Aufgrund des § 17 Abs. 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2014), wird verordnet:
(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Befugniserteilung von zugelassenen Überwachungsstellen, die Voraussetzungen für ihre Benennung sowie deren Verpflichtungen.
(2) Die zuständige Behörde nach § 3 ist in § 1 Nr. 1 Buchst. c der Zuständigkeitsverordnung für das Recht der Gerätesicherheit und verwandte Rechtsgebiete vom 25. Juni 2003 (GVBl. LSa S. 138), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 2008 (GVBl. LSa S. 284), in der jeweils geltenden Fassung bestimmt.
(1) Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vollzieht die Benennung, Überwachung und erteilt die Befugnis.
(2) Der Nachweis der geschafften Voraussetzung für die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 3 Abs. 3 und 5 ist Voraussetzung für die Befugniserteilung.
§ 3 Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstelle
(1) Die zugelassene Überwachungsstelle nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes hat für jede überwachungsbedürftige Anlage Daten nach Anlage 1 zu erfassen.
(2) Die zugelassene Überwachungsstelle stellt der zuständigen Behörde die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen in elektronischer Form zur Verfügung. Bei der Übermittlung der Daten ist von der zugelassenen Überwachungsstelle sicherzustellen, dass ein Zugriff Dritter auf die übermittelten Daten ausgeschlossen ist.
(3) Auf Anfrage der zuständigen Behörde hat die zugelassene Überwachungsstelle unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb des auf die Anfrage folgenden übernächsten Arbeitstages, Auskünfte über durchgeführte Prüfungen und deren Ergebnisse zu erteilen. Die zugelassene Überwachungsstelle hat zu gewährleisten, dass im Ereignisfall innerhalb von zwei Stunden nach der Anfrage fachkundiges Prüfpersonal zum Ereignisort entsandt werden kann, das unter gewöhnlichen Bedingungen spätestens sechs Stunden nach der Anfrage am Ereignisort tätig wird.
(4) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die fristgemäße Veranlassung der wiederkehrenden Prüfung nach § 15 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768, 2778), zu kontrollieren. Sie ist verpflichtet, bei festgestellten sicherheitsrelevanten Mängeln dem Anlagenbetreiber eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzen. Stellt sie fest, dass die Prüffrist um mehr als drei Monate überschritten ist oder Mängel nicht oder nicht vollständig abgestellt wurden, unterrichtet sie hierüber unverzüglich die zuständige Behörde. Die zugelassene Überwachungsstelle muss bei Feststellung gravierender Mängel, die eine unmittelbare Gefahr für Menschen, Sachgüter oder die Umwelt darstellen, unverzüglich die zuständige Behörde informieren.
(5) Die zugelassene Überwachungsstelle hat ihren Betrieb so auszurichten, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung für alle Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen bezüglich der Geschäftsbedingungen, der Prüftätigkeiten, der Termine und der Preisgestaltung gewahrt sowie Zugang zu den Prüfleistungen gegeben ist.
(6) Beabsichtigt die zugelassene Überwachungsstelle ihre Tätigkeit in Sachsen-Anhalt einzustellen, ist die zuständige Behörde sechs Monate vor dem geplanten Einstellungstermin hierüber unter Beifügung der Anlagendatei mit den anlagenspezifischen Daten und den Prüffristen in Kenntnis zu. setzen.
(7) Die zugelassene Überwachungsstelle hat für jedes Kalenderjahr die aus der Anlage 2 ersichtlichen Angaben zusammenzustellen und der zuständigen Behörde mit Ablauf des Monats März des darauffolgenden Jahres zu übermitteln.
(8) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die Kosten zu tragen, die ihr bei Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 7 entstehen.
1. Allgemeine Angaben zu Betreiber und Betriebsort für alle Anlagen und Geräte
Betreiber (Eingabe mit Suchhilfe) aa) Name 1 bb) Name2 cc) Straße und Nummer dd) PLZ ee) Ort ff) Postfach PLZ gg) Postfach Nummer
Eigentümeranschrift (Eingabe mit Suchhilfe)1 aa) Name1 bb) Name2 cc) Straße und Nummer dd) PLZ ee) Ort ff) Postfach PLZ gg) Postfach Nummer
Standort der Anlage oder des Gerätes (Eingabe mit Suchhilfe) aa) Anlagen- oder Geräteanschrift aaa) Name 1 bbb) Name2 ccc) Straße und Nummer ddd) PLZ eee) Ort bb) Anlage zum Betrieb an wechselnden Orten, zum Beispiel nach Anhang 5 Nr. 13 Abs. 3 BetrSichV (Die Anschrift für den Betriebsort ist entbehrlich; jedoch ist der lesende Zugriff auf diese Anlagen durch alle Behörden zu gewährleisten)
Betriebsinterne Bezeichnung (sofern vorhanden)
Anlagen oder Geräte Nummer = Systemindex "Anlage/Gerät"2
Betriebsstätten Nummer
Anlagenstatus aa) Stillgelegt am (Datum)3 bb) Beseitigt am (Datum)4
Aufzugsart (Auswahlfeld mit Freitext) aa) Aufzug gemäß Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Aufzüge (ABl. Nr. L 213 vom 7. September 1995, S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/42/EG vom 17. Mai 2006 (ABl. Nr. L 157 vom 9. Juni 2006, S. 24) bb) Maschinen im Sinne des Anhangs IV Nummer 17 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16//EG (Neufassung) (ABl. Nr. L 157 vom 9. Juni 2006, S. 24, ABl. Nr. L 76 vom 16. März 2007, S. 35), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/ 127/EG vom 21. Oktober 2009 (ABl. Nr. L 310 vom 25. November 2009, S. 29) aaa) Fassadenaufzug bbb) Behindertenaufzug cc) Personen-Umlaufaufzug dd) Bauaufzug mit Personenbeförderung ee) Mühlen-Bremsfahrstuhl
Anlage wurde am 1.1.2003 bereits betrieben (Ja/Nein)
Hersteller (Eingabe mit Suchhilfe)
Typ (Auswahlfeld mit Freitext)a
Fabrikationsnummer
Baujahr
Tragfähigkeit (kg)
Geschwindigkeit (m/s)
Förderhöhe/Fahrbahnlänge (m)
2.1.2 Besondere Angaben zu technischen Einrichtungen
Art der Prüfung (Mehrfachfeld) aa) Prüfung vor Inbetriebnahme bb) Wiederkehrende Prüfung (Auswahlfeld mit Freitext) aaa) Hauptprüfung bbb) Zwischenprüfung
Gehört zu Anlage (Anlagennummer/Systemindex der Anlage)
Art des Gerätes (Auswahlfeld mit Freitext) aa) Behälter für die Lagerung bb) Behälter für einen verfahrenstechnischen Prozess cc) Behälter für innerbetrieblichen Transport dd) Dampferzeuger ee) Heißwassererzeuger ff) Rohrleitung gg) Fülleinrichtung hh) Ausrüstungsteil mit Sicherheitsfunktion (nur mit eigener Prüfpflicht) ii) Druckhaltendes Ausrüstungsteil (nur mit eigener Prüfpflicht)
Festsetzung des Prüfintervalls (Auswahlfeld mit Freitext) aa) Äußere Prüfung (Monate)8 bb) Innere Prüfung (Monate)8 cc) Festigkeitsprüfung (Monate)8
Art der Prüfung (Auswahlfeld mit Freitext) aa) Prüfung vor Inbetriebnahme bb) Wiederkehrende Prüfung (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld) aaa) Äußere Prüfung bbb) Innere Prüfung ccc) Festigkeitsprüfung
5. Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BertrSichV11
Art der Prüfung (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld) aa) Prüfung vor Inbetriebnahme (Auswahlfeld mit Freitext) aaa) Anlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bbb) Druckanlage ccc) Ex-Anlage bb) Wiederkehrende Prüfung
6. Anlagenteile in Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
Durch zugelassene Überwachungsstelle prüfpflichtiges Druckgerät (Ja/Nein) aa) Druckhaltendes Ausrüstungsteil bb) Besonderes Druckgerät nach Anhang 5 der BetrSichV (Auswahlfeld mit Freitext)
Anlagenteil wurde am 1.1.2003 bereits betrieben (Datum der aktuellen Abnahmeprüfung)9
Raum (1 bis n) (Mehrfachfeld) aa) Fluid (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld) bb) Fluideigenschaften (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld) aaa) Entzündlich bbb) Leichtentzündlich ccc) Hochentzündlich ddd) Giftig eee) Sehr giftig fff) Ätzend cc) Maximal zulässiger Druck PS (bar) dd) Zulässige minimale/maximale Temperatur TS (°C. min. max) ee) Volumen V (1) ff) Nenndurchmesser DN (-)
Durch zugelassene Überwachungsstelle prüfpflichtige Ex-Anlage (Ja/Nein)
Aufstellung (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld) aa) Oberirdisch im Freien bb) Oberirdisch im Gebäude cc) Erdgedeckt dd) Mobil
Prüfintervall (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld) aa) Anlagenteil - Festsetzung des Prüfintervalls (Monate)8 bb) Druckgerät - Festsetzung des Prüfintervalls (Auswahlfeld mit Freitext) aaa) Äußere Prüfung (Monate)8 bbb) Innere Prüfung (Monate)8 ccc) Festigkeitsprüfung (Monate) cc) Ex-Anlage
Art der Prüfung (Auswahlfeld mit Freitext) aa) Prüfung vor Inbetriebnahme (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld) aaa) Anlagenteil bbb) Druckgerät ccc) Ex-Anlage bb) Wiederkehrende Prüfung (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld) aaa) Prüfung des Anlagenteils bbb) Prüfung des Druckgerätes (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld) aaaa) Äußere Prüfung bbbb) Innere Prüfung cccc) Festigkeitsprüfung ccc) Prüfung der Ex-Anlage (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
Entleerstellen mit einer Umschlagskapazität von > 1.000 Litern je Stunde.
B. Zu jeder der unter A. genannten Anlagenarten sind zusätzlich folgende Angaben zu übermitteln:
1 Anzahl der eingesetzten Prüfer
2 Anzahl der Prüfungen vor Inbetriebnahme
Anzahl der Prüfungen nach wesentlichen Veränderungen
Anzahl der Prüfungen nach Änderungen einer Anlage
Anzahl der wiederkehrenden Prüfungen
Anzahl der Stellungnahmen zu Erlaubnisanträgen
Hinweis zu A. und B.: Die Angaben können in Tabellenform dargestellt werden. Im Falle von besonderen Vorkommnissen oder außergewöhnlichen Prüfverfahren ist eine kurze Erläuterung im Freitext hinzuzufügen.