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Regelwerk

EMVKostV - Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten

Vom 22. Juni 1999
(BGBl. I 1999 S. 1444; 10.11.2001 S. 2992; ::07.06.2002 S. 1792; aufgehoben)


zur aktuellen Fassung

zur Archivfassung 2002


Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Gebühren und Auslagen

Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post erhebt für die in § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten genannten Amtshandlungen, Kosten (Gebühren und Auslagen). Für die Erhebung von Gebühren gilt das anliegende Gebührenverzeichnis. Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes.

§ 2 Widerspruch

Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr.

§ 3 Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen

Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische - Verträglichkeit von Geräten vom 8. Juni 1993 (BGBl. S. 914) außer Kraft.

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Gebührenverzeichnis  Anlage
(zu § 1 Satz 2)


Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr in DM
1 2 3
  Gebühren für Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EMVG
101 Prüfung eines Gerätes 135
102 Fertigen eines Anschreibens oder eines Erinnerungsschreibens 35
103 Ausstellen einer Untersagungsverfügung 85
  Meßtechnische Überprüfung an einem Gerät
104 Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik 285
105 Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik 680
106 Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik 490
107 Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik 1125
108 Informationstechnische Einrichtungen (ITE) 1245
109 Industrielle, wissenschaftliche u. medizinische Geräte 1075
110 Telekommunikationseinrichtungen (TKE) 1470
111 Beleuchtungseinrichtungen 270
112 Funkgeräte/Funkeinrichtungen 1020
113 Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV 680
114 Gerate der Unterhaltungselektronik 1340
115 sonstige Geräte Die Gebühr im Einzel fall wird nach dem gebührenpflichtigen Tatbestand unter 104 bis 114 bestimmt, der der in Frage stehenden Amtshandlungam ehesten entspricht
  Meßtechnische Überprüfung von einer Geräteserie
116 Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik 712,50
117 Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik 1700
118 Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik 1225
119 Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik 2812,50
120 Informationstechnische Einrichtungen (ITE) 3112,50
121 Industrielle, wissenschaftliche u. medizinische Geräte 2687,50
122 Telekommunikationseinrichtungen (TKE) 3675
123 Beleuchtungseinrichtungen 675
124 Funkgeräte/Funkeinrichtungen 2550
125 Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV 1700
126 Geräte der Unterhaltungselektronik 33350
127 sonstige Geräte Die Gebühr im Einzel fall wird nach dem gebührenpflichtigen Tatbestand unter 116 bis 126 bestimmt, der der in Frage stehenden Amtshandlung am ehesten entspricht


Gebührennummer Gebührentatbestand  
1 2 3
  Gebühren für besondere Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 Nr.2 EMVG
201 Ermittlungen und Messungen am Betriebsort eines Gerätes oder einer Anlage von 800 bis 5000
202 Fertigen eines Anschreibens oder eines Erinnerungsschreibens 35
203 Ausstellen einer Untersagungsverfügung 85
204 Meßtechnische Überprüfung von Einzelgeräten im Prüflabor Die Gebühr im Einzelfall wird nach dem gebührenpflichtigen Tatbestand unter 104 bis 114 bestimmt, der der in Frage stehend Amtshandlung am ehesten entspricht
  Gebühren der Regulierungsbehörde für Beleihung und Amtshandlungen der benannten Stelle 1 sowie für die Anerkennung von zuständigen Stellen nach § 10 Abs. 1 Nr.3 EMVG 1
  Allgemeine Gebühren für Beleihung und Anerkennung
301 Beratungsleistungen außerhalb eines Antragsverfahrens Gebühr nach dem personellen Zeitaufwand (bis zu 100 Euro je angefangene Stunde)
302 Antragsablehnung Die Höhe der Gebühr bemißt sich nach § 15 des VwKostG
303 Zurücknahme eines Antrags nach Beginn, jedoch vor Beendigung der sachlichen Bearbeitung Die Höhe der Gebühr bemißt sich nach § 15 des VwKostG
304 Widerruf oder Rücknahme Die Höhe der Gebühr bemißt sich nach § 15 des VwKostG
  Gebühren für Beleihung
305 Verwaltungsmäßige Durchführung der Überprüfung im Rahmen der Beleihung, einschließlich Ausstellung einer Urkunde 10.500 *)
306 Ausfertigung einer Urkunde (auch in einer Fremdsprache), i.V. mit Gebührennummern 307, 308,309 125 bis 1250
307 Verwaltungsmäßige Prüfung bei Änderung im Rahmen der Beleihung 900 bis 10500
308 Verwaltungsmäßige Prüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BAnerkV 3500
309 Verwaltungsmäßige Prüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BAnerkV, sofern die Prüfung durch den Betroffenen verantwortlich veranlaßt worden ist oder ein Verstoß gegen § 3 BAnerkV festgestellt wird 900 bis 10500
310 Aufwendung für Auditierung von Begutachtern, einschließlich Vorbereitung, Begutachtung und Nachbereitung 810 bis 10125
311 Koordinierungsaufwand für den Einsatz von Begutachtern 90 bis 11250
  Der Aufwand für die verwaltungsmäßige Prüfung einer benannten Stelle beträgt 10500 Euro. Wenn gleichzeitig mit der Prüfung der benannten Stelle nach EMVG auch eine benannte Stelle nach einer anderen Rechtsvorschrift überprüft wird und nicht schon nach dieser anderen Rechtsvorschrift eine Reduzierung der Überprüfungskosten vorgesehen ist, können die Kosten für die verwaltungsmäßige Prüfung bis auf 50 vom Hundert der sonst üblichen Kosten reduziert werden, wenn der verringerte Aufwand für die Überprüfung dies rechtfertigt. Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand (Zeitraum über 6 Monate), der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die Regulierungsbehörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 305 erheben.

Anmerkung:
Die Erstattung von entstandenen Reisekosten für Personal und Beförderungskosten für Meßgeräte sowie von sonstigen Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter erfolgt gemäß § 10 des VwKostG.


Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr in DM
1 2 3
Gebühren für Anerkennung
312 Verwaltungsmäßige Durchführung der Überprüfung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens, einschl. Ausstellung einer Urkunde 5100 bis 15500 *)
313 Ausstellung einer Urkunde (auch in einer Fremdsprache), i.V. mit Gebührennummern 314, 315, 316 125 bis 1250
314 Verwaltungsmäßige Prüfung bei Änderung im Rahmen der Anerkennung 900 bis 15500
315 Verwaltungsmäßige Prüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BAnerkV 1783,50 bis 5833,50
316 Verwaltungsmäßige Prüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BAnerkV, sofern die Prüfung durch den Betroffenen verantwortlich veranlaßt worden ist oder .ein Verstoß gegen § 9 BAnerkV festgestellt wird 900 bis 15500
317 Aufwendung für Auditierung von Begutachtern, einschließlich Vorbereitung, Begutachtung und Nachbereitung 810 bis 24300
318 Koordinierungsaufwand für den Einsatz von Begutachtern 90 bis 2700
  *)Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand (Zeitraum über 6 Monate), der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die Regulierungsbehörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 312 erheben.

Anmerkung:
Die Erstattung von entstandenen Reisekosten für Personal und Beförderungskosten für Meßgeräte sowie von sonstigen Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter erfolgt gemäß § 10 des VwKostG.

  Gebühren für Amtshandlungen der benannten Stelle gem. § 10 Abs. 1 Nr.4 EMVG
  Allgemeine Gebühren für Amtshandlungen der benannten Stelle
401 Beratungsleistungen außerhalb eines Antragsverfahrens Gebühr nach dem personellen Zeitaufwand (bis zu 100 Euro je an gefangene Stunde)
402 Ablehnung eines Antrags auf Bewertung eines Prüfberichtes über eine Funksendeanlage und Überprüfung der EMV-Konformität sowie Ausstellen einer EG-Baumusterbescheinigung Die Hohe der Gebühr bemißt sich nach § 15 des VwKostG
403 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht bis zu 100 % der Gebühr für die angegriffene Amtshandlung
404 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung gerichteten Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung bis zu 10 % des streitigen Betrages
405 Zurückziehen eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung bis zu 75 % der Gebühr für die angegriffene Amtshandlung
  Anmerkung: Die Erstattung von entstandenen Reisekosten für Personal und Beförderungskosten für Meßgeräte sowie von sonstigen Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter erfolgt gemäß § 10 des VwKostG.
  Gebühren für Amtshandlungen der benannten Stelle
406 Ausstellen einer EG-Baumusterbescheinigung 125
407 Änderung einer EG-Baumusterbescheinigung 100
408 Ausstellung eines Doppels einer EG-Baumusterbescheinigung 75
409 Bewerten eines Prüfberichtes über eine Funksendeanlage und Überprüfung der EMV-Konformität 250 bis 4000
410 Rücknahme einer EG-Baumusterbescheinigung Die Höhe der Gebühr bemißt sich nach § 15 des VwKostG
  Anmerkung:
Die Gebühren gem. § 10 Abs. 1 Nr.3 und 4 EMVG verstehen sich ohne die ggf. fällige gesetzliche Umsatzsteuer (USt.).
 

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