Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Katastrophenschutzdienst - Berlin -
Vom 1. September 2005 (GVBl. Nr. 44 vom 30.12.2005 S. 793)
Auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 3 des Katastrophenschutzgesetzes vom 11. Februar 1999 (GVBl. S. 78), das zuletzt durch Gesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 25) geändert worden ist, wird verordnet:
Führen einer größeren Anzahl von Sanitätseinheiten und
Führen einer Schnell-Einsatz-Gruppe Rettungsdienst (SEGRD)
sind Führungs-Trupps zu bilden.
"(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben
Führen mehrerer Sanitätseinheiten und
Führen einer Schnell-Einsatz-Gruppe Rettungsdienst (SEG-RD)
sind Führungs-Trupps zu bilden."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt
neu
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben
Aufsuchen von Verletzten,
Übernehmen von Verletzten aus den Verletztenablagen,
Durchführen medizinischer Sofortmaßnahmen nach ärztlicher Entscheidung und Anleitung,
Mitwirken beim Einrichten und Betreiben von Behandlungsstellen,
Registrieren von Verletzten,
Sanitätsdienstliches Betreuen von Verletzten,
Zusammenwirken mit Betreuungs-Gruppen beim Transport Liegender im Rahmen einer Evakuierung,
Ärztliches Versorgen und Betreuen hilfsbedürftiger Personen in den Aufnahmestellen bei Evakuierungen und
Unterstützen bei der Umsetzung von Evakuierungsmaßnahmen
sind Arzt-Gruppen zu bilden.
"(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben
Aufsuchen von Verletzten,
Übernehmen von Verletzten von den Verletztenablagen,
Durchführen medizinischer Sofortmaßnahmen,
Mitwirken beim Einrichten und Betreiben von Behandlungsplätzen,
Registrieren von Verletzten,
Sanitätsdienstliches und ärztliches Betreuen von Verletzten,
Zusammenwirken mit Betreuungs-Gruppen beim Transport Liegender im Rahmen einer Evakuierung,
Ärztliches Versorgen und Betreuen hilfsbedürftiger Personen in den Aufnahmestellen bei Evakuierungen und
Unterstützen bei der Umsetzung von Evakuierungsmaßnahmen
sind Arzt-Gruppen zu bilden."
c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
"(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben
Zusammenarbeit mit ärztlichem Einsatztrupp,
Aufsuchen von Verletzten,
Übernehmen von Verletzten von den Verletztenablagen,
Durchführen von sanitäts-/rettungsdienstlichen Sofortmaßnahmen sowie Durchführen medizinischer Sofortmaßnahmen nach ärztlicher Entscheidung und Anleitung,
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