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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen
- Saarland -

Vom 21. März 2017
(Amtsbl. I Nr. 15 vom 13.04.2017 S. 398)



Auf Grund des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 967) in Verbindung mit § 37 Abs. 4 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen

Die Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen (ZÜSV) vom 20. Juni 2006 (Amtsbl. S. 890), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Dezember 2010 (Amtsbl. I S. 2604), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird das Wort "Anerkennung" durch das Wort "Befugniserteilung" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Anerkennungsverfahren" durch das Wort "Befugniserteilung" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort "Anerkennung" durch das Wort "Befugnis" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter "Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz" und die Wörter "Anerkennungs- und Benennungsverfahrens" durch die Wörter "Verfahrens zur Befugniserteilung und Benennung" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Nach Prüfungen im Sinne von §§ 14 und 15 der Betriebssicherheitsverordnung, soweit diese durch zugelassene Überwachungsstellen durchzuführen sind "Nach Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme im Sinne des § 15 und wiederkehrenden Prüfungen im Sinne des § 16 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49),"

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 15" durch die Angabe " § 16" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Sie sind verpflichtet, bei festgestellten sicherheitserheblichen Mängeln dem Anlagenbetreiber eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzen. "Bei festgestellten Mängeln, die bis zur nächsten regulären wiederkehrenden Prüfung eine Gefährdung für Beschäftigte oder andere Personen erwarten lassen, sind sie verpflichtet, dem Anlagenbetreiber eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzen."

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Nach Ablauf der Frist haben sie die vorschriftsmäßige Beseitigung der Mängel zu überprüfen."

dd) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und das Wort "die" durch das Wort "eine" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Hat eine zugelassene Überwachungsstelle bei der Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder andere Personen gefährdet werden, so hat sie dies dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz unverzüglich mitzuteilen."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Außer-Kraft-Treten" gestrichen.

b) Die Wörter "und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft" werden gestrichen.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 17/0601

ENDE

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