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SächsAGEichEinhZeitG - Sächsisches Ausführungsgesetz zum Eichgesetz und zum Einheiten- und Zeitgesetz
- Sachsen -
Vom 1. September 2010
(SächsGVBl. Nr. 11 vom 17.09.2010 S.236; 13.12.2012 S. 725 12; 05.04.2019 S. 245 19)
(1) Der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen ist, soweit bundesgesetzlich nichts anderes geregelt ist, zuständig für die Durchführung
(2) Der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen hat seinen Sitz in Dresden.
§ 2 1 Einheitlicher Ansprechpartner 12
Die Anzeigepflichten gemäß § 64a Eichordnung, der Antrag auf Prüfung zur Erlangung der Sachkunde nach § 66 Eichordnung sowie die Verfahren gemäß § 72 Eichordnung zur Erteilung der Befugnis für Betriebe, instand gesetzte Messgeräte durch das Instandsetzerkennzeichen kenntlich zu machen, können auch über den einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen ( SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, und den § § 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes von 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.
§ 3 1 Anerkennung von Unterlagen 12
Die Anerkennung von Zeugnissen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumenten eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verfahren gemäß § 72 Eichordnung zur Erteilung der Befugnis für Betriebe, instand gesetzte Messgeräte durch das Instandsetzerkennzeichen kenntlich zu machen, richtet sich nach Artikel 5 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2006/123/EG.
Das Verwaltungsverfahren nach § 2 ist innerhalb von 3 Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durchzuführen und mit einer Entscheidung abzuschließen. In diese Frist eingeschlossen ist, sofern erforderlich, eine Überprüfung beim Antragsteller. Die zuständige Behörde kann diese Frist einmal um bis zu 3 Monate verlängern. Die Fristverlängerung ist zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. § 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 42a VwVfG findet keine Anwendung.
(1) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die nach § 13a Eichgesetz kostenpflichtigen öffentlichen Leistungen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen
(Stand: 06.09.2023)
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