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KampfmittelVO - Kampfmittelverordnung
Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel
- Hamburg -
Vom 13. Dezember 2005
(HmbGVBl. Nr. 45 vom 30.12.2005 S. 557; 08.07.2014 S. 289 14 Inkrafttreten)
Gl.-Nr.: 2012-1-2
Auf Grund von § 1 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424, 428), wird verordnet:
§ 1 Zweck, Begriffsbestimmungen 14
(1) Diese Verordnung dient der Abwehr von Gefahren, die von Kampfmitteln ausgehen.
(2) Kampfmittel im Sinne dieser Verordnung sind gewahrsamslos gewordene Gegenstände militärischer Herkunft und Teile solcher Gegenstände, die
(3) Kampfmittelbeseitigung ist das Entschärfen oder Vernichten eines Kampfmittels. Zur Kampfmittelbeseitigung gehören auch das Bergen und der Transport eines Kampfmittels.
(4) Verdachtsflächen sind Flurstücke oder Teile von Flurstücken, bei denen nach spezifischen, flächenbezogenen Erkenntnissen der zuständigen Behörde ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel besteht.
§ 2 Anzeigepflichten
(1) Wer Kampfmittel entdeckt oder in Besitz hat oder wer vergrabene, verschüttete oder überflutete Fundstellen oder sonst die Örtlichkeit solcher Gegenstände kennt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen.
(2) Unberührt bleiben
(1) Es ist verboten, entdeckte Kampfmittel zu berühren, ihre Lage zu verändern oder sie in Besitz zu nehmen.
(2) Das Bergen, Entschärfen, Sprengen, Aufbewahren, Transportieren und sonstige Behandeln von Kampfmitteln sowie deren Besitz ist nur der zuständigen Behörde gestattet.
Das Betreten von Flächen, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind, ist verboten. Die Entdeckerin oder der Entdecker hat sich unverzüglich von der Fundstelle zu entfernen. Das Betretensverbot gilt in dem Umkreis um die Fundstelle, in dem sich nach vernünftiger Einschätzung der Gefährdung durch das Kampfmittel realisieren kann. Ist eine Absperrung der Fundstelle vorgenommen worden, gilt das Betretensverbot innerhalb der Absperrung. Das Verbot gilt nicht für Angehörige der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden sowie Angehörige der Unternehmen, die mit der Beseitigung der Kampfmittel beauftragt sind.
§ 5 Verantwortlichkeit der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers 14
Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks ist aufgrund ihrer bzw. seiner Zustandsverantwortlichkeit nach den allgemeinen ordnungsrechtlichen Vorschriften verpflichtet, Gefahren und Schäden Dritter durch Kampfmittel auf dem Grundstück zu beseitigen beziehungsweise zu verhindern.
§ 6 Vorsorgepflichten bei Eingriffen in den Baugrund 14
(1) Vor Beginn baulicher Maßnahmen, die mit Eingriffen in den Baugrund verbunden sind, ist die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer oder, wenn diese bzw. dieser die Baumaßnahmen nicht selbst durchführt oder durchführen lässt, die Veranlasserin oder der Veranlasser des Eingriffs in den Baugrund nach Einwilligung der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers, verpflichtet, bei der zuständigen Behörde eine Auskunft einzuholen, ob für den betroffenen Baubereich ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel besteht. Die Auskunft soll innerhalb einer Frist von vier Wochen erteilt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die bzw. der Verpflichtete sichere Kenntnis über die Einstufung der Fläche im Verdachtsflächenkataster hat.
(2) Ist der betroffene Baubereich danach als Verdachtsfläche nach § 1 Absatz 4 eingestuft, ist die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer oder die Veranlasserin bzw. der Veranlasser des Eingriffs in den Baugrund verpflichtet, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, soweit diese zur Verhinderung von Gefahren und Schäden durch Kampfmittel bei der Durchführung der Bauarbeiten erforderlich sind.
(3) Auf Antrag berät die zuständige Behörde die Grundstückseigentümerin bzw. den Grundstückseigentümer oder die Veranlasserin bzw. den Veranlasser des Eingriffs in den Baugrund über geeignete Maßnahmen nach Absatz 2.
(4) Die zur Erfüllung der Vorsorgepflichten erforderlichen Kosten trägt die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer oder die Veranlasserin bzw. der Veranlasser des Eingriffs in den Baugrund.
(5) Öffentliche Baudienststellen sind von der Pflicht nach Absatz 1 bei der Durchführung eigener Baumaßnahmen befreit.
(Stand: 23.07.2018)
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