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Regelwerk
Änderungstext

Dreißigste Verordnung zur Änderung der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung
- Berlin -

Vom 29. Januar 2019
(GVBl. Nr. 4 vom 16.02.2019 S. 34)



Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1

Die Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 1995 (GVBl. S. 293), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GVBl. S. 762) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Werden von Aufgabenträgern nach § 5 des Rettungsdienstgesetzes vom 8. Juli 1993 (GVBl. S. 313), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GVBl. S. 762) geändert worden ist, Leistungen im Sinne von Absatz 1 auf Grund einer Inanspruchnahme nach § 8a Absatz 2 des Rettungsdienstgesetzes erbracht, wird ein Gebührensatz in Höhe des gemäß § 21 Absatz 1 des Rettungsdienstgesetzes von diesen mit den Kostenträgern für entsprechende Leistungen vereinbarten Entgelts zuzüglich der Aufwendungen der Berliner Feuerwehr für Einsatzführung und Gebühreneinziehung nach dem Gebührenverzeichnis "K" - Kostenersatz - der Anlage zu § 1 erhoben. Dabei wird der hierfür bereits im Entgelt enthaltene Abrechnungssatz berücksichtigt."

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

2. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:

a) Tarifstelle B 1 des Gebührenverzeichnisses "B" - Besondere Benutzungen - wird wie folgt gefasst:
Alt:

Tarifstelle Gegenstand und Berechnungseinheit Gebühr
Euro
"B 1 Tätigkeiten im Rettungsdienst (§ 2 des Rettungsdienstgesetzes) innerhalb Berlins durch Einsatz eines
B 1.1 Rettungswagens zum Transport von Notfallpatienten 1
je Person
319,10
Rettungswagens zur Versorgung von Notfallpatienten
je Person
215,43
B 1.2 Notarzteinsatzfahrzeuges zur Behandlung von Notfallpatienten
je Person
336,61

1) Gilt auch für Einsätze von Rettungswagen für Transporte von Ärzten, Frischblutspendern, Organen, Blutkonserven und Medikamenten, Transporte und Bereitstellungen von Inkubatoren innerhalb Berlins je Transport (Bereitstellung) sowie Krankentransporte gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes."

Neu:

Tarifstelle Gegenstand und Berechnungseinheit Gebühr
Euro
"B 1 Tätigkeiten im Rettungsdienst (§ 2 des Rettungsdienstgesetzes) innerhalb Berlins durch Einsatz eines
B 1.1 Rettungswagens zum Transport und zur Behandlung von Notfallpatientinnen und -patienten sowie zur Behandlung von Notfallpatientinnen und -patienten ohne Transport1 je Person 299,11
B 1.2 Rettungswagens zum Transport von infektiösen Patientinnen und Patienten (RTW-I) je Person 3.400,81
B 1.3 Rettungswagens zum Transport von überschweren Patientinnen und Patienten (RTW-S) je Person 2.464,03
B 1.4 Rettungswagens der Bundeswehr zum Transport und zur Behandlung von Notfallpatientinnen und -patienten sowie zur Behandlung von Notfallpatientinnen und -patienten ohne Transport1 je Person 179,81
B 1.5 Notarzteinsatzfahrzeuges zur Behandlung von Notfallpatientinnen und -patienten je Person 232,59
B 1.6 Notarzteinsatzfahrzeuges der Bundeswehr zur Behandlung von Notfallpatientinnen und -patienten je Person 251,89
B 1.7 Stroke-Einsatz-Mobils zur Behandlung von Schlaganfallpatientinnen und -patienten je Person 846,79

1) Gilt auch für Einsätze von Rettungswagen für Transporte von Ärzten, Frischblutspendern, Organen, Blutkonserven und Medikamenten, Transporte und Bereitstellungen von Inkubatoren innerhalb Berlins je Transport (Bereitstellung), Notfalltransporte gemäß § 2 Absatz 2a des Rettungsdienstgesetzes sowie Krankentransporte gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes."

b) Tarifstelle K 1 des Gebührenverzeichnisses "K" - Kostenersatz - wird wie folgt gefasst:
Alt:


Tarifstelle Gegenstand und Berechnungseinheit Gebühr
Euro
"K 1 Pauschale Gebührentarife
K 1.1 Kosten der Einsatzleitstelle der Berliner Feuerwehr
je Fahrzeugalarmierung
14,17
K 1.2

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