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ThürBeschZVO - Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Beschussgesetz
- Thüringen -
Vom 22. August 2011
(GVBl. Nr. 8 vom 30.09.2011 S. 259; 07.07.2013 S. 206 13; 07.08.2013 S. 206 13a; 05.05.2018 S. 228 18)
Aufgrund des § 1 Abs. 6 Satz 1 und des § 20 Abs. 1 des Beschussgesetzes (BeschG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970-4003-), zuletzt geändert durch Artikel 3Abs. 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062), des § 3 Abs. 1 a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 sowie des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 113), verordnet die Landesregierung:
Das Landesamt für Verbraucherschutz, Außenstelle Beschussamt Suhl, ist zuständig für
von Gegenständen im Sinne des Beschussgesetzes nach § 18 Abs. 2 BeschG.
Zuständig für die Überwachung und Prüfung nach § 17 BeschG sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis.
§ 1 Abs. 4 BeschG gilt für Landesamt für Verbraucherschutz, Außenstelle Beschussamt Suhl, sowie für die mit der Durchführung des Beschussgesetzes und dieser Verordnung beauftragten Personen entsprechend.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 23.07.2018)
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