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Regelwerk

EMV-FTEKostV - Verordnung über Kosten für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

Vom 16.07.2002
(BGBl. I 2002 S. 1444; 06.12.2013 S. 4070aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

zum Archiv 1999


Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882) der durch § 19 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) geändert worden ist, und des § 16 Abs. 2 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Gebühren und Auslagen

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erhebt für die in § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und § 16 Abs. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen genannten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen für die Marktaufsicht und Störungsbearbeitung Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

§ 2 Widerspruch

Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages, mindestens jedoch 25 Euro. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.

§ 3 Gebühren bei Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen

Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 22. Juni 1999 (BGBl. I S. 1444), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2002 (BGBl. I S. 1792), außer Kraft.

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Gebührenverzeichnis  Anlage
(zu § 1 Satz 2)
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1 2 3
  Gebühren für Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 EMVG und § 16 Abs. 1 FTEG
101 Prüfung eines Gerätes entsprechend § 16 Abs. 1 FTEG und § 17 Abs. 1 Nr. 1 EMVG 246,95
102 Durchführung von Maßnahmen entsprechend § 11 Abs. 5, § 15 FTEG und § 14 EMVG

einschließlich Fertigen eines Anschreibens

197,89 bis 5.000
103 Ausstellen einer Untersagungsverfügung 149,59
  Messtechnische Überprüfung an einem Gerät (EMV-Parameter)
104 Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik 1.001,76
105 Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik 1.404,64
106 Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik 1.872,85
107 Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik 1.872,85
108 Informationstechnische Einrichtungen (ITE) 2.145,07
109 Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte 2.493,51
110 Telekommunikationseinrichtungen (TKE) 1470
a) analog 2.025,29
b) digital 2.874,61
111 Beleuchtungseinrichtungen 1.371,97
112 Funkgeräte/Funkeinrichtungen 2.400,95
113 Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV 2.803,83
114 Geräte der Unterhaltungselektronik 1.807,52
115 sonstige Geräte Die Gebühr im Einzelfall wird nach dem gebührenpflichtigen Tatbestand unter 104 bis 114 bestimmt, der der in Frage stehenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung am ehesten entspricht.
  Messtechnische Überprüfung von einer Geräteserie (EMV-Parameter)
116 Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik 2.504,40
117 Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik 3.511,60
118 Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik 4.682,13
119 Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik 4.682,13
120 Informationstechnische Einrichtungen (ITE) 5.362,67
121 Industrielle, wissenschaftliche u. medizinische Geräte 6.233,77
122 Telekommunikationseinrichtungen (TKE)
a) analog 5.063,23
b) digital 7.186,53
123 Beleuchtungseinrichtungen 3.429,93
124 Funkgeräte/Funkeinrichtungen 6.002,38
125 Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV 7.009,59
126 Geräte der Unterhaltungselektronik 4.518,80
127 sonstige Geräte Die Gebühr im Einzel fall wird nach dem gebührenpflichtigen Tatbestand unter 116 bis 126 bestimmt, der der in Frage stehenden Amtshandlung  am ehesten entspricht


Gebührennummer Gebührentatbestand  
1 2 3
  Gebühren für besondere Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 FTEG und § 17 Abs. 1 Nr. 2 EMVG
201 Ermittlungen und Messungen am Betriebsort eines Gerätes oder einer Anlage 643 bis 7.000
202 Fertigen eines Anschreibens oder eines Erinnerungsschreibens 68,07
203 Ausstellen einer Untersagungsverfügung 85
204 Meßtechnische Überprüfung von Einzelgeräten im Prüflabor Die Gebühr im Einzelfall wird nach dem gebührenpflichtigen Tatbestand unter 104 bis 114 bestimmt, der der in Frage stehend Amtshandlung am ehesten entspricht
  Messtechnische Prüfung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 FTEG
205 Prüfen eines Gerätes (Type 1/systemgebundene Funkanlagen) 5.444,34
206 Prüfen einer Serie (Type 1/systemgebundene Funkanlagen) 16.333,01
207 Prüfen eines Gerätes (Type 2/systemungebundene Funkanlagen) 1.742,98
208 Prüfen einer Serie (Type 2/systemungebundene Funkanlagen) 4.627,69
Messtechnische Prüfung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 FTEG
209 9 Messtechnische Überprüfung von Einzelgeräten im Prüflabor Die Gebühr im Einzelfall richtet sich nach dem tatsächlichen Mess- und Prüfaufwand der beauftragten Prüfeinrichtung.

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