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ERL-DV - Richtlinie zur Einführung und Verwendung einheitlicher Dienstvorschriften im Brand- und Katastrophenschutz
- Sachsen-Anhalt -
Vom 29. Juni 2012
(MBl. vom 20.07.2012 S. 446; 15.06.2017 S. 309; 20.09.2019 S. 378 19; 13.08.2020 S. 354 20; 03.01.2023 S. 27 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2153
Bezug: RdErl. des MI vom 12.11.2008 (MBl. LSa S. 777)
1.1 Im Einsatz-, Übungs- und Ausbildungsdienst der Feuerwehren und soweit zutreffend der Fachdienste im Katastrophenschutz sind die Dienstvorschriften
anzuwenden.
1.2 Bei Nutzung TGL-gemäßer Technik ist, soweit zutreffend und möglich, nach den in Nummer 1.1 genannten Dienstvorschriften zu verfahren.
1.3 Während der Dauer der Verwendung von TGL-gemäßer Technik gelten die dazugehörigen Prüfvorschriften.
2. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 15.02.2023)
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