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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Waffengesetzes
- Bremen -

Vom 29. September 2020
(Brem.GBl. Nr. 114 vom 15.10.2020 S. 1156)



Auf Grund des § 55 Absatz 6 Satz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I. S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1

§ 1 Absatz 7 der Verordnung zur Ausführung des Waffengesetzes vom 18. November 2003 (Brem.GBl. 387 - 2190-e-1) wird wie folgt gefasst:

alt neu
(7) Das Waffengesetz ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden auf
  1. die für die Durchführung des Waffengesetzes zuständigen Behörden,
  2. die Justizvollzugsanstalten,
  3. die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden.
"(7) Das Waffengesetz ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden auf
  1. die für die Durchführung des Waffengesetzes zuständigen Behörden,
  2. die Justizvollzugsanstalten,
  3. die Staatsanwaltschaften,
  4. die Gerichte

sowie deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 201927

ENDE

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(Stand: 19.10.2020)

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