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EMVKostV - Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten
Vom 22. Juni 1999
(BGBl. I 1999 S. 1444; 10.11.2001 S. 2992; ::07.06.2002 S. 1792; aufgehoben)
zur Archivfassung 2002
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Gebühren und Auslagen
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post erhebt für die in § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten genannten Amtshandlungen, Kosten (Gebühren und Auslagen). Für die Erhebung von Gebühren gilt das anliegende Gebührenverzeichnis. Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes.
§ 2 Widerspruch
Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr.
§ 3 Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische - Verträglichkeit von Geräten vom 8. Juni 1993 (BGBl. S. 914) außer Kraft.
Gebührenverzeichnis | Anlage (zu § 1 Satz 2) |
Gebühren- nummer |
Gebührentatbestand | Gebühr in DM |
1 | 2 | 3 |
Gebühren für Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EMVG | ||
101 | Prüfung eines Gerätes | 135 |
102 | Fertigen eines Anschreibens oder eines Erinnerungsschreibens | 35 |
103 | Ausstellen einer Untersagungsverfügung | 85 |
Meßtechnische Überprüfung an einem Gerät | ||
104 | Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik | 285 |
105 | Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik | 680 |
106 | Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik | 490 |
107 | Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik | 1125 |
108 | Informationstechnische Einrichtungen (ITE) | 1245 |
109 | Industrielle, wissenschaftliche u. medizinische Geräte | 1075 |
110 | Telekommunikationseinrichtungen (TKE) | 1470 |
111 | Beleuchtungseinrichtungen | 270 |
112 | Funkgeräte/Funkeinrichtungen | 1020 |
113 | Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV | 680 |
114 | Gerate der Unterhaltungselektronik | 1340 |
115 | sonstige Geräte | Die Gebühr im Einzel fall wird nach dem gebührenpflichtigen Tatbestand unter 104 bis 114 bestimmt, der der in Frage stehenden Amtshandlungam ehesten entspricht |
Meßtechnische Überprüfung von einer Geräteserie | ||
116 | Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik | 712,50 |
117 | Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik | 1700 |
118 | Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik | 1225 |
119 | Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik | 2812,50 |
120 | Informationstechnische Einrichtungen (ITE) | 3112,50 |
121 | Industrielle, wissenschaftliche u. medizinische Geräte | 2687,50 |
122 | Telekommunikationseinrichtungen (TKE) | 3675 |
123 | Beleuchtungseinrichtungen | 675 |
124 | Funkgeräte/Funkeinrichtungen | 2550 |
125 | Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV | 1700 |
126 | Geräte der Unterhaltungselektronik | 33350 |
127 | sonstige Geräte | Die Gebühr im Einzel fall wird nach dem gebührenpflichtigen Tatbestand unter 116 bis 126 bestimmt, der der in Frage stehenden Amtshandlung am ehesten entspricht |
Gebührennummer | Gebührentatbestand | |
1 | 2 | 3 |
Gebühren für besondere Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 Nr.2 EMVG | ||
201 | Ermittlungen und Messungen am Betriebsort eines Gerätes oder einer Anlage | von 800 bis 5000 |
202 | Fertigen eines Anschreibens oder eines Erinnerungsschreibens | 35 |
203 | Ausstellen einer Untersagungsverfügung | 85 |
204 | Meßtechnische Überprüfung von Einzelgeräten im Prüflabor | Die Gebühr im Einzelfall wird nach dem gebührenpflichtigen Tatbestand unter 104 bis 114 bestimmt, der der in Frage stehend Amtshandlung am ehesten entspricht |
Gebühren der Regulierungsbehörde für Beleihung und Amtshandlungen der benannten Stelle 1 sowie für die Anerkennung von zuständigen Stellen nach § 10 Abs. 1 Nr.3 EMVG 1 | ||
Allgemeine Gebühren für Beleihung und Anerkennung | ||
301 | Beratungsleistungen außerhalb eines Antragsverfahrens | Gebühr nach dem personellen Zeitaufwand (bis zu 100 Euro je angefangene Stunde) |
302 | Antragsablehnung | Die Höhe der Gebühr bemißt sich nach § 15 des VwKostG |
303 | Zurücknahme eines Antrags nach Beginn, jedoch vor Beendigung der sachlichen Bearbeitung | Die Höhe der Gebühr bemißt sich nach § 15 des VwKostG |
304 | Widerruf oder Rücknahme | Die Höhe der Gebühr bemißt sich nach § 15 des VwKostG |
Gebühren für Beleihung | ||
305 | Verwaltungsmäßige Durchführung der Überprüfung im Rahmen der Beleihung, einschließlich Ausstellung einer Urkunde | 10.500 *) |
306 | Ausfertigung einer Urkunde (auch in einer Fremdsprache), i.V. mit Gebührennummern 307, 308,309 | 125 bis 1250 |
307 | Verwaltungsmäßige Prüfung bei Änderung im Rahmen der Beleihung | 900 bis 10500 |
308 | Verwaltungsmäßige Prüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BAnerkV | 3500 |
309 | Verwaltungsmäßige Prüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BAnerkV, sofern die Prüfung durch den Betroffenen verantwortlich veranlaßt worden ist oder ein Verstoß gegen § 3 BAnerkV festgestellt wird | 900 bis 10500 |
310 | Aufwendung für Auditierung von Begutachtern, einschließlich Vorbereitung, Begutachtung und Nachbereitung | 810 bis 10125 |
311 | Koordinierungsaufwand für den Einsatz von Begutachtern | 90 bis 11250 |
Der Aufwand für die verwaltungsmäßige Prüfung einer benannten Stelle beträgt 10500 Euro. Wenn gleichzeitig mit der Prüfung der benannten Stelle nach EMVG auch eine benannte Stelle nach einer anderen Rechtsvorschrift überprüft wird und nicht schon nach dieser anderen Rechtsvorschrift eine Reduzierung der Überprüfungskosten vorgesehen ist, können die Kosten für die verwaltungsmäßige Prüfung bis auf 50 vom Hundert der sonst üblichen Kosten reduziert werden, wenn der verringerte Aufwand für die Überprüfung dies rechtfertigt. Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand (Zeitraum über 6 Monate), der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die Regulierungsbehörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 305 erheben.
Anmerkung: |
Gebühren- nummer |
Gebührentatbestand | Gebühr in DM |
1 | 2 | 3 |
Gebühren für Anerkennung | ||
312 | Verwaltungsmäßige Durchführung der Überprüfung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens, einschl. Ausstellung einer Urkunde | 5100 bis 15500 *) |
313 | Ausstellung einer Urkunde (auch in einer Fremdsprache), i.V. mit Gebührennummern 314, 315, 316 | 125 bis 1250 |
314 | Verwaltungsmäßige Prüfung bei Änderung im Rahmen der Anerkennung | 900 bis 15500 |
315 | Verwaltungsmäßige Prüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BAnerkV | 1783,50 bis 5833,50 |
316 | Verwaltungsmäßige Prüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BAnerkV, sofern die Prüfung durch den Betroffenen verantwortlich veranlaßt worden ist oder .ein Verstoß gegen § 9 BAnerkV festgestellt wird | 900 bis 15500 |
317 | Aufwendung für Auditierung von Begutachtern, einschließlich Vorbereitung, Begutachtung und Nachbereitung | 810 bis 24300 |
318 | Koordinierungsaufwand für den Einsatz von Begutachtern | 90 bis 2700 |
*)Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand (Zeitraum über 6 Monate), der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die Regulierungsbehörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 312 erheben.
Anmerkung: |
||
Gebühren für Amtshandlungen der benannten Stelle gem. § 10 Abs. 1 Nr.4 EMVG | ||
Allgemeine Gebühren für Amtshandlungen der benannten Stelle | ||
401 | Beratungsleistungen außerhalb eines Antragsverfahrens | Gebühr nach dem personellen Zeitaufwand (bis zu 100 Euro je an gefangene Stunde) |
402 | Ablehnung eines Antrags auf Bewertung eines Prüfberichtes über eine Funksendeanlage und Überprüfung der EMV-Konformität sowie Ausstellen einer EG-Baumusterbescheinigung | Die Hohe der Gebühr bemißt sich nach § 15 des VwKostG |
403 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht | bis zu 100 % der Gebühr für die angegriffene Amtshandlung |
404 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung gerichteten Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 10 % des streitigen Betrages |
405 | Zurückziehen eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung | bis zu 75 % der Gebühr für die angegriffene Amtshandlung |
Anmerkung: Die Erstattung von entstandenen Reisekosten für Personal und Beförderungskosten für Meßgeräte sowie von sonstigen Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter erfolgt gemäß § 10 des VwKostG. | ||
Gebühren für Amtshandlungen der benannten Stelle | ||
406 | Ausstellen einer EG-Baumusterbescheinigung | 125 |
407 | Änderung einer EG-Baumusterbescheinigung | 100 |
408 | Ausstellung eines Doppels einer EG-Baumusterbescheinigung | 75 |
409 | Bewerten eines Prüfberichtes über eine Funksendeanlage und Überprüfung der EMV-Konformität | 250 bis 4000 |
410 | Rücknahme einer EG-Baumusterbescheinigung | Die Höhe der Gebühr bemißt sich nach § 15 des VwKostG |
Anmerkung: Die Gebühren gem. § 10 Abs. 1 Nr.3 und 4 EMVG verstehen sich ohne die ggf. fällige gesetzliche Umsatzsteuer (USt.). |
(Stand: 06.09.2023)
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