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Regelwerk

FwVO - Feuerwehrverordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 21. März 1991
(GVBl 1991 S. 89; 02.07.1992 S. 229; 05.04.2005 S. 104; 25.06.2010 S. 201 10; 16.05.2012 S. 192 12; 29.07.2024 S. 302 24 i.K.)
Gl.-Nr.: 213-50-4



Auf Grund des § 43 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 9 und Abs. 2 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes ( LBKG) vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247, BS 213-50) wird - hinsichtlich des § 27 im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Verkehr, der Ministerin für Soziales, Familie und Sport und dem Minister für Umwelt und Gesundheit - verordnet:

Erster Abschnitt
Organisation der Feuerwehr

§ 1 Aufstellung der Gemeindefeuerwehr 10

(1) Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, daß sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem an einer öffentlichen Straße gelegenen Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb von acht Minuten nach der Alarmierung (Einsatzgrundzeit) wirksame Hilfe einleiten kann.

(2) Der Zuständigkeitsbereich der Gemeindefeuerwehr ist in Ausrückebereiche zu unterteilen, soweit dies zur Einhaltung der Einsatzgrundzeit erforderlich ist.

(3) Bei Verbandsgemeinden ist für Brandgefahren in der Regel das Gebiet der Ortsgemeinde Ausrückebereich.

(4) Aus dieser Verordnung können Dritte keine Ansprüche herleiten.

(5) Zur Sicherstellung der in der Einsatzgrundzeit erforderlichen Einsatzstärke können mehrere Feuerwehreinheiten aus verschiedenen Gemeinden gleichzeitig alarmiert werden (Alarmierungsgemeinschaften).

§ 2 Gliederung 10

(1) Entsprechend den in der Gemeinde vorhandenen Gefahrenrisiken ist die Feuerwehr in Facheinheiten und taktische Einheiten zu gliedern.

(2) Facheinheiten sind insbesondere für folgende Bereiche zu bilden:

  1. Brandschutz,
  2. Technische Hilfe,
  3. ABC-Schutz,
  4. Wasserschutz,
  5. Führungsunterstützung.

(3) Taktische Einheiten sind der Trupp, die Staffel, die Gruppe, der Zug und der Verband. Trupps, Staffeln und Gruppen verschiedener Fachbereiche können zu gemischten Zügen zusammengefaßt werden. Erforderlichenfalls sind taktische Verbände zu bilden.

(4) Aus dem aktiven Dienst ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können in eine Alters- und Ehrenabteilung übernommen werden.

§ 3 Einrichtungen und Ausstattung mit Fahrzeugen und Sonderausrüstungen 10 12

(1) Jede Gemeinde hat eine Einrichtung zur Alarmierung und Führungsunterstützung (Feuerwehreinsatzzentrale) vorzuhalten. Für die Wartung und Pflege von Schlauchmaterial, Atemschutzgeräten und weiteren Sonderausrüstungen, insbesondere für solche, für die wiederkehrende Überprüfungen vorgeschrieben sind, können im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit gemeinsame Einrichtungen betrieben oder Einrichtungen des Landkreises genutzt werden.

(2) Fahrzeuge und Sonderausrüstungen sind den örtlichen Erfordernissen entsprechend vorzuhalten. Diese werden nach Risikoklassen ermittelt. Die Gemeinde ordnet wenn hiervon die überörtliche Gefahrenabwehr betroffen ist, im Einvernehmen mit dem Landkreis jeden Ausrückebereich in eine der nachfolgenden, in der Anlage 1 näher beschriebenen Risikoklassen ein:

  1. Brandgefahren B 1 bis B 5,
  2. Technische Gefahren und Gefahren durch Naturereignisse T 1 bis T 5,
  3. Gefahren durch Gefahrstoffe einschließlich radioaktiver Stoffe (ABC-Gefahren) ABC 1 bis ABC 5,
  4. Gefahren auf und in Gewässern sowie durch Gewässer W 1 bis W 5.

Die Einordnung in eine Risikoklasse richtet sich nicht nach Einzelobjekten, sondern in der Regel nach der Gesamtstruktur im Ausrückebereich entsprechend den in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien.

(3) Als Mindestbedarf müssen in der Regel innerhalb der Einsatzgrundzeit von acht Minuten die in der Anlage 2 aufgeführten Fahrzeuge und Sonderausrüstungen der Stufe 1, innerhalb von 15 Minuten die in der Anlage 2 aufgeführten Fahrzeuge und Sonderausrüstungen der Stufe 2 und innerhalb von 25 Minuten die in der Anlage 2 aufgeführten Fahrzeuge und Sonderausrüstungen der Stufe 3 eingesetzt werden können.

(4) Den Mindestbedarf der Stufe 1 soll jede Gemeinde selbst in vollem Umfang bereithalten, der Mindestbedarf der Stufen 2 und 3 kann auch im Rahmen der gegenseitigen Hilfe durch andere Gemeinden bereitgehalten werden. Jede Gemeinde muß mindestens einen Einsatzleitwagen 1, ein Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug 10 und ein Mehrzwecktransportfahrzeug 2 bereithalten. Städte mit Berufsfeuerwehren sollen mindestens die für die Risikoklasse 5 erforderlichen Fahrzeuge und Sonderausrüstungen bereithalten.

(5) Für Gefahrenlagen besonderer Art sind weitere notwendige Geräte und Materialien bereitzuhalten, die nicht zur Normausstattung oder sonstigen anerkannten Ausstattung der Fahrzeuge gehören oder auf diesen nicht ständig in ausreichender Menge mitgeführt werden.

(6) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass müssen geeignete, ausgebildete Feuerwehrangehörige für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel sowie Gerätewarte für die Prüfung, Wartung und Pflege der sonstigen Ausrüstung zur Verfügung stehen.

§ 4 Persönliche Ausrüstung der Feuerwehrangehörigen, Funktionsbezeichnungen und Dienstgrade 10

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