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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Katastrophenschutzdienst
Vom 7. November 2011
(GVBl. Nr. 28 vom 19.11.2011 S. 532)
Auf Grund des § 12 Absatz 2 Satz 3 des Katastrophenschutzgesetzes vom 11. Februar 1999 (GVBl. S. 78), das zuletzt durch Gesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 25) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Verordnung über den Katastrophenschutzdienst vom 20. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 1, 16), die durch Verordnung vom 1. September 2005 (GVBl. S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Als taktische Einheiten werden Trupps und Gruppen gebildet. Die Zusammenfassung zu Gruppen bzw. Zügen ist möglich. | "(2) Als taktische Einheiten werden Trupps und Gruppen gebildet. Die Zusammenfassung zu Zügen und Verbänden ist möglich." |
2. § 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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(2) Besondere Einheiten für den Fernmeldedienst werden grundsätzlich nicht gebildet. Die Trägerorganisationen können mit eigenen Einsatzmitteln oder mit vom Bund überlassenen Fahrzeugen Fernmeldeeinheiten bilden, die im Katastrophenfall Fernmeldeverbindungen herstellen oder ergänzen. | "(2) Um die Führung der in Absatz 1 genannten Fachdiensteinheiten zu gewährleisten, sind geeignete Führungsmittel vorzuhalten." |
3. § 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Zur Brandbekämpfung und zur Löschwasserförderung über lange Strecken sind Lösch-Gruppen zu bilden. Zur Unterstützung der Löschwasserförderung über lange Wegstrecken sind Schlauch-Trupps zu bilden. | "(2) Zur Brandbekämpfung und zur Löschwasserförderung über lange Strecken sind geeignete taktische Einheiten zu bilden." |
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der Sanitätsdienst bildet Behandlungsplätze 25."
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben
sind Verletztentransport-Gruppen zu bilden. Sie sind in zwei Verletztentransport-Trupps zu gliedern. |
"(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben
|
5. Dem § 8 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Stärken können regelmäßig überprüft und angepasst werden. Alarmierbarkeit und Zeitvorgabe zur Herstellung der Einsatzbereitschaft müssen gewährleistet bleiben. Für die im Jahr 2010 den mitwirkenden Organisationen überlassenen Kraftfahrzeuge gelten die Vereinbarungen aus den Überlassungserklärungen."
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Ausstattung (Sollausstattung) besteht aus der von den im Katastrophenschutzdienst mitwirkenden Organisationen zur Verfügung gestellten Ausstattung (organisationseigene Ausstattung) und der aus Bundes- bzw. Landesmitteln beschafften Ausstattung (zusätzliche Ausstattung). | "(1) Die Ausstattung besteht aus der aus Landesmitteln beschafften Ausstattung und der zusätzlichen Ausstattung des Bundes (Sollausstattung) und, sofern vorhanden, aus der von den im Katastrophenschutzdienst mitwirkenden Organisationen zur Verfügung gestellten Ausstattung (organisationseigene Ausstattung)." |
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes führen auf den Fahrzeugen der zusätzlichen Ausstattung den Schriftzug "Katastrophenschutz". Daneben können organisationseigene Kennzeichen geführt werden. |
(Stand: 23.07.2018)
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