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ZÜSVO - Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen im Bereich der Geräte- und Produktsicherheit
- Niedersachsen -
Vom 24. Oktober 2005
(GVBl. Nr. 22 vom 01.11.2005 S. 320; 21.09.2017 S. 310 17,aufgehoben)
Gl.-Nr.: 81640
Aufgrund des § 17 Abs. 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird verordnet:
§ 1 Datei führende Stelle
(1) Als Datei führende Stelle im Sinne des § 17 GPSG zur Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen für die in Niedersachsen zugelassenen Überwachungsstellen steht das Zentrum für Umweltmessungen, Umwelterhebungen und Gerätesicherheit Baden-Württemberg zur Verfügung.
(2) Die Datei führende Stelle erfasst folgende Daten über überwachungsbedürftige Anlagen, die der Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle unterliegen:
Sie stellt diese Daten der für die überwachungsbedürftige Anlage zuständigen Behörde und dem Fachministerium zur Verfügung.
§ 2 Akkreditierung und Benennung von Überwachungsstellen
(1) Die Akkreditierung von Überwachungsstellen nach § 17 GPSG ist schriftlich zu beantragen. Sie ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. 'Sie steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Überwachungsstelle der zuständigen Behörde einen Vertrag mit der Datei führenden Stelle vorlegt, in dem für die Dauer der Akkreditierung das Erstellen und Führen von Dateien über die von der Überwachungsstelle geprüften überwachungsbedürftigen Anlagen durch die Datei führende Stelle geregelt ist.
(2) Die Benennung nach § 17 Abs. 5 Satz 1 GPSG ist schriftlich zu beantragen.
§ 3 Pflichten der zugelassenen Überwachungsstellen
Die nach § 17 GPSG zugelassenen Überwachungsstellen haben
Die Einzelheiten der Kostenbeteiligung nach Satz 1 Nr. 4 regeln die Datei führende Stelle und die Überwachungsstelle vertraglich.
§ 4 In-Kraft-Treten
(Stand: 22.06.2022)
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