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ZÜSV - Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen
- Saarland -
Vom 20. Juni 2006
(Amtsbl. I 20.06.2006 S. 890; 27.10.2010 S. 1387; 14.12.2010 S. 2604; 21.03.2017 S. 398 17; 08.12.2021 S. 2629 21)
Diese Verordnung gilt für die Befugniserteilung und Benennung zugelassener Überwachungsstellen, regelt Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen und bestimmt die Zuständigkeit für die dateiführende Stelle.
§ 2 Befugniserteilung und Benennung 17 21
(1) Die Befugnis ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde (Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik - ZLS) zu beantragen. Sie erfolgt unter der Bedingung, dass zwischen der zugelassenen Überwachungsstelle und der für die Dateiführung zuständigen Stelle (LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) ein Vertrag über die Erstellung und Führung der Anlagendateien für die Dauer der Befugnis besteht. Die Befugnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.
(2) Die Benennung ist schriftlich oder elektronisch bei der ZLS zu beantragen.
(3) Die Benennung der zugelassenen Überwachungsstelle gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erfolgt durch die ZLS.
(4) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ist durch die ZLS nach Abschluss des Verfahrens zur Befugniserteilung und Benennung einer zugelassenen Überwachungsstelle, die im Saarland tätig werden möchte, zeitnah zu unterrichten.
§ 3 Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen 17
(1) Nach Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme im Sinne des § 15 und wiederkehrenden Prüfungen im Sinne des § 16 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), haben die zugelassenen Überwachungsstellen die anlagenspezifischen Daten überwachungsbedürftiger Anlagen an die dateiführende Stelle in der von dieser bestimmten Form und Frist zu übermitteln.
(2) Die zugelassenen Überwachungsstellen haben die fristgemäße Veranlassung der wiederkehrenden Prüfungen im Sinne des § 16 der Betriebssicherheitsverordnung zu kontrollieren. Bei festgestellten Mängeln, die bis zur nächsten regulären wiederkehrenden Prüfung eine Gefährdung für Beschäftigte oder andere Personen erwarten lassen, sind sie verpflichtet, dem Anlagenbetreiber eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzen. Nach Ablauf der Frist haben sie eine vorschriftsmäßige Beseitigung der Mängel zu überprüfen. Stellen sie fest, dass eine wiederkehrende Prüfung nicht oder nicht fristgerecht veranlasst wurde oder Mängel nicht oder nicht vollständig abgestellt wurden, unterrichten sie das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
(3) Hat eine zugelassene Überwachungsstelle bei der Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder andere Personen gefährdet werden, so hat sie dies dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz unverzüglich mitzuteilen.
(4) Ab dem 1. Januar 2006 beteiligen sich die zugelassenen Überwachungsstellen an den Kosten zur Erstellung und Führung von Anlagendateien. Die Höhe der Kosten, die die jeweilige zugelassene Überwachungsstelle zu tragen hat, richtet sich nach der Anzahl der durchgeführten Prüfungen. Die Einzelheiten über die Kostenverteilung werden in dem Vertrag nach § 2 Abs. 1 Satz 2 festgelegt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 07.01.2022)
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