Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Katastrophenschutzdienst
- Berlin -

Vom 1. September 2005
(GVBl. Nr. 44 vom 30.12.2005 S. 793)



Auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 3 des Katastrophenschutzgesetzes vom 11. Februar 1999 (GVBl. S. 78), das zuletzt durch Gesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 25) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über den Katastrophenschutzdienst vom 20. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 1, 16) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben
  1. Betreuen von hilfsbedürftigen Personen,
  2. Betreuen und Versorgen von Evakuierten in den Aufnahmestellen mit lebensnotwendigem und dringendem persönlichen Bedarf und
  3. Heranführen von Bedarfsmitteln für die in die Aufnahmestellen Evakuierten

sind Betreuungs-Gruppen zu bilden.

 "(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben
  1. Betreuen von hilfsbedürftigen Personen, auch im Rahmen einer Evakuierung,
  2. Versorgen von Evakuierten in den Aufnahmestellen mit lebensnotwendigem und dringendem persönlichem Bedarf,
  3. Heranführen von Bedarfsmitteln für die in die Aufnahmestellen Evakuierten,
  4. Versorgung von Helfern,
  5. Einrichten und Betreiben von Aufnahmestellen und Obdachlosenunterkünften,
  6. Registrieren von Evakuierten in den Aufnahmestellen und Unterkünften und
  7. Unterstützung der Verpflegungs-Gruppe bei der Zubereitung und Ausgabe von Warm- und Kaltverpflegung

sind Betreuungs-Gruppen zu bilden."

b) Absatz 4

(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben
  1. Einrichten und Betreiben von Aufnahmestellen und Obdachlosenunterkünften,
  2. Registrieren von Evakuierten in den Aufnahmestellen und Unterkünften,
  3. Hilfe beim Aufbau eines Verpflegungspunktes und
  4. Unterstützen der Verpflegungsgruppe bei der Zubereitung und Ausgabe von Warm- und Kaltverpflegung

sind Unterkunfts-Gruppen zu bilden.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

alt neu
(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben
  1. Einrichten und Betreiben von mobilen Verpflegungsausgabestellen,
  2. Bereitstellen von Trinkwasser und
  3. Unterstützen der Betreuungsgruppe beim Transport von Bedarfsgütern

sind Verpflegungs-Gruppen zu bilden.

 "(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben
  1. Einrichten und Betreiben von mobilen Verpflegungsausgabestellen,
  2. Zubereiten von Warm- und Kaltverpflegung sowie Getränken,
  3. Bereitstellen von Trinkwasser und
  4. Unterstützen der Betreuungs-Gruppe beim Transport von Bedarfsgütern

sind Verpflegungs-Gruppen zu bilden."

d) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben
  1. Führen einer größeren Anzahl von Sanitätseinheiten und
  2. Führen einer Schnell-Einsatz-Gruppe Rettungsdienst (SEGRD)

sind Führungs-Trupps zu bilden.

 "(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben
  1. Führen mehrerer Sanitätseinheiten und
  2. Führen einer Schnell-Einsatz-Gruppe Rettungsdienst (SEG-RD)

sind Führungs-Trupps zu bilden."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben
  1. Aufsuchen von Verletzten,
  2. Übernehmen von Verletzten aus den Verletztenablagen,
  3. Durchführen medizinischer Sofortmaßnahmen nach ärztlicher Entscheidung und Anleitung,
  4. Mitwirken beim Einrichten und Betreiben von Behandlungsstellen,
  5. Registrieren von Verletzten,
  6. Sanitätsdienstliches Betreuen von Verletzten,
  7. Zusammenwirken mit Betreuungs-Gruppen beim Transport Liegender im Rahmen einer Evakuierung,
  8. Ärztliches Versorgen und Betreuen hilfsbedürftiger Personen in den Aufnahmestellen bei Evakuierungen und
  9. Unterstützen bei der Umsetzung von Evakuierungsmaßnahmen

sind Arzt-Gruppen zu bilden.

 "(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben
  1. Aufsuchen von Verletzten,
  2. Übernehmen von Verletzten von den Verletztenablagen,
  3. Durchführen medizinischer Sofortmaßnahmen,
  4. Mitwirken beim Einrichten und Betreiben von Behandlungsplätzen,
  5. Registrieren von Verletzten,
  6. Sanitätsdienstliches und ärztliches Betreuen von Verletzten,
  7. Zusammenwirken mit Betreuungs-Gruppen beim Transport Liegender im Rahmen einer Evakuierung,
  8. Ärztliches Versorgen und Betreuen hilfsbedürftiger Personen in den Aufnahmestellen bei Evakuierungen und
  9. Unterstützen bei der Umsetzung von Evakuierungsmaßnahmen

sind Arzt-Gruppen zu bilden."

c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben

  1. Zusammenarbeit mit ärztlichem Einsatztrupp,
  2. Aufsuchen von Verletzten,
  3. Übernehmen von Verletzten von den Verletztenablagen,
  4. Durchführen von sanitäts-/rettungsdienstlichen Sofortmaßnahmen sowie Durchführen medizinischer Sofortmaßnahmen nach ärztlicher Entscheidung und Anleitung,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 25.01.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion