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Regelwerk, Anlagentechnik

ZustVO Rohrfernleitungen - Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten für Rohrfernleitungsanlagen 09
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 8. Juni 2004
(GVBl. NRW Nr. 24 vom 20.07.2004 S. 376; 11.12.2007 S. 662 07; 12.05.2009 S. 324 09; 21.12.2010 S. 700aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2129



Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes - LOG - vom 10. Juli 1962 (GV NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV NRW. S. 808), des § 56 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ( VwVG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV NRW. S. 156), zuletzt geändert durch Ergänzung vom 12. September 2003 (GV. NRW S. 570), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OwiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838), wird nach Anhörung des Ausschusses für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform und des Ausschusses für Umweltschutz und Raumordnung des Landtags verordnet:

Artikel I

§ 1 Zulassung von Rohrleitungsanlagen und künstlichen Wasserspeichern 09

(1) Zuständige Behörde für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach § 20 sowie für den Erlass nachträglicher Auflagen nach § 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung von

  1. Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 19a Abs. 2 WHG, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, Zubehör einer Anlage zum Umgang mit solchen Stoffen sind oder Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind (Nummer 19.3 der Anlage 1 des UVPG)
  2. Rohrleitungsanlagen, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 fallen, zum Befördern von verflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten (Nummer 19.4 der Anlage 1 des UVPG)
  3. Rohrleitungsanlagen, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 oder als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes unter Nummer 19.2 fallen, zum Befördern von nichtverflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten (Nummer 19.5 der Anlage 1 des UVPG)
  4. Rohrleitungsanlagen zum Befördern von Stoffen im Sinne von § 3a des Chemikaliengesetzes, soweit sie nicht unter eine der Nummern 19.2 bis 19.5 fallen und ausgenommen Abwasserleitungen sowie Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind (Nummer 19.6 der Anlage 1 des UVPG)
  5. Rohrleitungsanlagen zum Befördern von Dampf oder Warmwasser, die den Bereich eines Werksgeländes überschreiten (Dampf- und Warmwasserpipelines) (Nummer 19.7 der Anlage 1 des UVPG)
  6. Rohrleitungsanlagen, soweit sie nicht unter Nummer 19.6 fallen, zum Befördern von Wasser, die das Gebiet einer Gemeinde überschreiten (Wasserfernleitungen) (Nummer 19.8 der Anlage 1 des UVPG)
  7. künstlichen Wasserspeichern (Nummer 19.9 der Anlage 1 des UVPG) ist die Bezirksregierung.

(2) Bei Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ist die Planfeststellungsbehörde zugleich Anhörungsbehörde.

(3) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage oder eines künstlichen Wasserspeichers vor, ist die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde zuständige Behörde.

(4) Berührt eine Rohrleitungsanlage oder ein künstlicher Wasserspeicher die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirksregierungen, kann das für Umwelt zuständige Ministerium die zuständige Bezirksregierung bestimmen.

§ 2 Überwachung von Rohrleitungsanlagen und künstlichen Wasserspeichern, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 07 09

(1) Zuständige Behörde für die Überwachung und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 UVPG ist die Bezirksregierung.

(2) Ist die Zulassung nach § 1 Abs. 3 erteilt, ist das die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde zuständige Behörde für die Überwachung und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 UVPG.

(3) Berührt eine Rohrleitungsanlage oder ein künstlicher Wasserspeicher die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirksregierungen, kann das für Umwelt zuständige Ministerium eine Bezirksregierung als zuständige Behörde bestimmen.

(4) Berührt eine Rohrleitungsanlage oder ein künstlicher Wasserspeicher die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bergämter, kann das Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung ein Bergamt als zuständige Behörde bestimmen.

§ 3 Vollzug der Rohrfernleitungsverordnung 07

(1) Zuständig für den Vollzug der Rohrfernleitungsverordnung ist die Bezirksregierung

(2) Berührt eine Rohrleitungsanlage oder ein künstlicher Wasserspeicher die örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden, gelten die nach § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 3 getroffenen Zuständigkeitsbestimmungen auch für den Vollzug der Rohrfernleitungsverordnung.

Artikel II 09

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.

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