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ZÜSProdLVO M-V - Landesverordnung über zugelassene Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 22. Februar 2016
(GVOBl. M-V Nr. 4 vom 11.03.2016 S. 50)
Archiv 2005
Aufgrund des § 37 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1538) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist für die Erteilung der Befugnis und die Benennung von zugelassenen Überwachungsstellen für den Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern anzuwenden.
§ 2 Befugniserteilung und Benennung
(1) Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (nachfolgend ZLS genannt) ist nach Maßgabe des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik in seiner jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz zu diesem Abkommen als zentrale Landesbehörde zuständig für die Erteilung und Aufhebung der Befugnis sowie für die Benennung zugelassener Überwachungsstellen gemäß § 37 Absatz 5 und die Überwachung gemäß § 37 Absatz 7 des Produktsicherheitsgesetzes.
(2) Die Befugnis und die Benennung für den Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind schriftlich bei der ZLS zu beantragen.
(3) Die Befugnis kann nur erteilt werden, wenn rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens zur Erteilung der Befugnis ein gültiger Vertrag mit der Datei führenden Stelle zur Erstellung und Führung von Anlagendateien vorgelegt wird. Der Vertrag muss mindestens bis zum Ablauf der Befristung der beantragten Befugnis gültig sein.
(4) Die Befugnis ist nach Maßgabe von § 37 Absatz 6 des Produktsicherheitsgesetzes zu erteilen. Sie ist auf längstens fünf Jahre zu befristen und kann entsprechend Anhang 2 Abschnitt 1 Nummer 1 Buchstabe b der Betriebssicherheitsverordnung beschränkt werden.
(5) Die Befugnis kann insbesondere widerrufen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass seitens der zugelassenen Überwachungsstelle die Verpflichtungen nach § 3 nicht erfüllt werden.
§ 3 Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen
(1) Die zugelassenen Überwachungsstellen haben:
Die Höhe der Kosten nach Satz 1 Nummer 7, die jeweils von der zugelassenen Überwachungsstelle zu tragen sind, richtet sich nach der Anzahl der durchgeführten Prüfungen. Einzelheiten über die Kostenverteilung werden in dem Vertrag nach Satz 1 Nummer 6 festgelegt.
(Stand: 25.01.2021)
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