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Frequenzgebührenverordnung
Vom 21. Mai 1997
(BGBl 1997 S. 1226; 16.12.1997 S. 3194; 21.09.2001 S. 2504; 13.12.2001 S. 3624; 18.12.2002 S. 4564; 07.07.2005 S. 1970; 23.11.2006 S. 2661 06; 06.02.2012 S. 130; 07.08.2013 S. 3154 13, 13a,; 24.09.2013 S. 3710 13b; 18.07.2016 S. 1666 * 16; 30.10.2019 S. 1580 19; 18.12.2020 S. 3088 20)
Gl.-Nr.: 900-11-4
(Gültig bis zum 01.10.2021 =>)
Auf Grund des § 48 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Post und Telekommunikation im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft:
(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach der Anlage. Auslagen sind in die Gebühren einbezogen.
(2) - aufgehoben -
(3) Bei Frequenzzuteilungen, bei denen digitale Übertragungstechnik für das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) und den digitalen terrestrischen Hörfunk (DAB) zur Anwendung kommt, mindert sich bei Frequenzzuteilungen bis zum 31. Dezember 2005 die jeweilige Gebühr um 50 Prozent, danach um 25 Prozent, sofern auf eine Frequenzzuteilung desselben Funkdienstes für analoge Übertragungstechnik verzichtet wird. Es wird jedoch mindestens die jeweilige Mindestgebühr fällig.
(4) Für Frequenzzuteilungen auf Grund von Anträgen, die vor dem 1. Januar 2003 bei der Bundesagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vollständig vorlagen, werden Gebühren nach den in der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3624), festgelegten Gebührentatbeständen und Gebührenhöhen erhoben.
§ 2 Gebührenbefreiungen
Bei Frequenzzuteilungen an
kann auf Antrag Gebührenbefreiung gewährt werden. Sie darf nur für solche zugeteilten Frequenzen gewährt werden, die die Begünstigten überwiegend für Aufgaben nutzen, die ihnen auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen übertragen worden sind.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1996 in Kraft.
Anlage 06 13 13b 19 20 (zu § 1 Abs. 1) |
Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
A | Allgemeine Gebühren | |
A.1 | Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde | 60 |
A.2 | Änderungen einer Zuteilungsurkunde, die nicht die auf den Verwendungszweck der Frequenz abgestellten Parameter betreffen | 60 |
A.3 | Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | bis zu 75 % der Gebühr für den beantragten Verwaltungsakt |
A.4 | Änderung der Zuteilungsurkunde auf Grund von Änderungen des Zuteilungsinhabers nach § 55 Abs. 7 des Telekommunikationsgesetzes | 60 bis 500 |
A.5 | Änderung einer bestehenden Zuteilungsurkunde, sofern keine Änderung im Sinne von A.2, A.4 oder Neuzuteilung | 60 bis 100 |
B | Gebühren für Frequenzzuteilungen | |
B.0 | Versuchs- und Demonstrationsfunkanlagen sowie Kurzzeit-Zuteilungen | |
B.0.1 | Frequenzzuteilung eine Funkstelle im Versuchsfunk | 130 |
B.0.2 | Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Demonstrationsfunkanlage | 200 |
B.0.3 | Frequenzzuteilung für den vorübergehenden Betrieb eines Kanals mit einer vorgegebenen Anzahl von Sendefunkanlagen oder einer Frequenzzuteilung eines Funknetzes | 130 |
B.0.3.1 | Zuschlag zu B.0.3 für den Betrieb jedes weiteren Kanals | 50 |
B.1 | Öffentliche Mobilfunknetze | |
B.1.2 | Zuteilung eines Kanals nebst Festlegung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal in einem Bündelfunknetz | 190 |
B.1.3 |
(Stand: 28.12.2020)
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