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Regelwerk, Anlagentechnik

ZÜSLVO - Landesverordnung über zugelassene Überwachungsstellen
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 17. November 2005
(GVBl. Nr. 17 vom 30.11.2005 S. 561; 11.03.2016 S. 50aufgehoben)
Gl.-Nr.: B 8053-7-1


zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 17 Abs. 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, und des § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Akkreditierung und Benennung zugelassener Überwachungsstellen, begründet Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen, die Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen vornehmen, und regelt die Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen durch Datei führende Stellen.

§ 2 Akkreditierungsverfahren

Die Akkreditierung ist schriftlich bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) zu beantragen. Sie ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.

§ 3 Benennung

(1) Die Benennung ist schriftlich bei dem für den Arbeitsschutz zuständigen Ministerium zu beantragen. Sie kann für die Dauer des Akkreditierungszeitraumes erfolgen, wenn im Antragsverfahren das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 nachgewiesen und die Erfüllung der in § 4 genannten Verpflichtungen rechtsverbindlich zugesichert wird.

(2) Voraussetzungen für die Benennung sind:

  1. Vorlage des Akkreditierungsbescheides als Beleg für den erfolgreichen Abschluss des Akkreditierungsverfahrens mit noch mindestens dreijähriger Gültigkeit sowie
  2. Nachweis der Erfüllung der Präsenzpflicht nach § 4 Satz 1 Nr. 4 und
  3. Einsatz einer für Mecklenburg-Vorpommern verantwortlichen Person sowie eines Stellvertreters und
  4. Vorlage des abgeschlossenen Vertrages nach § 4 Satz 1 Nr. 6.

Sofern es die Sicherheit von Anlagen erfordert, kann die nach Absatz 1 zuständige Behörde weitere Voraussetzungen für die Benennung festlegen.

(3) Die Benennung kann auf bestimmte Aufgabenbereiche nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S.. 3777), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 42 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, beschränkt, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu befristen und kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen erteilt werden und erlischt mit Ablauf, Rücknahme, Widerruf oder Wegfall der Akkreditierung.

(4) Die Benennung kann insbesondere widerrufen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass seitens der zugelassenen Überwachungsstellen die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder Verpflichtungen nach § 4 nicht erfüllt worden sind.

§ 4 Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen

Die zugelassenen Überwachungsstellen haben:

  1. ihre Überwachungs- und Prüfleistungen flächendeckend allen Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen in Mecklenburg-Vorpommern zu vergleichbaren Bedingungen anzubieten,
    1. die fristgemäße Veranlassung der in einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen im Sinne des § 15 der Betriebssicherheitsverordnung durch den Betreiber zu kontrollieren, soweit sie die letzte Prüfung durchgeführt haben,
    2. bei festgestellten sicherheitstechnischen Mängeln dem Anlagenbetreiber eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzen,
    3. Nachprüfungen zur Beseitigung der Mängel vorzunehmen und
    4. die für den Vollzug zuständige Arbeitsschutzbehörde zu unterrichten, wenn die wiederkehrende Prüfung oder die Nachprüfung nicht oder nicht fristgerecht veranlasst wurde oder Mängel nicht oder nicht vollständig abgestellt wurden,
  2. bei Feststellung gravierender Mängel, die eine unmittelbare Gefahr für Menschen, Sachgüter oder die Umwelt darstellen, unverzüglich die örtlich zuständige Arbeitsschutzbehörde zu informieren,
  3. in Mecklenburg-Vorpommern eine Niederlassung zu unterhalten und so auszustatten, dass von hier während der Betriebs- und Geschäftszeiten gemäß § 17 Abs. 8 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes erforderliche Auskünfte erteilt und sonstige Unterstützung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde gewährt werden kann,
  4. auf Anforderung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde zu gewährleisten, dass im Bedarfsfall in den Betriebs- und Geschäftszeiten innerhalb von zwei Stunden nach Eingang der Information fachkundiges Prüfpersonal für den in der Akkreditierung festgelegten Aufgabenbereich für Überprüfungen vor Ort zur Verfügung gestellt wird,
  5. einen Vertrag mit der für die Dateiführung zuständigen Stelle über die Erstellung und Führung der Anlagendateien abzuschließen und für den Benennungszeitraum zu erfüllen,
  6. sich ab dem 1. Januar 2006 an den Kosten zur Erstellung und Führung von Anlagendateien kostendeckend zu beteiligen,
  7. nach durchgeführten Prüfungen im Sinne der §§ 14 und 15 der Betriebssicherheitsverordnung die anlagenspezifischen Daten überwachungsbedürftiger Anlagen an die Datei führende Stelle gemäß § 5 in der von dieser bestimmten Form und Frist zu übermitteln.

Die Höhe der Kosten nach Satz 1 Nr. 7, welche von der jeweiligen zugelassenen Überwachungsstelle zu tragen sind, richtet sich nach der Anzahl der durchgeführten Prüfungen. Einzelheiten über die Kostenverteilung werden in dem Vertrag nach Satz 1 Nr. 6 festgelegt.

§ 5 Datei führende Stelle

(1) Die Datei führende Stelle ist zur Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen in einer Anlagendatei befugt.

(2) Datei führende Stelle ist das Zentrum für Umweltmessungen, Umwelterhebungen und Gerätesicherheit Baden-Württemberg (UMEG).

(3) Die in der Anlagendatei nach Absatz 1 zu speichernden anlagenspezifischen Daten werden von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde bestimmt und bekannt gemacht.

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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