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EMV-FTEKostV - Verordnung über Kosten für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
Vom 16.07.2002
(BGBl. I 2002 S. 1444; 06.12.2013 S. 4070aufgehoben)
zum Archiv 1999
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882) der durch § 19 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) geändert worden ist, und des § 16 Abs. 2 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Gebühren und Auslagen
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erhebt für die in § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und § 16 Abs. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen genannten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen für die Marktaufsicht und Störungsbearbeitung Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
§ 2 Widerspruch
Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages, mindestens jedoch 25 Euro. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.
§ 3 Gebühren bei Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 22. Juni 1999 (BGBl. I S. 1444), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2002 (BGBl. I S. 1792), außer Kraft.
Gebührenverzeichnis | Anlage (zu § 1 Satz 2) |
Gebühren- nummer |
Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
1 | 2 | 3 |
Gebühren für Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 EMVG und § 16 Abs. 1 FTEG | ||
101 | Prüfung eines Gerätes entsprechend § 16 Abs. 1 FTEG und § 17 Abs. 1 Nr. 1 EMVG | 246,95 |
102 | Durchführung von Maßnahmen entsprechend § 11 Abs. 5, § 15 FTEG und § 14 EMVG
einschließlich Fertigen eines Anschreibens |
197,89 bis 5.000 |
103 | Ausstellen einer Untersagungsverfügung | 149,59 |
Messtechnische Überprüfung an einem Gerät (EMV-Parameter) | ||
104 | Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik | 1.001,76 |
105 | Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik | 1.404,64 |
106 | Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik | 1.872,85 |
107 | Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik | 1.872,85 |
108 | Informationstechnische Einrichtungen (ITE) | 2.145,07 |
109 | Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte | 2.493,51 |
110 | Telekommunikationseinrichtungen (TKE) | 1470 |
a) analog | 2.025,29 | |
b) digital | 2.874,61 | |
111 | Beleuchtungseinrichtungen | 1.371,97 |
112 | Funkgeräte/Funkeinrichtungen | 2.400,95 |
113 | Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV | 2.803,83 |
114 | Geräte der Unterhaltungselektronik | 1.807,52 |
115 | sonstige Geräte | Die Gebühr im Einzelfall wird nach dem gebührenpflichtigen Tatbestand unter 104 bis 114 bestimmt, der der in Frage stehenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung am ehesten entspricht. |
Messtechnische Überprüfung von einer Geräteserie (EMV-Parameter) | ||
116 | Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik | 2.504,40 |
117 | Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik | 3.511,60 |
118 | Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik | 4.682,13 |
119 | Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik | 4.682,13 |
120 | Informationstechnische Einrichtungen (ITE) | 5.362,67 |
121 | Industrielle, wissenschaftliche u. medizinische Geräte | 6.233,77 |
122 | Telekommunikationseinrichtungen (TKE) | |
a) analog | 5.063,23 | |
b) digital | 7.186,53 | |
123 | Beleuchtungseinrichtungen | 3.429,93 |
124 | Funkgeräte/Funkeinrichtungen | 6.002,38 |
125 | Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV | 7.009,59 |
126 | Geräte der Unterhaltungselektronik | 4.518,80 |
127 | sonstige Geräte | Die Gebühr im Einzel fall wird nach dem gebührenpflichtigen Tatbestand unter 116 bis 126 bestimmt, der der in Frage stehenden Amtshandlung am ehesten entspricht |
Gebührennummer | Gebührentatbestand | |
1 | 2 | 3 |
Gebühren für besondere Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 FTEG und § 17 Abs. 1 Nr. 2 EMVG | ||
201 | Ermittlungen und Messungen am Betriebsort eines Gerätes oder einer Anlage | 643 bis 7.000 |
202 | Fertigen eines Anschreibens oder eines Erinnerungsschreibens | 68,07 |
203 | Ausstellen einer Untersagungsverfügung | 85 |
204 | Meßtechnische Überprüfung von Einzelgeräten im Prüflabor | Die Gebühr im Einzelfall wird nach dem gebührenpflichtigen Tatbestand unter 104 bis 114 bestimmt, der der in Frage stehend Amtshandlung am ehesten entspricht |
Messtechnische Prüfung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 FTEG | ||
205 | Prüfen eines Gerätes (Type 1/systemgebundene Funkanlagen) | 5.444,34 |
206 | Prüfen einer Serie (Type 1/systemgebundene Funkanlagen) | 16.333,01 |
207 | Prüfen eines Gerätes (Type 2/systemungebundene Funkanlagen) | 1.742,98 |
208 | Prüfen einer Serie (Type 2/systemungebundene Funkanlagen) | 4.627,69 |
Messtechnische Prüfung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 FTEG | ||
209 | 9 Messtechnische Überprüfung von Einzelgeräten im Prüflabor | Die Gebühr im Einzelfall richtet sich nach dem tatsächlichen Mess- und Prüfaufwand der beauftragten Prüfeinrichtung. |
(Stand: 23.07.2018)
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