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Regelwerk Gefahrenabwehr Feuerwehr

Fw BenGebO - Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung
Gebührenordnung für die Benutzung von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr und die kostenersatzpflichtige Alarmierung/Inanspruchnahme von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr

- Berlin -

Vom 13. April 1995
(GVBl. 1995 S. 293; 28.10.1997 S. 516; 2710.1998 S. 312; 30.06.2003 S. 242; 12.07.2004 S. 286; 09.03.2010 S. 128; 14.02.2012 S. 48; 19.03.2013 S. 89; 09.05.2016 S. 240 16; 20.09.2016 S. 762 16a; 29.01.2019 S. 34 19)
Gl.-Nr.: 2013-1-19



Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 1969 (GVBl. S. 2252), wird verordnet:

§ 1 Gebührenerhebung und -berechnung 19

(1) Für die besondere Benutzung von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr und die damit im Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen werden Benutzungsgebühren nach dieser Gebührenordnung und dem für diesen Absatz anliegenden Gebührenverzeichnis "B" - Besondere Benutzungen - erhoben. Das betrifft auch Leistungen Dritter, die Aufgaben der Berliner Feuerwehr wahrnehmen, sofern diese Leistungen als Einsätze der Berliner Feuerwehr oder als in deren Auftrag erbracht gelten. Bei der Berechnung der Gebühren nach Zeiteinheiten gilt jede angefangene Zeiteinheit als weitere Zeiteinheit.

(2) Werden von Aufgabenträgern nach § 5 des Rettungsdienstgesetzes vom 8. Juli 1993 (GVBl. S. 313), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GVBl. S. 762) geändert worden ist, Leistungen im Sinne von Absatz 1 auf Grund einer Inanspruchnahme nach § 8a Absatz 2 des Rettungsdienstgesetzes erbracht, wird ein Gebührensatz in Höhe des gemäß § 21 Absatz 1 des Rettungsdienstgesetzes von diesen mit den Kostenträgern für entsprechende Leistungen vereinbarten Entgelts zuzüglich der Aufwendungen der Berliner Feuerwehr für Einsatzführung und Gebühreneinziehung nach dem Gebührenverzeichnis " K" - Kostenersatz - der Anlage zu § 1 erhoben. Dabei wird der hierfür bereits im Entgelt enthaltene Abrechnungssatz berücksichtigt.

(3) Für die kostenersatzpflichtige Alarmierung und die kostenersatzpflichtige Inanspruchnahme von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr werden Benutzungsgebühren nach dieser Gebührenordnung und dem für diesen Absatz anliegenden Gebührenverzeichnis "K" - Kostenersatz - erhoben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zeit der An- und Abfahrt ist angemessen zu berücksichtigen.

§ 2 Gebührentatbestände nach § 1 Absatz 1 16a

Gebührenpflichtig sind

  1. Tätigkeiten im Rettungsdienst ( § 2 des Rettungsdienstgesetzes);
  2. Transporte von Ärzten, Frischblutspendern, Organen, Blutkonserven und Medikamenten, Transporte und Bereitstellungen von Inkubatoren sowie Krankentransporte nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes;
  3. vorbeugende Brandschutzmaßnahmen, insbesondere Brandsicherheitswachen und deren Einrichtung, Unterweisungen von Angehörigen anderer Feuerwehren sowie Beaufsichtigungen von Übungen und Unterweisungen in Betrieben;
  4. sonstige besondere Benutzungen im Einzelfall.

§ 3 Gebührentatbestände nach § 1 Absatz 2

Gebührenpflichtig sind

  1. Vorsätzlich grundlose Alarmierungen ( § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Feuerwehrgesetzes und § 20 Absatz 1 Satz 1 des Rettungsdienstgesetzes);
  2. Fehlalarmierungen durch Brandmeldeanlagen (§ 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Feuerwehrgesetzes);
  3. Gefahrenabwehreinsätze infolge vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachens ( § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Feuerwehrgesetzes);
  4. Gefahrenabwehreinsätze im Nachgang zu einer fahrlässig begangenen Straftat ( § 17 Absatz 1 Nummer 3 des Feuerwehrgesetzes);
  5. Gefahrenabwehreinsätze zur Rettung oder Bergung von Tieren (§ 17 Absatz 1 Nummer 4 des Feuerwehrgesetzes);
  6. Gefahrenabwehreinsätze zur Entfernung von Wasser aus Gebäuden oder zur Abwehr oder Begrenzung von Wasserschäden (§ 17 Absatz 1 Nummer 5 des Feuerwehrgesetzes);
  7. Gefahrenabwehreinsätze im Zusammenhang mit Grundstücken (§ 17 Absatz 1 Nummer 6 des Feuerwehrgesetzes);
  8. Gefahrenabwehreinsätze mit Anspruch aus der Gefährdungshaftung ( § 17 Absatz 1 Nummer 7 des Feuerwehrgesetzes);
  9. Gefahrenabwehreinsätze im Zusammenhang mit der Beförderung, Verarbeitung, Lagerung oder beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen, gefährlichen Gütern oder mit wassergefährdenden Stoffen (§ 17 Absatz 1 Nummer 8 des Feuerwehrgesetzes).

§ 4 Ausschluss der Gebührenerhebungen

Benutzungsgebühren nach § 1 Abs. 1 werden nicht erhoben, wenn das private Interesse an der Benutzung der Einrichtung und der damit im Zusammenhang stehenden Inanspruchnahme von Leistungen so gering ist, dass es völlig hinter dem öffentlichen Interesse an der Nutzung und Inanspruchnahme zurücktritt.

§ 5 Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.

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