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Regelwerk, Gefahrenabwehr

HSOG-DVO - Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes
- Hessen -

Vom 12. Juni 2007
(GVBl. Nr. 12 vom 22.06.2007 S. 323; 25.02.2008 S. 646 08; 06.01.2010 10; 28.01.2011 S. 93; 23.10.2012 S. 326; 20.01.2020 S. 108 20; 10.12.2020 S. 926 20a; 30.09.2021 S. 622 21; 02.12.2021 S. 819 21a)
Gl.-Nr.: 310-105


Erster Teil
Zuweisung von Aufgaben der Gefahrenabwehr an die allgemeinen
Ordnungsbehörden

Aufgrund des § 89 Abs. 1 Satz 1 und des § 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), verordnet die Landesregierung, soweit die Aufgabe nach § 1 Nr. 2 übertragen wird, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:

§ 1 Aufgabenwahrnehmung der allgemeinen Ordnungsbehörden 08 20 20a

Folgende Aufgaben der Gefahrenabwehr werden von den allgemeinen Ordnungsbehörden wahrgenommen:

  1. Pass- und Personalausweiswesen sowie Ausländerwesen, soweit es nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen ist,
  2. Versammlungswesen, mit der Maßgabe, dass in Gemeinden unter 7500 Einwohnern die Kreisordnungsbehörde zuständig ist,
  3. Waffenwesen, soweit es Erwerb, Führung, Besitz und Einfuhr von Waffen und Munition betrifft und es nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen ist, sowie Entgegennahme der Anzeige von Sprengungen,
  4. Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr und Angelegenheiten der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814), soweit sie nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen sind,
  5. unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörde die Überwachung des Straßenverkehrs, auch durch Verwendung technischer Mittel, soweit nichts anderes bestimmt ist,
  6. Aufsicht über die Beförderung radioaktiver Stoffe, sowie über die Beförderung und Lagerung gefährlicher Güter, soweit sie nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen ist,
  7. Lärmbekämpfung, soweit sie nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen ist,
  8. Festsetzung der Sperrzeit,
  9. Bekämpfung der verbotenen Prostitution.

Für die Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 43a des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind die Bezirksordnungsbehörden und für die Kampfmittelbeseitigung ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig.

Zweiter Teil 10
Organisation und Zuständigkeit der Polizeibehörden

Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2, des § 18 Abs. 2 Nr. 5, des § 91 Abs. 5, des § 92 Abs. 2 Satz 1, des § 98 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des § 114 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung verordnet der Minister des Innern und für Sport:

§ 2 Aufgabenwahrnehmung der Polizeibehörden

(1) Die den Polizeibehörden übertragenen Aufgaben,

  1. Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (§ 1 und § 2 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung) und
  2. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu erforschen (§ 1 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Verbindung mit § 163 der Strafprozessordnung und § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten),

werden gemeinsam durch die Schutzpolizei und die Kriminalpolizei erfüllt.

(2) Jede Polizeibehörde

  1. nimmt ungeachtet ihrer sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit Anzeigen von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten entgegen,
  2. trifft in eigener Zuständigkeit alle Maßnahmen, soweit die zuständige Stelle nicht oder nicht rechtzeitig tätig werden kann (Sofortmaßnahmen) und
  3. unterrichtet unverzüglich die zuständige Stelle.

(3) Zuständige Stelle für die Erteilung der Zustimmung zur Einrichtung der Kontrollstelle nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist die Behördenleitung der die Kontrollstelle einrichtenden Polizeibehörde oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder ein von dieser beauftragter Bediensteter.

(4) Für gemeinsame Einsätze von Polizeibehörden bestimmt das Landespolizeipräsidium die Einsatzleitung.

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