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Regelwerk

EichZustVO - Eichzuständigkeitsverordnung
Verordnung über Zuständigkeiten im Mess- und Eichwesen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 28. November 2000
(GV 7630; 05.04.2005 S. 332; 05.04.2005 S. 332; 08.12.2009 S. 825)
Gl.-Nr.: 7133



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 11 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2133), des § 5 des Gesetzes über Einheiten im Messwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), wird verordnet:

§ 1 Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen

Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen ist zuständig für die Durchführung des Eichgesetzes und des Einheiten- und Zeitgesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen, soweit sich nicht aus diesen Rechtsvorschriften oder dem § 2 dieser Verordnung etwas anderes ergibt.

§ 2 Örtliche Überwachungsbehörden

Neben dem Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig

(1) für die Auskunft und Nachschau nach § 16 Eichgesetz

  1. bei der Abgabe von Waren an Letztverbraucher,
    1. ob nach Maßgabe des Ersten Abschnitts des Eichgesetzes gültig geeichte Messgeräte verwendet oder bereitgehalten werden,
    2. ob Messgeräte nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Eichgesetzes in offenen Verkaufsstellen so aufgestellt und benutzt werden, dass der Käufer den Messvorgang beobachten kann ( § 6 Abs. 3 Eichordnung) und nur Nettowerte angegeben werden ( § 10a Eichordnung),
  2. ob in Gaststättenbetrieben die Vorschriften des § 9 des Eichgesetzes über Ausschankmaße beachtet werden.

(2) für das Verlangen nach Auskunft nach § 6 des Einheiten- und Zeitgesetzes

  1. bei der Abgabe von Waren an Letztverbraucher,
  2. bei der Verwendung von Ausschankmaßen in Gaststättenbetrieben.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 des Eichgesetzes und § 7 des Einheiten- und Zeitgesetzes wird auf die Betriebsstellen des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen in Aachen, Arnsberg, Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Hagen, Köln, Münster und Recklinghausen sowie die nach § 2 jeweils zuständigen Behörden übertragen. Die Bezirke der Betriebsstellen ergeben sich aus der Anlage.

§ 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.

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  Anlage
Lfd.
Nr.
Bezeichnung und Sitz Bezirk  
1 Betriebsstelle Eichamt Aachen Kreisfreie Stadt Aachen
Kreise Aachen, Düren, Euskirchen, Heinsberg
2 Betriebsstelle Eichamt Arnsberg Kreisfreie Stadt Hamm
Kreise Hochsauerlandkreis, Soest, Unna
3 Betriebsstelle Eichamt Bielefeld Kreisfreie Stadt Bielefeld
Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke, Paderborn
4 Betriebsstelle Eichamt Düsseldorf Kreisfreie Städte Düsseldorf, Mönchengladbach" Krefeld, Remscheid, Solingen, Wuppertal
Kreise Mettmann, Neuss, Viersen

sowie bezirksübergreifende Sonderzuständigkeiten

5 Betriebsstelle Eichamt Duisburg Kreisfreie Städte Duisburg, Essen, Mülheim a.d. Ruhr, Oberhausen
Kreise Kleve, Wesel

sowie bezirksübergreifende Sonderzuständigkeiten

6 Betriebsstelle Eichamt Hagen Kreisfreie Städte Dortmund, Hagen
Kreise Ennepe-Ruhr-Kreis, Märkischer Kreis, Olpe, Siegen
7 Betriebsstelle Eichamt Köln Kreisfreie Städte Bonn, Köln, Leverkusen
Kreise Erftkreis, Oberbergischer Kreis, Rheinisch-Bergischer Kreis, Rhein-Sieg-Kreis

sowie bezirksübergreifende Sonderzuständigkeiten

8 Betriebsstelle Eichamt Münster Kreisfreie Stadt Münster
Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf
9 Betriebsstelle Eichamt Recklinghausen Kreisfreie Städte Bochum, Bottrop, Gelsenkirchen, Herne
Kreise Recklinghausen
10 Betriebsstelle für Sonderaufgaben Eichamt Dortmund   Bezirksübergreifende Sonderzuständigkeiten
ENDE

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