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ZÜSLVO - Landesverordnung über zugelassene Überwachungsstellen
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 17. November 2005
(GVBl. Nr. 17 vom 30.11.2005 S. 561; 11.03.2016 S. 50aufgehoben)
Gl.-Nr.: B 8053-7-1
Aufgrund des § 17 Abs. 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, und des § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Akkreditierung und Benennung zugelassener Überwachungsstellen, begründet Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen, die Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen vornehmen, und regelt die Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen durch Datei führende Stellen.
§ 2 Akkreditierungsverfahren
Die Akkreditierung ist schriftlich bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) zu beantragen. Sie ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.
§ 3 Benennung
(1) Die Benennung ist schriftlich bei dem für den Arbeitsschutz zuständigen Ministerium zu beantragen. Sie kann für die Dauer des Akkreditierungszeitraumes erfolgen, wenn im Antragsverfahren das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 nachgewiesen und die Erfüllung der in § 4 genannten Verpflichtungen rechtsverbindlich zugesichert wird.
(2) Voraussetzungen für die Benennung sind:
Sofern es die Sicherheit von Anlagen erfordert, kann die nach Absatz 1 zuständige Behörde weitere Voraussetzungen für die Benennung festlegen.
(3) Die Benennung kann auf bestimmte Aufgabenbereiche nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S.. 3777), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 42 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, beschränkt, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu befristen und kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen erteilt werden und erlischt mit Ablauf, Rücknahme, Widerruf oder Wegfall der Akkreditierung.
(4) Die Benennung kann insbesondere widerrufen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass seitens der zugelassenen Überwachungsstellen die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder Verpflichtungen nach § 4 nicht erfüllt worden sind.
§ 4 Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen
Die zugelassenen Überwachungsstellen haben:
Die Höhe der Kosten nach Satz 1 Nr. 7, welche von der jeweiligen zugelassenen Überwachungsstelle zu tragen sind, richtet sich nach der Anzahl der durchgeführten Prüfungen. Einzelheiten über die Kostenverteilung werden in dem Vertrag nach Satz 1 Nr. 6 festgelegt.
§ 5 Datei führende Stelle
(1) Die Datei führende Stelle ist zur Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen in einer Anlagendatei befugt.
(2) Datei führende Stelle ist das Zentrum für Umweltmessungen, Umwelterhebungen und Gerätesicherheit Baden-Württemberg (UMEG).
(3) Die in der Anlagendatei nach Absatz 1 zu speichernden anlagenspezifischen Daten werden von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde bestimmt und bekannt gemacht.
§ 6 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 22.06.2022)
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