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Regelwerk

FwVO - Feuerwehrverordnung
Verordnung über die kommunalen Feuerwehren

- Niedersachen -

Vom 30. April 2010
(GVBl. Nr. 12 vom 06.05.2010 S. 185, ber. 02.07.2010 S. 284; 17.05.2011 S. 125 11)
Gl.-Nr.: 21090


Aufgrund des § 37 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 8. März 1978 (Nds. GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 491), und des § 115 Abs. 5 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2009 (Nds. GVBl. S. 437), wird verordnet:

Erster Teil
Gliederung, Mindeststärke und Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren

§ 1 Aufbau

(1) Die Ortsfeuerwehren (§ 10 Abs. 2 NBrandSchG) gliedern sich in

  1. Grundausstattungsfeuerwehren,
  2. Stützpunktfeuerwehren und
  3. Schwerpunktfeuerwehren.

(2) In einer Gemeinde mit bis zu zehn Ortsfeuerwehren sind zur Sicherstellung des überörtlichen Brandschutzes mindestens zwei Ortsfeuerwehren als Stützpunktfeuerwehren einzurichten. Bei mehr als zehn Ortsfeuerwehren soll von jeweils fünf Ortsfeuerwehren eine als Stützpunktfeuerwehr eingerichtet werden.

(3) In einer Gemeinde mit mehr als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern soll zur Sicherstellung des überörtlichen Brandschutzes mindestens eine Schwerpunktfeuerwehr eingerichtet werden. Eingerichtete Schwerpunktfeuerwehren sind auf die Zahl der nach Absatz 2 erforderlichen Stützpunktfeuerwehren anzurechnen.

(4) Ist die Freiwillige Feuerwehr in einer Gemeinde nicht in Ortsfeuerwehren untergliedert, so ist sie mindestens als Stützpunktfeuerwehr einzurichten; Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 2 Taktische Einheiten

(1) Die Ortsfeuerwehr sowie eine nicht in Ortsfeuerwehren untergliederte Freiwillige Feuerwehr gliedert sich in taktische Einheiten. Dies sind der Selbständige Trupp, die Staffel, die Gruppe und der Zug. Die Gruppe ist die taktische Grundeinheit der Feuerwehr.

(2) Die taktischen Einheiten sind wie folgt zu besetzen:

1. Selbständiger Trupp: 1 Truppführerin oder Truppführer und weitere 2 Feuerwehrmitglieder;
2. Staffel: 1 Staffelführerin oder Staffelführer und weitere 5 Feuerwehrmitglieder;
3. Gruppe: 1 Gruppenführerin oder Gruppenführer und weitere 8 Feuerwehrmitglieder;
4. Zug: 1 Zugführerin oder Zugführer und weitere 21 Feuerwehrmitglieder.

(3) Für die Wahrnehmung der einzelnen Funktionen in den taktischen Einheiten sind die nachfolgend benannten Qualifikationen erforderlich:

Taktische Einheit Funktion Qualifikation
Selbständiger Trupp 1 Truppführerin oder Truppführer Gruppenführer
1 Maschinistin Truppmann oder Maschinist
1 Feuerwehrmitglied Truppmann
Staffel 1 Staffelführerin oder Staffelführer Gruppenführer
1 Maschinistin oder Maschinist Truppmann
2 Truppführerinnen oder Truppführer von Angriffs- und Wassertrupp Truppführer
2 übrige Funktionen in der Staffel Truppmann
Gruppe 1 Gruppenführerin oder Gruppenführer Gruppenführer
1 Maschinistin oder Maschinist Truppmann
1 Melderin oder Melder Truppführer
3 Truppführerinnen oder Truppführer von Angriffs-, Wasser- und Schlauchtrupp Truppführer
3 übrige Funktionen in der Gruppe Truppmann
Zug
  1 Zugführerin oder Zugführer Zugführer
Zugtrupp 1 Führungsassistentin oder Führungsassistent Gruppenführer
1 Melderin oder Melder Truppführer
1 Fahrerin oder Fahrer Truppmann
Teileinheiten 2 Gruppen (Variante 1)  
oder 1 Gruppe + 1 Staffel + 1 Selbständiger Trupp (Variante 2)  
oder 1 Gruppe + 3 Selbständige Trupps (Variante 3).  

§ 3 Mindeststärke

(1) Für die Mindeststärke einer Ortsfeuerwehr sind die taktischen Einheiten nach § 2 Abs. 2 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen; sie beträgt bei der

  1. Grundausstattungsfeuerwehr:
    eine Gruppe,
  2. Stützpunktfeuerwehr:
    1. eine Gruppe und ein Selbständiger Trupp oder
    2. zwei Staffeln,
  3. Schwerpunktfeuerwehr:
    ein Zug.

(2) Die personelle Mindeststärke einer Ortsfeuerwehr umfasst

  1. die Ortsbrandmeisterin oder den Ortsbrandmeister,
  2. die Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder den Stellvertretenden Ortsbrandmeister,
  3. die Anzahl der Funktionen der zu berücksichtigenden taktischen Einheiten gemäß Absatz 1 und
  4. eine Personalreserve von mindestens 100 vom Hundert, bezogen auf die zu besetzenden Funktionen.

Sie soll dauerhaft nicht weniger als 90 vom Hundert der nach Satz 1 bestimmten Mindeststärke betragen.

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