese Zuschüsse werden insbesondere für die Beschaffung von Katastrophenschutzausstattung, für den Bau und die Unterhaltung der erforderlichen baulichen Anlagen sowie für die Ausbildung der Helfer gewährt.

§ 38 Kostenersatz

(1) Die Aufgabenträger können Ersatz der ihnen durch die Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten verlangen

  1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
  2. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist,
  3. von Unternehmen, wenn die Kosten der Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1 dienten, die bei Betriebsstörungen und Unglücksfällen für Menschen oder Sachen in der Umgebung entstehen können,
  4. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb einer Ölfeuerungs- oder Öltankanlage entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
  5. von demjenigen, der wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr oder andere Hilfsorganisationen alarmiert.

(2) Die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr erfolgt unentgeltlich, soweit in anderen Gesetzen keine andere Regelung erfolgt ist.

(3) Die kommunalen Aufgabenträger können den Kostenersatz zur Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Gefahren nach § 1 Abs. 1 durch Satzung regeln und hierbei Pauschalbeträge festsetzen.

(4) Anstelle der Verpflichtungen nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 können die zuständigen Aufgabenträger nach diesem Gesetz auch den Ersatz der Kosten für die Beschaffung, Installation, Erprobung und die Unterhaltung von technischen Ausrüstungsgegenständen und Materialien, die in besonderer Weise zur Gefahrenabwehr bei Schadensereignissen in dieser Anlage dienen, verlangen. Darüber hinaus sind die Kosten für Übungen der jeweils zuständigen Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes, die einen Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben, zu erstatten.

Zehnter Abschnitt
Bußgeldbestimmungen

§ 39 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. als ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger oder Helfer des Katastrophenschutzes an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen nicht teilnimmt oder den dort ergangenen Weisungen nicht nachkommt ( § 14 Abs. 1 Satz 3, § 22 Satz 2),
  2. entgegen § 28 Abs. 1 und 3 einer Verpflichtung zur Hilfeleistung oder den zur Durchführung des Einsatzes gegebenen Anordnungen nicht nachkommt oder dringend benötigte Fahrzeuge, Geräte, bauliche Anlagen oder technische Einrichtungen sowie Hilfsmittel nicht zur Verfügung stellt,
  3. entgegen § 30, ohne an den Hilfsmaßnahmen beteiligt zu sein, den Einsatz behindert oder den Anweisungen des Einsatzleiters, der Polizei oder der Angehörigen der Hilfsorganisationen nicht nachkommt,
  4. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 die vorgeschriebenen Geräte oder Einrichtungen zur Verhütung und Bekämpfung von Gefahr bringenden Ereignissen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder unterhält oder nicht für ihre ordnungsgemäße Bedienung oder die Bereitstellung der vorgeschriebenen Löschmittel sorgt,
  5. entgegen § 32 Abs. 3 die Einlagerung oder Verarbeitung von Sachen und Stoffen mit besonderer Brand-, Explosions- oder sonstiger Gefahr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Gemeindeverwaltung anzeigt oder nicht die erforderlichen Hinweise über die Besonderheiten des Lager- oder Verarbeitungsgutes anbringt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer absichtlich oder wissentlich entgegen § 27 einen Brand oder eine andere Gefahr nicht meldet oder übermittelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis zu zweihundertfünfzig Euro, geahndet werden.

Elfter Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen 

§ 40 Übungen an Sonn- und Feiertagen

Soweit es zur Erreichung des Übungszieles erforderlich ist, können Übungen für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden.

§ 41 Einschränkung von Grundrechten

Durch Maßnahmen in Vollzug dieses Gesetzes können die Grundrechte auf

  1. körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen),
  2. Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen),
  3. Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen),
  4. Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen),
  5. Gewährleistung des Eigentums (Artikel 14 des Grundgesetzes, Artikel 34 der Verfassung des Freistaats Thüringen)

eingeschränkt werden.

Zwoelfter Abschnitt
Aufsicht

§ 42 Staatsaufsicht

(1) Die staatliche Aufsicht richtet sich nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung, Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden ist das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde. Aufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte und die Landkreise ist das Landesverwaltungsamt. Dieses ist auch obere Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium.

(2) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, jederzeit die Rechtmäßigkeit der Aufgabenwahrnehmung durch die Aufgabenträger zu überprüfen.

(3) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, jederzeit Leistungsstand und Einsatzbereitschaft der Feuerwehren zu überprüfen.

§ 43 Aufsicht über die privaten Hilfsorganisationen

(1) Die privaten Hilfsorganisationen unterliegen bei ihrer Mitwirkung im Katastrophenschutz der Aufsicht der Landkreise und kreisfreien Städte. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung der Aufgaben.

(2) Vor einer Aufsichtsmaßnahme sind die privaten Hilfsorganisationen zu hören.

Dreizehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

  § 44 Ermächtigung

(1) Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über

  1. die Organisation der Feuerwehren, insbesondere deren Aufstellung, Gliederung, Mindeststärke und Ausrüstung, sowie die Schutz- und Dienstkleidung, die Dienstgrade und Funktionen, die Dienstgrad- und Funktionsabzeichen und die Ausbildung der Feuerwehrangehörigen, die Laufbahnen sowie die Ausbildung der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Landkreise, Zweckverbände und des Landes einschließlich der Finanzierung der entsprechenden Maßnahmen,
  2. die Aufstellung, Organisation, Ausrüstung, Ausbildung und den Einsatz der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes ( §§ 5, 6 und 20) sowie die Finanzierung der entsprechenden Maßnahmen,
  3. die Voraussetzungen für die Bestellung zum Leiter des Brandschutzamtes, zum Ortsbrandmeister, zum Wehrführer und ihrer Stellvertreter sowie zum Führer oder Unterführer der Freiwilligen Feuerwehr ( § 15 Abs. 1 und 2),
  4. die Voraussetzungen für die Bestellung zum hauptamtlichen oder ehrenamtlichen Kreisbrandinspektor und ehrenamtlichen Kreisbrandmeister ( § 16),
  5. die Entschädigung von Ehrenbeamten der Feuerwehren ( § 15 und § 16),
  6. den Personenkreis der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden und ihre Aufwandsentschädigung ( § 14 Abs. 4),
  7. die Zusammensetzung des Landesbeirates für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz, dessen Geschäftsordnung sowie Berufung und Abberufung der Mitglieder ( § 8),
  8. die Voraussetzung der Anerkennung oder Zulassung der Ausrüstung und der bereitzuhaltenden Materialien ( § 10 Abs. 5, § 32 Abs. 4),
  9. die Voraussetzungen für die Aufstellung und den Einsatz von Werkfeuerwehren und die Bestellung von Selbsthilfekräften ( § 17),
  10. die Alarm- und Einsatzpläne der Krankenhäuser ( § 23 Abs. 3),
  11. die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau, wobei abweichend von § 33 Abs. 1 vorgeschrieben werden kann, dass bauliche Anlagen bis zu einer bestimmten Größe oder einer bestimmten Nutzung, von denen keine größere Gefahr ausgehen kann, nicht der Gefahrenverhütungsschau unterliegen,
  12. die Art und den Umfang der Veranstaltungen, bei denen eine Sicherheitswache erforderlich ist, die Pflicht zur Anmeldung dieser Veranstaltungen und die Anmeldefrist, die Pflicht zur Duldung der Sicherheitswache sowie zur Befolgung der im Rahmen der Sicherheitswache getroffenen Anordnung ( § 34),
  13. die Erhebung von Statistiken, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 erforderlich sind,
  14. den Inhalt der externen Notfallpläne und das Verfahren der öffentlichen Anhörung nach Artikel 11 der Richtlinie 96/82/EG,
  15. Beurteilungskriterien zur Feststellung der Feuerwehrdiensttauglichkeit nach § 13 Abs. 1 und 4.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 9 bis 11 und 15 ergehen die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem für Soziales, Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständigen Ministerium, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 9 und 11 auch im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheiten der Industrie, des Bauwesens und der übrigen gewerblichen Wirtschaft zuständigen Ministerium, im Fall des Absatzes 1 Nr. 14 im Einvernehmen mit dem für Umwelt und Naturschutz zuständigen Ministerium und im Fall des Absatzes 1 Nr. 10 im Benehmen mit dem Landesbeirat für den Rettungsdienst. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 ergehen die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

(3) Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem jeweils beteiligten Fachminister.

(4) Das für Soziales, Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium eine Thüringer Feuerwehrunfallkasse durch Rechtsverordnung zu errichten.

§ 45 Zuständigkeit anderer Stellen

Die Zuständigkeit anderer Stellen auf dem Gebiet des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfeleistung bleibt unberührt.

§ 46 Übergangsbestimmung

Betriebe mit Selbsthilfekräften oder Werkfeuerwehren sind verpflichtet, diese weiter zu unterhalten. Diese Verpflichtung gilt längstens bis zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. Der § 17 Abs. 1 und § 32 Abs. 2 und 3 bleiben hiervon unberührt.

§ 46a Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 47 (In-Kraft-Treten)

ENDE

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