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Regelwerk Anlagensicherheit

ZÜSVO LSa - Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen in Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 20. Dezember 2016
(GVBl. LSa Nr. 30 vom 29.12.2016 S. 392)



Archiv 2010

Aufgrund des § 37 Abs. 4 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1538), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Erteilung der Befugnis an zugelassene Überwachungsstellen, die Voraussetzungen für ihre Benennung sowie deren Verpflichtungen.

§ 2 Erteilung einer Befugnis und Benennung

(1) Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vollzieht auf der Grundlage des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vom 16. und 17. Dezember 1993 (GVBl. LSa S. 847, 848; 1996 S. 221), zuletzt geändert durch das Abkommen vom 17. Juli bis 3. November 2016 (GVBl. LSa S. 64, 65, 229), in der jeweils geltenden Fassung die Benennung, die Überwachung und die Erteilung der Befugnis an zugelassene Überwachungsstellen.

(2) Die Erteilung der Befugnis und die Benennung sind schriftlich bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik zu beantragen.

(3) Die Erteilung der Befugnis und die Benennung erfolgen unter der Bedingung, dass zwischen der zugelassenen Überwachungsstelle und der nach § 4 Datei führenden Stelle ein Vertrag über die Nutzung des "Anlagenkatasters der Länder für überwachungsbedürftige Anlagen (AnKa)" für die Dauer der Erteilung der Befugnis besteht.

(4) Der Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 3 ist Voraussetzung für die Erteilung der Befugnis.

(5) Die Befugnis kann widerrufen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass seitens der zugelassenen Überwachungsstelle die Verpflichtungen nach § 3 nicht erfüllt werden.

§ 3 Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstelle

(1) Nach den Prüfungen gemäß den §§ 15 und 16 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2549), in der jeweils geltenden Fassung, übermittelt die zugelassene Überwachungsstelle als Prüfstelle im Sinne des § 37 Abs. 5 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes die anlagenspezifischen Daten überwachungsbedürftiger Anlagen an die Datei führende Stelle, soweit diese Prüfungen ausschließlich durch zugelassene Überwachungsstellen durchzuführen sind. Satz 1 gilt auch für angeordnete Prüfungen gemäß § 19 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung, sofern der Prüfumfang einer Prüfung nach den § § 15 oder 16 der Betriebssicherheitsverordnung entspricht. Der erforderliche Umfang, die Form und die Frist zur Übermittlung der Daten werden von der Datei führenden Stelle festgelegt.

(2) Die zugelassene Überwachungsstelle stellt der zuständigen Behörde die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen in elektronischer Form zur Verfügung, soweit diese nicht bereits im Anlagenkataster der Länder für überwachungsbedürftige Anlagen erfasst sind.

(3) Auf Anfrage der zuständigen Behörde hat die zugelassene Überwachungsstelle unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb des auf die Anfrage folgenden übernächsten Arbeitstages, Auskünfte über durchgeführte Prüfungen und deren Ergebnisse zu erteilen. Die zugelassene Überwachungsstelle hat zu gewährleisten, dass im Ereignisfall innerhalb von zwei Stunden nach der Anfrage fachkundiges Prüfpersonal zum Ereignisort entsandt werden kann, das unter gewöhnlichen Bedingungen spätestens sechs Stunden nach der Anfrage am Ereignisort tätig wird.

(4) Die zugelassene Überwachungsstelle ist bei Prüfungen nach den § § 15 und 16 der Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet, dem Anlagenbetreiber bei festgestellten sicherheitserheblichen Mängeln eine angemessene Frist zur 13seitigung zu setzen. Stellt sie fest, dass die Mängel nicht oder nicht vollständig abgestellt wurden, unterrichtet sie hierüber unverzüglich die zuständige Behörde. Die zugelassene Überwachungsstelle muss bei Feststellung gefährlicher Mängel, die eine unmittelbare Gefahr für Menschen, Sachgüter oder die Umwelt darstellen, unverzüglich die zuständige Behörde informieren. In beiden Fällen ist der zuständigen Behörde unverzüglich eine Kopie der letzten Prüfbescheinigung zu übermitteln.

(5) Die zugelassene Überwachungsstelle hat den Anlagenschlüssel auf der Prüfbescheinigung zu vermerken. Bei Ersteintragung im Anlagenkataster der Länder für überwachungsbedürftige Anlagen hat die zugelassene Überwachungsstelle alle für die jeweils gewählte Anlagenart möglichen Prüfungsvormerkungen ins Anlagenkataster der Länder für überwachungsbedürftige Anlagen einzutragen.

(6) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die Kosten zu tragen, die ihr bei der' Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung entstehen.

(7) Beabsichtigt die zugelassene Überwachungsstelle ihre Tätigkeit in Sachsen-Anhalt einzustellen, ist die zuständige Behörde sechs Monate vor dem geplanten Einstellungstermin hierüber zu informieren.

§ 4 Datei führende Stelle

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