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Regelwerk

ZÜSVO LSa - Verordnung über die Befugniserteilung und Benennung zugelassener Überwachungsstellen in Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 19. Dezember 2010
(GVBl. LSa Nr. 28 vom 27.12.2010 S. 592; 20.12.2016 S. 392aufgehoben)
Gl.-Nr.: 8053.8



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 17 Abs. 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2014), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Befugniserteilung von zugelassenen Überwachungsstellen, die Voraussetzungen für ihre Benennung sowie deren Verpflichtungen.

(2) Die zuständige Behörde nach § 3 ist in § 1 Nr. 1 Buchst. c der Zuständigkeitsverordnung für das Recht der Gerätesicherheit und verwandte Rechtsgebiete vom 25. Juni 2003 (GVBl. LSa S. 138), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 2008 (GVBl. LSa S. 284), in der jeweils geltenden Fassung bestimmt.

§ 2 Befugniserteilung und Benennung

(1) Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vollzieht die Benennung, Überwachung und erteilt die Befugnis.

(2) Der Nachweis der geschafften Voraussetzung für die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 3 Abs. 3 und 5 ist Voraussetzung für die Befugniserteilung.

§ 3 Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstelle

(1) Die zugelassene Überwachungsstelle nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes hat für jede überwachungsbedürftige Anlage Daten nach Anlage 1 zu erfassen.

(2) Die zugelassene Überwachungsstelle stellt der zuständigen Behörde die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen in elektronischer Form zur Verfügung. Bei der Übermittlung der Daten ist von der zugelassenen Überwachungsstelle sicherzustellen, dass ein Zugriff Dritter auf die übermittelten Daten ausgeschlossen ist.

(3) Auf Anfrage der zuständigen Behörde hat die zugelassene Überwachungsstelle unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb des auf die Anfrage folgenden übernächsten Arbeitstages, Auskünfte über durchgeführte Prüfungen und deren Ergebnisse zu erteilen. Die zugelassene Überwachungsstelle hat zu gewährleisten, dass im Ereignisfall innerhalb von zwei Stunden nach der Anfrage fachkundiges Prüfpersonal zum Ereignisort entsandt werden kann, das unter gewöhnlichen Bedingungen spätestens sechs Stunden nach der Anfrage am Ereignisort tätig wird.

(4) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die fristgemäße Veranlassung der wiederkehrenden Prüfung nach § 15 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768, 2778), zu kontrollieren. Sie ist verpflichtet, bei festgestellten sicherheitsrelevanten Mängeln dem Anlagenbetreiber eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzen. Stellt sie fest, dass die Prüffrist um mehr als drei Monate überschritten ist oder Mängel nicht oder nicht vollständig abgestellt wurden, unterrichtet sie hierüber unverzüglich die zuständige Behörde. Die zugelassene Überwachungsstelle muss bei Feststellung gravierender Mängel, die eine unmittelbare Gefahr für Menschen, Sachgüter oder die Umwelt darstellen, unverzüglich die zuständige Behörde informieren.

(5) Die zugelassene Überwachungsstelle hat ihren Betrieb so auszurichten, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung für alle Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen bezüglich der Geschäftsbedingungen, der Prüftätigkeiten, der Termine und der Preisgestaltung gewahrt sowie Zugang zu den Prüfleistungen gegeben ist.

(6) Beabsichtigt die zugelassene Überwachungsstelle ihre Tätigkeit in Sachsen-Anhalt einzustellen, ist die zuständige Behörde sechs Monate vor dem geplanten Einstellungstermin hierüber unter Beifügung der Anlagendatei mit den anlagenspezifischen Daten und den Prüffristen in Kenntnis zu. setzen.

(7) Die zugelassene Überwachungsstelle hat für jedes Kalenderjahr die aus der Anlage 2 ersichtlichen Angaben zusammenzustellen und der zuständigen Behörde mit Ablauf des Monats März des darauffolgenden Jahres zu übermitteln.

(8) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die Kosten zu tragen, die ihr bei Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 7 entstehen.

§ 4 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündigung folgenden Monats in Kraft.

.

Anlagenspezifische Daten ( § 15 Abs. 3 BetrSichV)  Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1)

1. Allgemeine Angaben zu Betreiber und Betriebsort für alle Anlagen und Geräte

  1. Betreiber (Eingabe mit Suchhilfe)
    aa) Name 1
    bb) Name2
    cc) Straße und Nummer
    dd) PLZ
    ee) Ort
    ff) Postfach PLZ
    gg) Postfach Nummer
  2. Eigentümeranschrift (Eingabe mit Suchhilfe) 1
    aa) Name1
    bb) Name2
    cc) Straße und Nummer
    dd) PLZ
    ee) Ort
    ff) Postfach PLZ
    gg) Postfach Nummer
  3. Standort der Anlage oder des Gerätes (Eingabe mit Suchhilfe)
    aa) Anlagen- oder Geräteanschrift
    aaa) Name 1
    bbb) Name2
    ccc) Straße und Nummer
    ddd) PLZ
    eee) Ort
    bb) Anlage zum Betrieb an wechselnden Orten, zum Beispiel nach Anhang 5 Nr. 13 Abs. 3 BetrSichV (Die Anschrift für den Betriebsort ist entbehrlich; jedoch ist der lesende Zugriff auf diese Anlagen durch alle Behörden zu gewährleisten)
  4. Betriebsinterne Bezeichnung (sofern vorhanden)
  5. Anlagen oder Geräte Nummer = Systemindex "Anlage/Gerät" 2
  6. Betriebsstätten Nummer
  7. Anlagenstatus
    aa) Stillgelegt am (Datum) 3
    bb) Beseitigt am (Datum) 4

2. Aufzugsanlagen

2.1 Stammdaten "Aufzugsanlage"

2.1.1 Grunddaten für alle Aufzugsanlagen

  1. Aufzugsart (Auswahlfeld mit Freitext)
    aa) Aufzug gemäß Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Aufzüge (ABl. Nr. L 213 vom 7. September 1995, S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/42/EG vom 17. Mai 2006 (ABl. Nr. L 157 vom 9. Juni 2006, S. 24)
    bb) Maschinen im Sinne des Anhangs IV Nummer 17 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16//EG (Neufassung) (ABl. Nr. L 157 vom 9. Juni 2006, S. 24, ABl. Nr. L 76 vom 16. März 2007, S. 35), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/ 127/EG vom 21. Oktober 2009 (ABl. Nr. L 310 vom 25. November 2009, S. 29)
    aaa) Fassadenaufzug
    bbb) Behindertenaufzug
    cc) Personen-Umlaufaufzug
    dd) Bauaufzug mit Personenbeförderung ee) Mühlen-Bremsfahrstuhl
  2. Anlage wurde am 1.1.2003 bereits betrieben (Ja/Nein)
  3. Hersteller (Eingabe mit Suchhilfe)
  4. Typ (Auswahlfeld mit Freitext)a
  5. Fabrikationsnummer
  6. Baujahr
  7. Tragfähigkeit (kg)
  8. Geschwindigkeit (m/s)
  9. Förderhöhe/Fahrbahnlänge (m)

2.1.2 Besondere Angaben zu technischen Einrichtungen

  1. Fahrkorbtür vorhanden (Ja/Nein)
  2. Exgeschützte Anlage (Ja/Nein)

2.2 Prüfbericht "Aufzugsanlage"

  1. Anlagenidentifikation 5
  2. Zugelassene Überwachungsstelle
  3. Prüfdatum
  4. Festsetzung des Prüfintervalls (Monate) 6
  5. Art der Prüfung (Mehrfachfeld)
    aa) Prüfung vor Inbetriebnahme
    bb) Wiederkehrende Prüfung (Auswahlfeld mit Freitext)
    aaa) Hauptprüfung
    bbb) Zwischenprüfung

3. Druckanlagen

3.1 Stammdaten "Druckanlage"

3.1.1 Grunddaten für alle Druckanlagen

Art der Anlage (Auswahlfeld mit Freitext)

  1. Dampfkesselanlage
  2. Druckbehälteranlage
  3. Füllanlage
  4. Leitungsanlage

3.2 Prüfbericht "Druckanlage"

  1. Anlagenidentifikation 7
  2. Zugelassene Überwachungsstelle
  3. Prüfdatum
  4. Festsetzung des Prüfintervalls (Monate) 8
  5. Art der Prüfung (Auswahlfeld mit Freitext)
    aa) Prüfung vor Inbetriebnahme
    bb) Wiederkehrende Prüfung

4. Druckgeräte

4.1 Stammdaten "Druckgerät"

4.1.1 Grunddaten für alle Druckgeräte

  1. Gehört zu Anlage (Anlagennummer/Systemindex der Anlage)
  2. Art des Gerätes (Auswahlfeld mit Freitext)
    aa) Behälter für die Lagerung
    bb) Behälter für einen verfahrenstechnischen Prozess
    cc) Behälter für innerbetrieblichen Transport
    dd) Dampferzeuger
    ee) Heißwassererzeuger
    ff) Rohrleitung
    gg) Fülleinrichtung
    hh) Ausrüstungsteil mit Sicherheitsfunktion (nur mit eigener Prüfpflicht)
    ii) Druckhaltendes Ausrüstungsteil (nur mit eigener Prüfpflicht)
  3. Hersteller (Eingabe mit Suchhilfe)
  4. Typ/Bauart (Auswahlfeld mit Freitext) 4
  5. Herstellnummer
  6. Baujahr
  7. Besonderes Druckgerät nach Anhang 5 der BetrSichV (Auswahlfeld mit Freitext)
  8. Druckgerät wurde am 1.1.2003 bereits betrieben (Datum der aktuellen Abnahmeprüfung) 9
  9. Ex-Anlage (ja/nein)
  10. Raum (1 bis n) (Mehrfachfeld)
    aa) Fluid (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
    bb) Fluideigenschaften (Auswahl mit Freitext) (Mehrfachfeld)
    aaa) Entzündlich
    bbb) Leichtentzündlich
    ccc) Hochentzündlich
    ddd) Giftig
    eee) Sehr giftig
    fff) Ätzend
    cc) Maximal zulässiger Druck PS (bar)
    dd) Zulässige minimale/maximale Temperatur TS (°C, min, max)
    ee) Volumen V (1)
    ff) Nenndurchmesser DN (-)

4.1.2 Allgemeine Angaben für alle Druckgeräte

  1. Aufstellung (Auswahlfeld mit Freitext)
    aa) Oberirdisch im Freien
    bb) Oberirdisch im Gebäude
    cc) Erdgedeckt
    dd) Mobil
  2. Besondere Beanspruchung (Auswahlfeld mit Freitext)
    aa) Keine
    bb) Schwellbeanspruchung
    cc) Spannungsrisskorrosion
    dd) Zeitstandsbelastung

  4.1.3 Besondere Angaben für Dampf-/Heißwassererzeuger

4.1.3.1 Gemeinsame Angaben für Dampf-/Heißwassererzeuger

  1. Zulässige Feuerungswärmeleistung (MW)
  2. Heizfläche (m=)
  3. Feuerungsmittel (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
    aa) Heizöl EL
    bb) Heizöl S
    cc) Stadtgas
    dd) Erdgas
    ee) Flüssiggas
    ff) Biogas
    gg) Elektrisch
    hh) Abgasbeheizt
    ii) Festbrennstoff (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
    aaa) Braunkohle
    bbb) Holz
    ccc) Kohlenstaub
    ddd) Steinkohle
    eee) Torf
    jj) Abfallverbrennung

4.1.3.2 Dampferzeuger

  1. Zulässige Dampferzeugung (t/h)
  2. Zulässige Heißdampftemperatur (°C)
  3. Wasserinhalt bis NW (1)

4.1.3.3 Heißwassererzeuger

  1. Zulässige Vorlauftemperatur (°C)
  2. Zulässige Wärmeleistung (MW)
  3. Wasserinhalt voll (1)

4.1.4.1 Besondere Angaben für Fülleinrichtungen für ortsbewegliche Druckgeräte (Auswahlfeld mit Freitext)

  1. Flaschenfülleinrichtung
  2. Fülleinrichtung für Fässer, Tankcontainer, -fahrzeuge
  3. Treibgastankstelle

4.1.5 Besondere Angaben für Rohrleitungen Kennzeichnung (Identifikation) (Auswahlfeld mit Freitext)

4.2 Prüfbericht "Druckgerät"

  1. Geräteidentifikation 10
  2. Zugelassene Überwachungsstelle
  3. Prüfdatum
  4. Festsetzung des Prüfintervalls (Auswahlfeld mit Freitext)
    aa) Äußere Prüfung (Monate) 8
    bb) Innere Prüfung (Monate) 8
    cc) Festigkeitsprüfung (Monate) 8
  5. Art der Prüfung (Auswahlfeld mit Freitext)
    aa) Prüfung vor Inbetriebnahme
    bb) Wiederkehrende Prüfung (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
    aaa) Äußere Prüfung
    bbb) Innere Prüfung
    ccc) Festigkeitsprüfung

5. Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BertrSichV 11

5.1 Stammdaten

5.1.1 Grunddaten für alle Anlagen

  1. Art der Anlage (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
    aa) Tanklageranlage
    bb) Füllstelle für ortsbewegliche Behälter
    cc) Tankstelle
    dd) Flugfeldbetankungsanlage
    ee) Ex-Anlage (ja/nein)
  2. Anlage war am 1.1.2003 bereits in Betrieb (Datum der aktuellen Abnahmeprüfung) 9

5.2 Prüfbericht

  1. Anlagenidentifikation 12
  2. Zugelassene Überwachungsstelle
  3. Prüfdatum
  4. Festsetzung des Prüfintervalls (Monate) 8
  5. Art der Prüfung (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
    aa) Prüfung vor Inbetriebnahme (Auswahlfeld mit Freitext)
    aaa) Anlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
    bbb) Druckanlage
    ccc) Ex-Anlage
    bb) Wiederkehrende Prüfung

  6. Anlagenteile in Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4

6.1 Stammdaten

6.1.1 Grunddaten für alle Anlagenteile

  1. Gehört zu Anlage (Anlagenummer/Systemindex der Anlage)
  2. Art des Anlagenteils (Auswahlfeld mit Freitext)
    aa) Lagerbehälter
    bb) Transportbehälter
    cc) Füllstelle
    dd) Entleerstelle
    ee) Zapfsäule
    ff) Rohrleitung
  3. Hersteller (Eingabe mit Suchhilfe)
  4. Typ/Bauart (Auswahlfeld mit Freitext) 4
  5. Herstellnummer
  6. Baujahr
  7. Durch zugelassene Überwachungsstelle prüfpflichtiges Druckgerät (Ja/Nein)
    aa) Druckhaltendes Ausrüstungsteil
    bb) Besonderes Druckgerät nach Anhang 5 der BetrSichV (Auswahlfeld mit Freitext)
  8. Anlagenteil wurde am 1.1.2003 bereits betrieben (Datum der aktuellen Abnahmeprüfung) 9
  9. Raum (1 bis n) (Mehrfachfeld)
    aa) Fluid (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
    bb) Fluideigenschaften (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
    aaa) Entzündlich
    bbb) Leichtentzündlich
    ccc) Hochentzündlich
    ddd) Giftig
    eee) Sehr giftig
    fff) Ätzend
    cc) Maximal zulässiger Druck PS (bar)
    dd) Zulässige minimale/maximale Temperatur TS (°C. min. max)
    ee) Volumen V (1)
    ff) Nenndurchmesser DN (-)
  10. Durch zugelassene Überwachungsstelle prüfpflichtige Ex-Anlage (Ja/Nein)
  11. Aufstellung (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
    aa) Oberirdisch im Freien
    bb) Oberirdisch im Gebäude
    cc) Erdgedeckt
    dd) Mobil

6.1.2 Besondere Angaben für Füllstellen

  1. Umschlagskapazität (1/h)
  2. Art der Füllstelle (Auswahlfeld mit Freitext)
    aa) Ortsfest
    bb) Mobil

6.1.3 Besondere Angaben für Rohrleitungen Kennzeichnung (Identifikation) (Auswahlfeld mit Freitext)

6.2 Prüfbericht

  1. Identifikation des Anlagenteils 13
  2. Zugelassene Überwachungsstelle
  3. Prüfdatum
  4. Prüfintervall (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
    aa) Anlagenteil - Festsetzung des Prüfintervalls (Monate) 8
    bb) Druckgerät - Festsetzung des Prüfintervalls (Auswahlfeld mit Freitext)
    aaa) Äußere Prüfung (Monate) 8
    bbb) Innere Prüfung (Monate) 8
    ccc) Festigkeitsprüfung (Monate)
    cc) Ex-Anlage
  5. Art der Prüfung (Auswahlfeld mit Freitext)
    aa) Prüfung vor Inbetriebnahme (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
    aaa) Anlagenteil
    bbb) Druckgerät
    ccc) Ex-Anlage
    bb) Wiederkehrende Prüfung (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
    aaa) Prüfung des Anlagenteils
    bbb) Prüfung des Druckgerätes (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)
    aaaa) Äußere Prüfung
    bbbb) Innere Prüfung
    cccc) Festigkeitsprüfung
    ccc) Prüfung der Ex-Anlage (Auswahlfeld mit Freitext) (Mehrfachfeld)

.

  Anlage 2
(zu § 3 Abs. 7)

A. Angaben über Anlagenarten

  1. Druckgeräte und einfache Druckbehälter mit der Unterteilung der Anlagengruppen in:
    1. Dampfkesselanlagen
    2. Druckbehälteranlagen außer Dampfkesselanlagen
    3. Füllanlagen
    4. Leitungen unter innerem Überdruck
  2. Aufzugsanlagen
    1. Aufzüge gemäß der Richtlinie 95/16/EG
    2. Maschinen gemäß Anhang IV Nummer 17 der Richtlinie 2006/42/EG
    3. Personen-Umlaufaufzüge
    4. Mühlen-Bremsfahrstühle
  3. Ex-Anlagen und Anlagen für entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten:
    1. Lageranlagen mit einem Gesamtinhalt von > 10.000 Litern
    2. Füllstellen mit einer Umschlagskapazität von > 1.000 Litern je Stunde
    3. Tankstellen einschließlich Flugfeldbetankungsanlagen
    4. Entleerstellen mit einer Umschlagskapazität von > 1.000 Litern je Stunde.

B. Zu jeder der unter A. genannten Anlagenarten sind zusätzlich folgende Angaben zu übermitteln:

  1. 1 Anzahl der eingesetzten Prüfer
  2. 2 Anzahl der Prüfungen vor Inbetriebnahme
  3. Anzahl der Prüfungen nach wesentlichen Veränderungen
  4. Anzahl der Prüfungen nach Änderungen einer Anlage
  5. Anzahl der wiederkehrenden Prüfungen
  6. Anzahl der Stellungnahmen zu Erlaubnisanträgen

Hinweis zu A. und B.: Die Angaben können in Tabellenform dargestellt werden. Im Falle von besonderen Vorkommnissen oder außergewöhnlichen Prüfverfahren ist eine kurze Erläuterung im Freitext hinzuzufügen.


1) Nur ausfüllen, falls abweichend vom Betreiber.

2) Wird von der zuständigen Behörde oder vom ANKA-Betreiber vergeben.

3) Wird von der zuständigen Behörde eingetragen.

4) Feld kann frei bleiben.

5) Nicht erforderlich, wenn ein kompletter Datensatz mit Nummern 1 und 2.1 geliefert wird.

6) Zwingend erforderlich bei wiederkehrender Hauptprüfung.

7) Nicht erforderlich, wenn ein kompletter Datensatz mit Nummern 1 und 3.1 geliefert wird.

8) Zwingend erforderlich bei wiederkehrender Prüfung.

9) Bei Geräten, die erst nach dem  1.1.2003 in Betrieb genommen werden, bleibt das Feld frei.

10) Nicht erforderlich, wenn ein kompletter Datensatz mit Nummern 1 und 4.1 geliefert wird.

11) Anlagen zur Lagerung und Abfüllung entzündlicher, leichtentzündlicher und hochentzündlicher Flüssigkeiten

12) Nicht erforderlich, wenn ein kompletter Datensatz mit Nummern 1 und 5.1 geliefert wird.

13) Nicht erforderlich, wenn ein kompletter Datensatz mit Nummern 1 und 6.1 geliefert wird.


ENDE

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