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Regelwerk, Anlagentechnik, Sprengstoff

Spreng ZustLVO M-V - Sprengstoffzuständigkeitslandesverordnung
Landesverordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 14. Juli 2015
(GVOBl. M.V. Nr. 12 vom 22.07.2015 S. 173; 14.04.2023 S. 612 23)
Gl.-Nr.: 200-6-80



Aufgrund

verordnet die Landesregierung und

aufgrund

verordnen das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales, das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus und das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:

§ 1 Sachlich zuständige Behörde 23

(1) Für den Vollzug des Sprengstoffgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales sachlich zuständig, soweit nicht nach dieser Verordnung oder einer anderen Bestimmung des Landesrechts eine andere Behörde zuständig ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium sachlich zuständig:

  1. für die Zulassung von allgemeinen Ausnahmen von den Verboten des § 22 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
  2. für allgemeine Anordnungen von Abbrennverboten nach § 24 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
  3. für die Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde im nichtgewerblichen Bereich nach § 32 Absatz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

(3) Abweichend von Absatz 1 sind die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sachlich zuständig:

  1. für das Aussetzen der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes für den nichtgewerblichen Bereich nach § 8a Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes,
  2. für das Einholen von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung für den nichtgewerblichen Bereich nach § 8a Absatz 5 des Sprengstoffgesetzes,
  3. für die Prüfung der persönlichen Eignung im Rahmen des Erlaubnisverfahrens für den nichtgewerblichen Bereich nach § 8b des Sprengstoffgesetzes,
  4. für die Abnahme der Prüfung der Fachkunde zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes,
  5. für die Verlängerung der Fristen für das Erlöschen der Erlaubnis für den nichtgewerblichen Bereich nach § 11 Satz 2 des Sprengstoffgesetzes,
  6. für die Entgegennahme der Anzeige für den Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 und 2 nach § 14 des Sprengstoffgesetzes,
  7. für das Erteilen von Lagergenehmigungen für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 im Einzelhandel nach § 17 Absatz 1 des Sprengstoffgesetzes,
  8. für das Erteilen von Lagergenehmigungen im nichtgewerblichen Bereich nach § 17 Absatz 1 in Verbindung mit § 28 des Sprengstoffgesetzes,
  9. für die Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung verantwortlicher Personen für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 im Einzelhandel und im nichtgewerblichen Bereich nach § 21 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes,
  10. für die Zulassung von Ausnahmen nach § 22 Absatz 5 des Sprengstoffgesetzes,
  11. für das Verlangen der Vorlage mitzuführender Erlaubnisurkunden in Verbindung mit § 28 des Sprengstoffgesetzes für den nichtgewerblichen Bereich nach § 23 des Sprengstoffgesetzes,
  12. für die Entgegennahme der Anzeige über das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen sowie bei Unfällen während des Umgangs und Verkehrs mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 und 2 im gewerblichen Bereich und in Verbindung mit §

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