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HSOG-DVO - Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes
- Hessen -
Vom 12. Juni 2007
(GVBl. Nr. 12 vom 22.06.2007 S. 323; 25.02.2008 S. 646 08; 06.01.2010 10; 28.01.2011 S. 93; 23.10.2012 S. 326; 20.01.2020 S. 108 20; 10.12.2020 S. 926 20a; 30.09.2021 S. 622 21; 02.12.2021 S. 819 21a)
Gl.-Nr.: 310-105
Erster Teil
Zuweisung von Aufgaben der Gefahrenabwehr an die allgemeinen
Ordnungsbehörden
Aufgrund des § 89 Abs. 1 Satz 1 und des § 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), verordnet die Landesregierung, soweit die Aufgabe nach § 1 Nr. 2 übertragen wird, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:
§ 1 Aufgabenwahrnehmung der allgemeinen Ordnungsbehörden 08 20 20a
Folgende Aufgaben der Gefahrenabwehr werden von den allgemeinen Ordnungsbehörden wahrgenommen:
Für die Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 43a des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind die Bezirksordnungsbehörden und für die Kampfmittelbeseitigung ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig.
Zweiter Teil 10
Organisation und Zuständigkeit der Polizeibehörden
Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2, des § 18 Abs. 2 Nr. 5, des § 91 Abs. 5, des § 92 Abs. 2 Satz 1, des § 98 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des § 114 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung verordnet der Minister des Innern und für Sport:
§ 2 Aufgabenwahrnehmung der Polizeibehörden
(1) Die den Polizeibehörden übertragenen Aufgaben,
werden gemeinsam durch die Schutzpolizei und die Kriminalpolizei erfüllt.
(2) Jede Polizeibehörde
(3) Zuständige Stelle für die Erteilung der Zustimmung zur Einrichtung der Kontrollstelle nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist die Behördenleitung der die Kontrollstelle einrichtenden Polizeibehörde oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder ein von dieser beauftragter Bediensteter.
(4) Für gemeinsame Einsätze von Polizeibehörden bestimmt das Landespolizeipräsidium die Einsatzleitung.
(Stand: 22.08.2023)
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