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Regelwerk

VVHSOG - Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Hessen -

Vom 10. November 2015
(StAnz Nr. 49 vom 30.11.2015 S. 1226; 19.10.2020 S. 1158 20; 29.11.2022 S. 1384 22)



Archiv: 2005, 2010

Aufgrund des § 114 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 346), erlasse ich folgende Verwaltungsvorschrift:

Zu § 1

1. Aufgaben der Gefahrenabwehr- und der Polizeibehörden

1.0 Die Vorschrift enthält die umfassende Aufgabenbeschreibung für die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden. Sie ist reine Aufgabenzuweisungs- und keine Befugnisnorm.

1.1 Zu Abs. 1

1.1.1 Der Begriff der Gefahrenabwehr umfasst abstrakte und konkrete Gefahren sowie die Verhütung zu erwartender Straftaten (siehe Nr. 1.4). Die Vorschrift ist daher auch Rechtsgrundlage für ein vorbeugendes Tätigwerden zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ohne Eingriffscharakter (zum Beispiel Streifenfahrten und Streifengänge oder Verkehrsbeobachtung). Die Vorbereitung auf die Hilfeleistung in besonderen Gefahrenfällen ist ebenfalls Teil der Gefahrenabwehr (zum Beispiel Bereithalten von Adressen von Abschleppunternehmen, um verkehrswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge entfernen zu können).

1.1.2 Gefahrenabwehrbehörden sind die Verwaltungsbehörden, die allgemeinen Ordnungsbehörden sowie die Sonderordnungsbehörden. Die Polizeibehörden sind in § 91 Abs. 2 genannt.

1.2 Zu Abs. 2

Zu den durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben gehören insbesondere auch die Tätigkeit der Polizeibehörden nach der Strafprozessordnung (§§ 161, 163) sowie dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (§ 53) und die den allgemeinen Ordnungsbehörden nach § 1 HSOG-DVO zugewiesenen Aufgaben. Die Befugnis, nach Maßgabe der §§ 56, 57 Abs. 2 OWiG mündliche Verwarnungen zu erteilen, steht grundsätzlich allen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu. Studierende der Hochschule für Polizei und Verwaltung erwerben die Befugnis mit Bestehen des Pflichtmoduls "Verkehrsüberwachung" (§ 18 APOgDPVD beziehungsweise § 14 APOgPVD).

1.3 Zu Abs. 3

Die Vorschrift ist Aufgabenbeschränkungsnorm für den Schutz privater Rechte. Die wichtigste Form des Schutzes privater Rechte ist die Identitätsfeststellung (§ 18 Abs. 1).

1.4 Zu Abs. 4

Die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten hat durch die Polizeibehörden zu erfolgen. Die Aufgabe ist nur im Hinblick auf die Verhütung zu erwartender Straftaten Teil der Gefahrenabwehr. Die Vorsorge für die Verfolgung zukünftiger Straftaten ist Teil der Repression und kann im HSOG geregelt werden, soweit der Bundesgesetzgeber nicht abschließend von der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat.

Zu § 2

2. Aufgabenabgrenzung

2.1 Die Aufgaben der Gefahrenabwehr sind primär von den Landkreisen und Gemeinden zu erfüllen. Dies gilt dann nicht, wenn die Zuständigkeit einer Behörde der Landesverwaltung (zum Beispiel Regierungspräsidien) gegeben ist, den Ordnungsbehörden oder den Polizeibehörden diese Aufgaben nach Maßgabe des § 1 Abs. 2, 4 oder 5 zugewiesen worden sind oder ein Eilfall vorliegt.

2.2 Erscheint die Abwehr der Gefahr durch die primär zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich (Eilfall), sind für die Abwehr der Gefahr Ordnungsbehörden und Polizeibehörden zur Vornahme unaufschiebbarer Maßnahmen der Gefahrenabwehr sachlich zuständig. Diejenige Ordnungs- oder Polizeibehörde, die mit einer Angelegenheit zuerst befasst wird, hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen; eine Zuständigkeitsabstufung zwischen den Ordnungs- und den Polizeibehörden sieht das Gesetz nicht vor. Von der Subsidiaritätsregel wird die Vorbereitung für die Hilfeleistung in Gefahrenfällen (§ 1 Abs. 1 Satz 2) nicht erfasst.

Zu § 3

3. Geltungsbereich

3.1 Zu Abs. 1

Die Befugnisgeneralklausel (§ 11) kann als Ermächtigungsgrundlage zur Ergänzung spezialgesetzlicher Regelungen, die keine abschließenden Vorschriften enthalten, herangezogen werden. Daneben können auch die übrigen Vorschriften für die besonderen Gebiete des Gefahrenabwehrrechts Anwendung finden.

3.2 Zu Abs. 2

3.2.1

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