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ZÜSVO - Verordnung über die Datei führende Stelle und zugelassene Überwachungsstellen im Bereich der Produktsicherheit
- Niedersachsen -
Vom 21. September 2017
(Nds. GVBl. Nr. 18 vom 28.09.2017 S. 310)
Gl.-Nr.: 81640
Archiv 2005
Aufgrund des § 37 Abs. 4 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178; 2012 I S. 131), geändert durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), wird verordnet:
§ 1 Datei führende Stelle
(1) Als Datei führende Stelle im Sinne des § 37 Abs. 4 des Produktsicherheitsgesetzes ( ProdSG) zur Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen für die in Niedersachsen zugelassenen Überwachungsstellen steht die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg zur Verfügung.
(2) Die Datei führende Stelle verarbeitet folgende Daten über überwachungsbedürftige Anlagen, die der Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle unterliegen:
Sie übermittelt diese Daten der für die überwachungsbedürftige Anlage zuständigen zugelassenen Überwachungsstelle und der für die überwachungsbedürftige Anlage zuständigen Behörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie dem Fachministerium zur Wahrnehmung seiner Aufgaben.
§ 2 Erteilung der Befugnis an Überwachungsstellen, Benennung von Überwachungsstellen als Prüfstellen
(1) Die Erteilung der Befugnis an Überwachungsstellen nach § 37 Abs. 5 ProdSG ist bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Befugnis ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Sie steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Überwachungsstelle der zuständigen Behörde einen Vertrag mit der Datei führenden Stelle vorlegt, in dem für die Dauer der Befugnis das Erstellen und Führen von Dateien über die von der Überwachungsstelle geprüften überwachungsbedürftigen Anlagen durch die Datei führende Stelle geregelt ist.
(2) Die Benennung nach § 37 Abs. 5 Satz 1 ProdSG ist bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik schriftlich oder elektronisch zu beantragen.
§ 3 Pflichten der zugelassenen Überwachungsstellen
Die nach § 37 Abs. 5 ProdSG zugelassenen Überwachungsstellen haben zum Schutz vor Gefahren durch überwachungsbedürftige Anlagen
Die Einzelheiten der Kostenbeteiligung nach Satz 1 Nr. 7 regeln die Datei führende Stelle und die Überwachungsstelle vertraglich.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen im Bereich der Geräte- und Produktsicherheit vom 24. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 320) außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 23.07.2018)
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