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Regelwerk, Anlagentechnik/Sicherheit; Mess- und Eichwesen

EichZustVO - Eichzuständigkeitsverordnung
Verordnung über Zuständigkeiten im Mess- und Eichwesen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 28. April 2015
(GV.NRW Nr. 23 vom 18.05.2015 S. 443; 14.02.2017 S. 287 17)
Gl.-Nr.: 7133



Archiv: 2000

Auf Grund

verordnet die Landesregierung:

§ 1 Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen 17

Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen ist zuständig für die Durchführung des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist und des Einheiten- und Zeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408), das zuletzt durch Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 65 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen, soweit sich nicht aus diesen Rechtsvorschriften oder § 2 etwas anderes ergibt.

§ 2 Örtliche Überwachungsbehörden

Neben dem Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig

  1. für die Verwendungsüberwachung nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
    1. bei der Abgabe von Waren an Letztverbraucher,
      aa) ob gemäß § 31 Absatz 2 Nummer 3 des Mess- und Eichgesetzes Messgeräte nicht ungeeicht verwendet werden,
      bb) ob Messgeräte im Direktverkauf im Sinne des Mess- und Eichgesetzes so aufgestellt und benutzt werden, dass der Käufer den Messvorgang beobachten kann (§ 23 Absatz 3 der Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011)) und bei der Wägung von losen Erzeugnissen Nettowerte angegeben werden (§ 26 Absatz 1 Satz 1 der Mess- und Eichverordnung),
    2. in Gaststättenbetrieben oder auf öffentlichen Veranstaltungen, ob die Vorschriften der Mess- und Eichverordnung über Ausschankmaße beachtet werden,
    3. ob Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, gemäß § 31 Absatz 2 Nummer 4 aufbewahrt werden.
  2. für das Verlangen nach Auskunft nach § 9 Satz 1 des Einheiten- und Zeitgesetzes
    1. bei der Abgabe von Waren an Letztverbraucher und
    2. bei der Verwendung von Ausschankmaßen in Gaststättenbetrieben oder auf öffentlichen Veranstaltungen.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten 17

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 26 des Mess- und Eichgesetzes und § 10 Absatz 1 des Einheiten- und Zeitgesetzes wird auf die Betriebsstellen des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen in Aachen, Arnsberg, Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Hagen, Köln, Münster und Recklinghausen sowie die nach § 2 jeweils zuständigen Behörden übertragen.

§ 4 Inkrafttreten, Berichtspflicht 17

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2022 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2020 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.

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(aufgehoben) Anlage 17


ENDE

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