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Spreng-ZustVO - Zuständigkeitsverordnung für das Sprengstoffrecht
- Sachsen-Anhalt -
Vom 2. Juli 2004.
(GVBl. Nr. 35 vom 07.07.2004 S. 375; 02.07.2018 S. 346; 18.12.2018 S. 430 18)
Gl.-Nr.: 7100.14
Aufgrund des § l Buchst. f des Gesetzes über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissions-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 8. Mai 1991 (GVBl. LSa S. 81) wird verordnet:
(1) Für die Ausführung der in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Rechtsvorschriften sowie der Maßnahmen sind die dort benannten Stellen zuständig.
(2) Die für die Entscheidung über eine Erlaubnis, Genehmigung oder sonstige Berechtigung für eine Festsetzung, öffentliche Bestellung oder einen Befähigungsnachweis zuständige Stelle entscheidet auch über deren Erteilung, Ausstellung, Versagung, Rücknahme, Widerruf, Entziehung, Änderung, Aufhebung oder Ablehnung.
(3) Das Landesamt für Verbraucherschutz ist zuständig, soweit nach dieser Verordnung eine bestimmte Stelle nicht bezeichnet ist. Sofern Betriebe und Anlagen der Bergaufsicht unterliegen, tritt das Landesamt für Geologie und Bergwesen an die Stelle des Landesamtes für Verbraucherschutz.
Ändern sich Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, so führen die bisher zuständigen Stellen die bei ihnen anhängigen Verfahren zu Ende.
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissions-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten in Kraft tritt.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens nach Absatz 1 Satz 1 tritt Anlage 2 Verzeichnis lfd. Nr. 6 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissions-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 14. Juni 1994 (GVBl. LSa S. 636, 889), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 20. November 2003 (GVBl. LSa S. 337) außer Kraft.
Anlage 18 (zu § 1 Abs. 1) |
Lfd. Nr. | Rechtsgrundlage | Maßnahme | Stelle * |
1. | Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 113 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304, 2317) |
||
1.1. | § 5 Abs. 4 | Zusätzliche Anforderungen im Einzelfall | LAV/LAGB |
1.2. | § 7 Abs. 1 (auch i. V. m. § 34 SprengG und § 29 Abs. 2 1. SprengV) | Entscheidung über die Erlaubnis | LAV/LAGB |
1.3. | § 9 Abs. 1 Nr. 2 | Fachkundeprüfung | LAV/LAGB |
1.4. | § 11 Satz 2 | Fristverlängerung aus besonderen Gründen | LAV/LAGB |
1.5. | § 12 Abs. 1 | Entgegennahme der Anzeige über die Fortsetzung des Betriebes | LAV/LAGB |
1.6. | § 12 Abs. 2 | Untersagung der Fortsetzung des Betriebes | LAV/LAGB |
1.7. | § 14 | Entgegennahme der Anzeige über den Vertrieb und das Überlassen pyrotechnischer Gegenstände der Klassen I, II und der Unterklasse T1 an Endverbraucher | Gem/Lkr 1 |
in allen übrigen Fällen | LAV/LAGB | ||
1.8. | § 17 Abs. 1 | Entscheidung über die Lagergenehmigung | LAV |
19. | § 17 Abs. 4 | Zulassung der Bauart von Bauteilen oder Systemen | LAV |
1.10. | § 20 (auch i. V m. § 34 SprengG und § 29 Abs. 21. SprengV) | Entscheidung über den Befähigungsschein | LAV/LAGB |
1.11. | § 21 Abs. 4 | Entgegennahme der Mitteilung oder Anzeige | LAV/LAGB |
1.12. | § 22 Abs. 4 Satz 2 | Zulassung von Ausnahmen | LAV/LAGB |
1.13. | § 23 | Verlangen der Vorlage von Urkunden | LAV/Polizei 2 |
1.14. | § 26 Abs. 1 | Entgegennahme der Anzeige über das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen | |
a) im gewerblichen Bereich | LAV | ||
b) im nicht gewerblichen Bereich | Lkr, in Magdeburg und Halle PI | ||
1.15. | § 26 Abs. 2 |
(Stand: 22.08.2023)
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