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Siebte Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung
Vom 24. September 2013
(BGBl. I Nr. 58 vom 27.09.2013 S. 3710)
Auf Grund des § 142 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 und mit Absatz 2 und 4 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes, von denen Absatz 2 durch Artikel 2 Absatz 133 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist und die Absätze 3 und 4 durch Artikel 1 Nummer 108 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) eingefügt worden sind, sowie in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und mit § 1 Nummer 2 der TK-EMV-Übertragungsverordnung vom 16. Januar 2013 (BGBl. I S. 79) verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Frequenzgebührenverordnung
In der Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 128 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird die Anlage zu § 1 Absatz 1 wie folgt geändert:
1. Nummer B.1.1
B.1.1 Zuteilung einer Frequenz in einem GSM-Netz (Referenzbandbreite bis 200 kHz) 100.000 bis 2.000.000
wird aufgehoben.
2. Nummer B.1.1.1
B.1.1.1 Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort bei Frequenznutzungen in D- und E-Netzen im Rahmen der Frequenzzuteilung 14
wird aufgehoben.
3. Nummer B.1.5
B.1.5 Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort im Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem UMTS-Netz 36
wird aufgehoben.
4. Nach Nummer B.9.19 werden folgende Nummern eingefügt:
Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
"B.10 | Drahtloser Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten | |
B.10.1 | Frequenzzuteilung zur bundesweiten Nutzung für den drahtlosen Netzzugang in den Frequenzbereichen 880 bis 915 MHz und 925 bis 960 MHz (einschließlich der Festsetzung funktechnischer Parameter) | B * 500.000 * t1 |
B.10.2 | Frequenzzuteilung zur bundesweiten Nutzung für den drahtlosen Netzzugang in den Frequenzbereichen 1710 bis 1780,5 MHz und 1805 bis 1875,5 MHz (einschließlich der Festsetzung funktechnischer Parameter) | B * 250.000 * t1 |
B.10.3 | Frequenzzuteilung zur regionalen Nutzung für den drahtlosen Netzzugang in dem Frequenzbereich 3.400 bis 3.800 MHz (einschließlich der Festsetzung funktechnischer Parameter) | B * 30.000 * (EWRegion/ EWBRD) * t1, mindestens jedoch 1.250 |
".
5. Am Ende der Tabelle wird folgende Fußnote angefügt:
"1) Die Höhe der Gebühr wird nach der angegebenen Formel bestimmt.
Hierbei sind:
B | zugeteilte Bandbreite in MHz; |
EWRegion | Einwohnerzahl der Region bzw. - in Sonderfällen wie zum Beispiel Flughäfen, Firmen - potenzielle Nutzerzahl in der Region, für die die Frequenzzuteilung erfolgt; |
EWBRD | Einwohnerzahl der Bundesrepublik Deutschland; |
t | Laufzeit der Zuteilung in Jahren; soweit die Laufzeit der Zuteilung nicht in vollen Jahren bestimmt ist, wird für jeden angefangenen Monat eine Gebühr in Höhe eines Zwoelftels einer Jahresgebühr erhoben. |
"
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE
(Stand: 23.07.2018)
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