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Regelwerk, Anlagentechnik, Waffen

Verordnung zur Ausführung des Waffengesetzes
- Bremen -

Vom 18. November 2003
(GBl. Nr. 46 vom 28.11.2003 S. 387; 05.08.2016 S. 434; ber. S. 474 16 *; 29.09.2020 S. 1156 20; 20.10.2020 S. 1172 20a)


*) Änderung der Ressortbezeichnung

Auf Grund des § 48 Abs. 1 und § 55 Abs. 6 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I. S. 3970, 4592) und § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 Zuständigkeiten 20

(1) Für die Durchführung des Waffengesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Ortspolizeibehörden zuständig, soweit nicht Behörden des Bundes zuständig sind oder durch Bundesrecht oder in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.

(2) Antragsberechtigte Behörde nach § 2 Abs. 5 Satz 2 des Waffengesetzes und die nach Landesrecht anzuhörende Behörde nach § 2 Abs. 5 Satz 3 des Waffengesetzes ist das Landeskriminalamt.

(3) Zuständige Behörde für die Erklärung des Benehmens bei der Anerkennung eines Schießsportverbandes nach § 15 Abs. 3 des Waffengesetzes ist der Senator für Inneres.

(4) Für die Ausstellung, die Rücknahme oder den Widerruf von Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 des Waffengesetzes über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition sowie zum Führen dieser Waffe ist der Senator für Justiz und Verfassung für seinen Geschäftsbereich, im Übrigen der Senator für Inneres zuständig.

(5) Die Prüfungsausschüsse für die Prüfung der Sachkunde nach § 7 des Waffengesetzes werden durch den Senator für Inneres gebildet; er kann diese Aufgabe auf Behörden seines Geschäftsbereichs übertragen.

(6) Die Prüfungsausschüsse für die Prüfung der Fachkunde nach § 22 des Waffengesetzes werden durch die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa gebildet. Die Geschäftsführung für die Abnahme der Prüfung wird der Handelskammer Bremen übertragen.

(7) Das Waffengesetz ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden auf

  1. die für die Durchführung des Waffengesetzes zuständigen Behörden,
  2. die Justizvollzugsanstalten,
  3. die Staatsanwaltschaften,
  4. die Gerichte

sowie deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden.

§ 2 Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Abs. 1 des Waffengesetzes sind die Ortspolizeibehörden.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ausführung des Waffengesetzes vom 21. Juni 1976 (Brem. GBl. S. 151 - 2190-e-1), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Juni 1999 (Brem. GBl. S. 162), außer Kraft.

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