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Änderungstext
Thüringer Gesetz zur Neuregelung
des Brand- und Katastrophenschutzes
Vom 21. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 18 vom 29.12.2006 S. 684)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
(Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes
Das Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz in der Fassung des Artikels 1 wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhalten die Nummern 3 und 4 folgende Fassung:
alt | neu |
3. die Landkreise und kreisfreien Städte für den Katastrophenschutz und
4. das Land für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes. |
"3. das Land für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe und
4. die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land für den Katastrophenschutz." |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Gemeinden und Landkreise erfüllen ihre Aufgaben als Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises. Die zentralen Aufgaben des Landes werden vom Landesverwaltungsamt und dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium wahrgenommen. | "(2) Die Gemeinden und Landkreise erfüllen ihre Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 als Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises. Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen die Aufgabe des Katastrophenschutzes nach Absatz 1 Nr. 4 als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises." |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die Gemeinden haben sich auf Ersuchen des Einsatzleiters ( §§ 29, 30) gegenseitige Hilfe zu leisten, sofern die Sicherheit der ersuchten Gemeinden durch die Hilfeleistung nicht erheblich gefährdet wird. Die Aufsichtsbehörde kann bei besonderen Gefahrenlagen im Benehmen mit dem Bürgermeister die Hilfeleistung anordnen. | "(3) Für die kreisfreien Städte gilt darüber hinaus § 6 Abs. 1 Nr. 5 und 6 sowie Abs. 2 entsprechend." |
b) Absatz 4
(4) Die angeforderte Hilfeleistung erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Auf Antrag hat jedoch die Gemeinde, der Hilfe geleistet wurde, die tatsächlich entstandenen Kosten zu tragen.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
3. Nach § 3 wird der neue § 4 eingefügt.
4. Der bisherige § 4 wird § 5 .
5. Der bisherige § 5
§ 5 Aufgaben der kreisfreien Städte im Katastrophenschutz(1) Die kreisfreien Städte haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz ( § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 3)
- dafür zu sorgen, dass Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, deren Aufgaben über den Aufgabenbereich der Feuerwehr hinausgehen, bereitstehen und über die erforderlichen baulichen Anlagen sowie die erforderliche Ausrüstung verfügen,
- Stäbe zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für den Katastrophenschutz notwendig sind, und die erforderlichen Räume sowie die erforderliche Ausstattung bereitzuhalten,
- für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals zu sorgen,
- Alarm- und Einsatzpläne für den Katastrophenschutz aufzustellen und fortzuschreiben, und diese, soweit erforderlich, mit benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten abzustimmen und
- sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Katastrophengefahren notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen.
(2) Soweit zur Erfüllung der Aufgaben die nach Absatz 1 Nr. 1 bereitzustellenden Einheiten und Einrichtungen nicht durch öffentliche oder private Hilfsorganisationen gestellt werden können, stellt die kreisfreie Stadt die notwendigen Einheiten und Einrichtungen auf.
(3) § 3 Abs. 3 und 4 gilt, auch im Verhältnis der kreisfreien Städte zu den Landkreisen, entsprechend.
(4) Die kreisfreien Städte bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Alarmierung und zur Führungsunterstützung Zentraler Leitstellen nach § 8 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 609) in der jeweils geltenden Fassung.
wird aufgehoben.
6. § 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 6 Aufgaben der Landkreise im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz
(1) Die Landkreise haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz ( § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3) |
(Stand: 23.07.2018)
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