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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Landesverordnung zur Änderung der Feuerwehrrverordnung

Vom 25. Juni 2010
(GVBl. Nr. 12 vom 28.07.2010 S. 201)



Aufgrund des § 43 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 7 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2008 (GVBl. S. 99), BS 213-50, wird verordnet:

Artikel 1

Die Feuerwehrverordnung vom 21. März 1991 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 104), BS 213-50-4, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "jedem" die Worte "an einer öffentlichen Straße gelegenen" eingefügt.

b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

"(4) Aus dieser Verordnung können Dritte keine Ansprüche herleiten.

(5) Zur Sicherstellung der in der Einsatzgrundzeit erforderlichen Einsatzstärke können mehrere Feuerwehreinheiten aus verschiedenen Gemeinden gleichzeitig alarmiert werden (Alarmierungsgemeinschaften)."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nmmer 2 werden die Worte "Technischer Dienst" durch die Worte "Technische Hilfe" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "Gefahrstoffe" durch das Wort "ABC-Schutz" ersetzt.

cc) In Nummer 5 wird das Wort "Führungsdienst" durch das Wort "Führungsunterstützung" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "Trupps, Staffeln und Gruppen eines Bereichs oder verschiedener Bereiche können zu Zügen zusammengefasst werden."

bb) In Satz 3 wird das Wort "gemischte" durch das Wort "taktische" ersetzt.
Anm.d. Red. Der Absatz 3 bestand lediglich aus 2 Sätzen. Somit ist die o.g. Fassung als Satz 2 eingefügt worden.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Führung" durch das Wort "Führungsunterstützung" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "können" die Worte "im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit" eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. Gefahren durch Gefahrstoffe (ohne radioaktive Stoffe) G 1 bis G 5, "3. Gefahren durch Gefahrstoffe einschließlich radioaktiver Stoffe (ABC-Gefahren) ABC 1 bis ABC 5,"

bb) Nummer 4

Gefahren durch radioaktive Stoffe R 1 bis R 5,

wird gestrichen.

cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Worte "Einsatzleitwagen (RP), ein Löschgruppenfahrzeug 8/6 und einen Rüstwagen 1" durch die Worte "Einsatzleitwagen 1, ein Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug 10/10 und ein Mehrzwecktransportfahrzeug 2" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "haben" durch das Wort "sollen" und das Wort "bereitzuhalten" durch das Wort "bereithalten" ersetzt.

d) In Absatz 6 werden die Worte "Den Gemeindefeuerwehren müssen" durch die Worte "Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass" ersetzt.

4. § 4 Abs. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Die Angehörigen der Gemeindefeuerwehren, die Kreisfeuerwehrinspekteure, Kreisausbilder, Kreisgerätewarte und die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der kreisfreien Städte und des Landes tragen bei Einsätzen und Übungen Feuerwehr-Schutzkleidung. Hierfür sind sie auszustatten mit:
  1. Feuerwehrhelm mit Nackenschutz,
  2. Arbeitsmütze,
  3. Feuerwehr-Schutzanzug, bestehend aus Jacke, Hose und Pullover oder Weste,
  4. Schutzhandschuhen,
  5. Feuerwehrschutzschuhwerk (Feuerwehrstiefel),
  6. Überjacke und Kopfbedeckung, die gegen besondere Witterungseinflüsse schützen.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen tragen bei anderen dienstlichen Veranstaltungen einen Feuerwehr-Dienstanzug. Hierfür sind die männlichen Feuerwehrangehörigen auszustatten mit Mütze, Hemd, Binder, Hose und Jacke. Die weiblichen Feuerwehrangehörigen sind auszustatten mit Käppi, Bluse, Jacke, Rock oder Hose. Zum Feuerwehr-Dienstanzug können ein Mantel oder ein Anorak getragen werden. Der Feuerwehr-Dienstanzug für weibliche Feuerwehrangehörige kann darüber hinaus durch eine Umhängetasche ergänzt werden. Auf dem Feuerwehr-Dienstanzug und der Feuerwehr-Schutzkleidung können Dienstgrad- und Funktionsabzeichen getragen werden.

(3) Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr tragen Jugendfeuerwehr-Dienstkleidung. Hierfür sind sie auszustatten mit Jugendfeuerwehrhelm, Käppi, Jacke, Hose, Leibriemen und Schutzhandschuhen. Zur Jugendfeuerwehr-Dienstkleidung können ein Anorak und Feuerwehrschutzschuhwerk (Feuerwehrstiefel) getragen werden.

"(1) Die Angehörigen der Gemeindefeuerwehren, die Kreisfeuerwehrinspekteure, die Kreisausbilder, die Kreisgerätewarte und die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der kreisfreien Städte und des Landes sind zum Schutz vor Gefahren bei der Ausbildung, den Übungen und den Einsätzen mindestens mit folgender persönlicher Schutzausrüstung für die technische Hilfe und für die Brandbekämpfung auszustatten:
  1. Feuerwehrhelm,
  2. Feuerwehr-Schutzanzug,
  3. Feuerwehrsicherheitsschuhwerk (Feuerwehrstiefel),
  4. Schutzhandschuhe und
  5. Wetterschutz (Nässeschutz, Kälteschutz, Kopfbedeckung).

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