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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Landesverordnung zur Änderung der Feuerwehrverordnung

Vom 16. Mai 2012
(GVBl. Nr. 9 vom 28.06.2012 S. 192)


Aufgrund des § 43 Abs. 1 Nr. 1 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. S. 113), BS 213-50, wird verordnet:

Artikel 1

Die Feuerwehrverordnung vom 21. März 1991 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2010 (GVBl. S. 201), BS 213-50-4, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "HilfeleistungsLöschgruppenfahrzeug 10/10" durch die Worte "Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug 10" ersetzt.

2. In § 5 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "Tanklöschfahrzeuge 20/40 oder 20/40-SL" durch die Worte "Tanklöschfahrzeug 4000 oder Pulvertanklöschfahrzeug 4000" sowie die Worte "Hubrettungsfahrzeuge 18-12 oder 23-12" durch die Worte "Hubrettungsfahrzeuge 18 oder 23" ersetzt.

3. Anlage 2 erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

.

  Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 3)

Anlage 2
(zu § 3 Abs. 3 und 4)

Mindestbedarf an Fahrzeugen und Sonderausrüstungen

Risikoklasse 1 2 3 4 5
Brandgefahren (B) Stufe 1 TSF oder KLF1 MLF ², HRF 12 ³45 HLF 102 6 HRF 183 4, ELW 1 HLF 20,

HRF 234,

TLF 30008,

ELW 1

HLF 20,

HLF 102 6

HRF 234,

TLF 4000,

ELW 1

Stufe 2 MLF ²,

ELW 1

MLF ²,

HLF 10 ²

ELW 1

2 MLF2 HLF 1027

TLF 30008

HLF 20,

HRF 234,

TLF 4000,

KdoW

Stufe 3 MLF ²,

TLF 4000,

SW 2000-Tr

MLF ²,

TLF 4000,

SW 2000-Tr

MLF2,

TLF 4000,

SW 2000-Tr,

GW-A

MLF2,

HRF 234"

SW 2000-Tr,

GW-A,

ELW 2

HLF 102 6,

HRF 234,

GW-A,

SW 2000-Tr,

ELW 2,

WLF mit AB-P12

Technische Gefahren und Gefahren durch Naturereignisse (T) Stufe 1 Ausrüstung wie unter B, zusätzlich:
keine zusätzliche
Ausrüstung
MS-TH10 keine zusätzliche Ausrüstung keine zusätzliche Ausrüstung keine zusätzliche Ausrüstung
Stufe 2 MS-TH10 keine zusätzliche Ausrüstung MZF 2, MS-TH10 RW RW11
Stufe 3 HLF 102, MZF 1 RW, MZF2 RW MZF 3 WLF mit AB-P12 13
Gefahren durch Gefahrstoffe einschließlich radioaktiver Stoffe (ABC) Ausrüstung wie unter B und T, zusätzlich:
Stufe 1 keine zusätzliche Ausrüstung GAMS-Plus14 GAMS-Plus14 MZF-G, GW-Mess

oder

MZF-Dekon, GW-G

MZF-G, GW-Mess

oder

MZF-Dekon, GW-G

Stufe 2 GAMS-Plus14 MZF-G, GW-Mess

oder

MZF-Dekon, GW-G

MZF-G, GW-Mess

oder

MZF-Dekon, GW-G

MZF-Dekon, GW-G oder MZF-G, GW-Mess

= Komplettierung des Gefahrstoffzug

MZF-Dekon, GW-G

oder

MZF-G, GW-Mess

= Komplettierung des Gefahrstoffzugs

Stufe 3 MZF-G,

GW-Mess,

MZF-Dekon,

GW-G

MZF-Dekon, GW-G oder MZF-G, GW-Mess

= Komplettierung

des Gefahrstoffzugs

MZF-Dekon, GW-G

oder

MZF-G, GW-Mess

= Komplettierung

des Gefahrstoffzugs

Gefahren auf und in Gewässern sowie durch Gewässer (W) Stufe 1 keine besondere
Ausrüstung
RTB 1 RTB 2 RTB 2 RTB 2, MZB
Stufe 2 keine besondere Ausrüstung RTB 1 RTB 2 MZB RTB 2
Stufe 3 keine besondere Ausrüstung MZB

Fußnoten zur Tabelle:

1) In kleinen Ortsgemeinden, die in Risikoklasse B 1 eingruppiert sind, können noch TSa und GW-TS verwendet werden. Wird nur ein TSa vorgehalten, ist zusätzlich eine 4-teilige Steckleiter erforderlich. Der GW-TS kann auch in örtlichen Feuerwehreinheiten verwendet werden, die mit einem TSF ohne Isoliergeräte (Pressluftatmer) ausgestattet sind. In größeren Ortsgemeinden, die noch in Risikoklasse B 1 eingruppiert sind, kann auch ein TSF-W verwendet werden.

2) Normfahrzeug mit ergänzter Ausrüstung, insbesondere Löschwassermenge 1000 Liter.

3) In Ortsgemeinden, die in den Risikoklassen B 2 und B 3 eingruppiert sind, müssen HRF in der Alarmstufe 1 vorgehalten werden, wenn sie zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges erforderlich sind. Werden HRF nur als Arbeitsgeräte bei der Brandbekämpfung und beim Rüsteinsatz benötigt, ist es ausreichend, wenn sie als überörtliches Einsatzmittel im Rahmen der gegenseitigen Hilfe zwischen den Gemeinden untereinander oder zwischen den Gemeinden und Landkreisen nach dem Additionsprinzip innerhalb einer Frist von 25 Minuten (Stufe 3) nach der Alarmierung an der Einsatzstelle eintreffen.

4)

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