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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Feuerwehrverordnung

Vom 17. Mai 2011
(GVBl. Nr. 10 vom 31.05.2011 S. 125)



Aufgrund des § 37 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes vom 8. März 1978 (Nds. GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 631), und des § 115 Abs. 5 des Niedersachsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 242), wird verordnet:

Artikel 1

Die Feuerwehrverordnung vom 30. April 2010 (Nds. GVBl. S. 185, 284) wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (5) In Gemeinden ohne Schwerpunktfeuerwehr umfasst die Mindestausrüstung außerdem ein Einsatzleitfahrzeug (Typ 1). "(5) Gemeinden ohne Schwerpunktfeuerwehr können zur Unterstützung der Einsatzleitung außerdem ein Einsatzleitfahrzeug (Typ 1) vorhalten."

2. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) Befreiungen erteilt für die kreisfreien und die großen selbständigen Städte die örtlich zuständige Polizeidirektion, im Übrigen der Landkreis. "(2) Befreiungen erteilt für die kreisfreien Städte die örtlich zuständige Polizeidirektion, im übrigen der Landkreis."

3. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Worten "kreisfreie Städte" das Komma und die Worte "große selbständige Städte" gestrichen.

b) In Satz 2 werden nach den Worten "kreisfreien Städte" das Komma und die Worte "großen selbständigen Städte" gestrichen.

4. In der Anlage 4 Nr. 1 wird in der Spalte "Beschreibung" nach der Beschreibung des Feuerwehremblems der folgende Absatz eingefügt:

"In der Dienstgradgruppe ,Brandschutzleiterinnen oder Brandschutzleiter' nach Anlage 2 Nr. 4 wird in Verbindung mit der goldfarbigen Mützenkordel das Landeswappen auf einem Abzeichen aus goldfarbigem Metall mit dem Niedersachsenross in metallgoldfarbiger Darstellung auf rotem Untergrund sowie ein goldfarbiges Feuerwehremblem getragen."

5. In der Anlage 5 Nr. 6 wird in der Spalte "Beschreibung" die Zahl "379" durch die Zahl "397" ersetzt.

6. In der Anlage 7 Abschnitt C Nr. 1 wird in der Spalte "Beschreibung" der folgende Satz angefügt:

"Für die gestickte Ausführung ist eine Abmessung von 70 mm (Höhe) x,55 mm (Breite) zulässig."

7. In der Anlage 8 erhält Abschnitt a folgende Fassung:

alt neu
 A. Helmkennzeichnung

Rote Streifen 70 mm lang/10 mm hoch, Ringe 10 mm hoch

Fachliche Qualifikation, Funktion Kennzeichnung
Gruppenführerin oder Gruppenführer Ein Streifen auf beiden Helmseiten über dem umlaufenden Reflexstreifen.
Zugführerin oder Zugführer, Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister Zwei Streifen auf beiden Helmseiten, je ein Streifen unter und über dem umlaufenden Reflexstreifen.
Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister, Bereitschaftsführerin oder Bereitschaftsführer Ein Ring über dem umlaufenden Reflexstreifen.
Abschnittsleiterin oder Abschnittsleiter, Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister, Regierungsbrandmeisterin oder Regierungsbrandmeister Zwei Ringe, je ein Ring unter und über dem umlaufenden Reflexstreifen.
"A. Helmkennzeichnung

Rote Streifen 70 mm lang/10 mm hoch, Ringe 10 mm hoch

Nr. Fachliche Qualifikation, Funktion Kennzeichnung
1 Fachliche Qualifikation  
1.1 Gruppenführerin oder Gruppenführer über dem umlaufenden Reflexstreifen. Ein Streifen auf beiden Helmseiten
1.2 Zugführerin oder Zugführer dem umlaufenden Reflexstreifen. Zwei Streifen auf beiden Helmseiten, je ein Streifen unter und über dem umlaufenden Reflexstreifen.
2 Funktion  
2.1 Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister Zwei Streifen auf beiden Helmseiten je ein Streifen unter und über dem umlaufenden Reflexstreifen.
2.2 a) Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister

b) Bereitschaftsführerin oder Bereitschaftsführer

Ein Ring über dem umlaufenden Reflexstreifen.
2.3 a) Abschnittsleiterin oder Abschnittsleiter

b) Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister

c) Regierungsbrandmeisterin oder Regierungsbrandmeister

Zwei Ringe, je ein Ring unter und über dem Reflexstreifen.

Die den unter den Nummern 2.1 bis 2.3 aufgeführten Funktionen zugeordnete Kennzeichnung gilt auch für die stellvertretenden Funktionen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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