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KatSD-VO - Verordnung über den Katastrophenschutzdienst
- Berlin -
Vom 20. Dezember 2001
(GVBl. Nr. 1 vom 17.01.2002 S. 1; 01.09.2005 S. 793 05; 07.11.2011 S. 532 11)
Gl.-Nr.: 2192-1-2
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Katastrophenschutzgesetzes vom 11. Februar 1999 (GVBl. S. 78) wird verordnet:
Teil 1
Gliederung und Stärke des Katastrophenschutzdienstes
(1) Der Katastrophenschutzdienst wird nach Fachdiensten gegliedert. Die Fachdienste bestehen aus kleinen taktischen Einheiten, die flexibel in den erforderlichen Zusammensetzungen von den Trägerorganisationen, der Feuerwehr oder anderen Bedarfsträgern eingesetzt werden können.
(2) Als taktische Einheiten werden Trupps und Gruppen gebildet. Die Zusammenfassung zu Zügen und Verbänden ist möglich.
(3) Alle Einheiten können je nach Aufgabenstellung einzeln oder in Kombination - auch mit Einheiten anderer Dienste - eingesetzt werden.
(4) Die Funktionen innerhalb der Einheiten sollen doppelt besetzt werden.
(1) Im Katastrophenschutzdienst wirken Einheiten und Einrichtungen in folgenden Fachdiensten mit:
(2) Um die Führung der in Absatz 1 genannten Fachdiensteinheiten zu gewährleisten, sind geeignete Führungsmittel vorzuhalten.
§ 3 ABC-Dienst
(1) Der ABC-Dienst stellt die durch atomare, biologische und chemische Mittel drohenden Gefahren fest und dekontaminiert Personen und Sachen.
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben
sind Dekontaminations-Gruppen zu bilden.
(1) Der Betreuungsdienst versorgt durch Schadensereignisse hilfsbedürftig gewordene Personen. Dies umfasst insbesondere die Versorgung mit Gütern des dringenden persönlichen Bedarfs und die soziale Betreuung.
(2) Um eine größere Anzahl von Betreuungseinheiten führen zu können, sind Führungs-Trupps zu bilden.
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben
sind Betreuungs-Gruppen zu bilden.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben
sind Verpflegungs-Gruppen zu bilden.
(5) Weitere Aufgaben des Betreuungsdienstes sind:
(6) Die Verpflegungseinheiten stehen auch allen übrigen Katastrophenschutzeinheiten für die Versorgung eigener Kräfte zur Verfügung.
(1) Die vom Bund für den Bereich des Brandschutzes zur Verfügung gestellten Fahrzeuge und Geräte ergänzen die Einheiten bei der Berliner Feuerwehr.
(2) Zur Brandbekämpfung und zur Löschwasserförderung über lange Strecken sind geeignete taktische Einheiten zu bilden.
(1) Der Sanitätsdienst unterstützt den Rettungsdienst bei der medizinischen Versorgung und stellt weitere Transportkapazität zur Verfügung. Er ist grundsätzlich nicht auf einen kurzfristigen Einsatz, sondern auf den Einsatz bei lange andauernder Schadensbewältigung ausgerichtet. Der Sanitätsdienst bildet Behandlungsplätze 25
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben
(Stand: 23.07.2018)
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