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Regelwerk; Anlagensicherheit; Seveso

Seveso-III-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates

- Hamburg -

Vom 21. Februar 2018
(HmbGVBl. Nr. 8 vom 09.03.2018 S. 53)
Gl.-Nr.: 2129-9



§ 1

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1). Es bezweckt die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt.

§ 2

Dieses Gesetz gilt für Betriebsbereiche im Sinne von § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1275), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771, 2773), in der jeweils geltenden Fassung, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.

§ 3

Für Betriebsbereiche nach § 2 gelten

  1. § 3 Absätze 5a bis 5d, § 15 Absätze 1 und 2a, §§ 16a, 17, § 20 Absatz 1a, §§ 22 bis 25a, 29a, 30, § 31 Absatz 2a, § 52 und § 62 Absatz 1 Nummern 4a bis 7, Absatz 2 Nummern 1, 1b, 4 und 5, Absätze 3 und 4 BImSchG,
  2. die Störfall-Verordnung in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 484, 3527), zuletzt geändert am 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882, 3890), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
ENDE

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