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Verordnung über Zuständigkeiten nach der Betriebssicherheitsverordnung
- Saarland -
Vom 9. März 2004
(ABl. Nr. 14 vom 25.03.2004 S. 666; 24.01.2006 S. 174 06; 05.03.2015 S. 198 15aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7130-16
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2001 (Amtsbl. S. 937), sowie des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), verordnet die Landesregierung zur Ausführung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777):
§ 1 Zuständige Behörde BetrSichV
(1) Für die Ausführung der Verwaltungsaufgaben nach der Betriebssicherheitsverordnung sind die in dem als Anlage beigefügten Verzeichnis aufgeführten Behörden zuständig.
Soweit in diesem Verzeichnis neben anderen Behörden das Bergamt/Oberbergamt genannt ist, ist es ausschließlich zuständig in Tagesanlagen von Unternehmen des Bergwesens.
(2) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis und Entscheidung über einen Antrag nach § 13 Abs. 1 und 4 der Betriebssicherheitsverordnung ist bei Anlagen, die Teil einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) sind, die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde.
§ 2 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 der Betriebssicherheitsverordnung ist, soweit es sich um Betriebe handelt, die der Bergaufsicht unterliegen, das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland Pfalz, im Übrigen die Behörde, die für den Vollzug der Rechtsvorschrift zuständig ist, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet.
§ 3 Aufheben von Verordnungen
Folgende Verordnungen treten außer Kraft:
§ 4 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft.
Verzeichnis zur Zuständigkeitsverordnung nach der Betriebssicherheitsverordnung | Anlage |
Lfd. Nr. | Rechtsgrundlage | Verwaltungsaufgabe | zuständige Behörde |
1 | § 11 | Verlangen von Aufzeichnungen | LVGA/BA |
2 | § 13 Abs. 1 | Erteilung der Erlaubnis bei | |
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LVGA/BA | ||
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LVGA/BA | ||
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UBA/BA | ||
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UBA | ||
3 | § 13 Abs. 4 | Entscheidung über einen Antrag | Die unter lfd. Nr. 2 genannte Behörde |
4 | § 14 Abs. 6 | Anerkennung von befähigten Personen eines Unternehmens | LVGA/BA |
5 | § 15 Abs. 3 | Entgegennahme der Mitteilung über Prüffristen | LVGA/BA |
6 | § 15 Abs. 4 | Entgegennahme der Unterrichtung über unterschiedliche
Prüffristen und Festlegung der Prüffrist |
LVGA/BA |
7 | § 15 Abs. 17 | Verlängerung oder Verkürzung von Prüffristen | LVGA/BA |
8 | § 16 Abs. 1 und 2 | Anordnung einer außerordentlichen Prüfung im Einzelfall | LVGA/BA |
9 | § 18 Abs. 1 | Entgegennahme von Unfall- und Schadensanzeigen | LVGA/BA |
10 | § 18 Abs. 2 | Verlangen von sicherheitstechnischen Beurteilungen und deren Vorlage | LVGA/BA |
11 | § 19 Abs. 2 | Verlangen des Vorzeigens von Prüfbescheinigungen und Aufzeichnungen | LVGA/BA |
12 | § 20 | Entgegennahme von Mängelmitteilungen | LVGA/BA |
13 | § 24 Abs. 6 | Entsendung von Vertretern zu Sitzungen des Ausschusses für Betriebssicherheit | MFAGS |
14 | § 25 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | Diejenige Behörde, die für den Vollzug der Rechtsvorschrift zuständig ist, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet, bzw. das OBa für Tagesanlagen des Bergwesens |
15 | § 27 Abs. 3 | Verlangen der Änderung von Anlagen | LVGa /BA |
(Stand: 11.08.2022)
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