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Regelwerk, Gefahrenabwehr

ERL DV - Richtlinie zur Einführung und Verwendung einheitlicher Dienstvorschriften im Brand- und Katastrophenschutz
- Sachsen-Anhalt -

Vom 3. Januar 2023
(MBl. LSa Nr. 4 vom 06.02.2023 S. 27)
Gl.-Nr.: 2153



Archiv: 2012

RdErl. des MI vom 3. Januar 2023 - 24.6-13002

Bezug:
RdErl. des MI vom 29. Juni 2012 (MBl. LSa S. 446), zuletzt geändert durch RdErl. vom 13. August 2020 (MBl. LSa S. 354)

1. Allgemeines

1.1 Im Einsatz-, Übungs- und Ausbildungsdienst der Feuerwehren und, soweit zutreffend, der Fachdienste im Katastrophenschutz sind die Dienstvorschriften

a) FwDV 1 Grundtätigkeiten - Lösch- und Hilfeleistungseinsatz
(Stand 2006; vom Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung - AFKzV - auf der 18. Sitzung am 6. und 7. September 2006 in Bremen genehmigt und den Ländern zur Einführung empfohlen),
b) FwDV 2 Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren (Stand 2012; vom AFKzV auf der 30. Sitzung am 29. Februar und 31. März 2012 in Lübeck genehmigt und den Ländern zur Einführung empfohlen),
c) FwDV 3 Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz
(Stand 2008; vom AFKzV auf der 21. Sitzung am 20. und 21. Februar 2008 in Kassel genehmigt und den Ländern zur Einführung empfohlen),
d) FwDV 7 Atemschutz
(Stand 2005; vom AFKzV auf der 15. Sitzung am 16. und 17. März 2005 in Heyrothsberge genehmigt und den Ländern zur Einführung empfohlen),
e) FwDV 8 Tauchen
(Stand 2014; vom AFKzV auf der 34. Sitzung am 20. März 2014 in Berlin genehmigt und den Ländern zur Einführung empfohlen),
f) FwDV 10 Die tragbaren Leitern
(Stand 2019; vom AFKzV per Umlaufbeschluss am 8. Juli 2020 genehmigt und den Ländern zur Einführung empfohlen),
g) DV 100 Führung und Leitung im Einsatz - Führungsdienstvorschrift für den Feuerwehrdienst sowie für die Bewältigung von Großschadenslagen und Katastrophen (Stand 2011),
h) FwDV 500 Einheiten im ABC-Einsatz
(Stand 2022; vom AFKzV auf der 50. Sitzung am 16. März 2022 - online - genehmigt und den Ländern zur Einführung empfohlen),
i) FwDV/DV 800 Informations- und Kommunikationstechnik im Einsatz
(Stand 2017; vom AFKzV auf der 42. Sitzung am 21. und 22. März 2018 in Düsseldorf genehmigt und den Ländern zur Einführung empfohlen),
j) FwDV/DV 810 Sprech- und Datenfunkverkehr
(Stand 2018; vom AFKzV auf der 44. Sitzung am 13. und 14. März 2019 in Saarlouis genehmigt und den Ländern zur Einführung empfohlen) anzuwenden.

1.2 Bei der Nutzung TGL-gemäßer Technik ist, soweit zutreffend und möglich, nach den in Nummer 1.1 genannten Dienstvorschriften zu verfahren.

1.3 Während der Dauer der Verwendung von TGL-gemäßer Technik gelten die dazugehörigen Prüfvorschriften.

2. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft. Dieser RdErl. tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

ENDE

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