Regelwerk, Anlagentechnik

GM-AR
- Inhalt -

1 Zielsetzung

1.1 Geltungsbereich

1.2 Vollzugsgrundlagen

2 Verfahren zur Bewertung der Konformität von Messgeräten

2.1 Übersicht über die gesetzlich geregelten Verfahren

2.2 EG-Konformitätsbewertung

2.3 EWG-Ersteichung

2.4 Innerstaatliche Eichung

2.5 Innerstaatliche Konformitätsbewertung

3 Prüfung von Messgeräten

3.1 Anforderungen an Messgeräte

3.2 Beschaffenheitsprüfung von Messgeräten

3.3 Messtechnische Prüfung von Messgeräten

3.4 Bestätigung der Erfüllung der Anforderungen

3.5 Voraussetzungen für Prüfungen

3.6 Rückgabe

4 Organisation und technische Kompetenz

4.1 Allgemeines

4.2 Personal

4.3 Prüfort

4.4 Umgebungsbedingungen

4.5 Prüfverfahren

4.6 Prüfmittel

4.7 Bescheinigungen

4.8 Ringversuche und Vergleichsmessungen

5 Anerkennung und Überwachung von Stellen

5.1 Prüfstellen

5.2 Instandsetzer

5.3 Öffentliche Waagen und Wäger

6 Berücksichtigung von Nachweisen dritter Stellen

7 Metrologische Überwachung

7.1 Marktüberwachung

7.2 Überwachung verwendeter Messgeräte

7.3 Auswertung

8 Anforderungen an den Messgerätebesitzer/Messgerätebetreiber

9 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

10 Anhang

10.1 Begriffe und Abkürzungen

10.2 Prüfintervalle der Prüfmittel

10.3 Muster - Rückfragen

Symbolik und allgemeines Muster-Rückführungsschema

Beispiel eines Rückführungsschema

10.4 Stempelzeichen und CE-Kennzeichnung

10.4.1 Prüfmittel

Bild 1: Von den zuständigen Behörden verwendetes Prüfzeichen

Tabelle 1: Ordnungszahlen der zuständigen Behörden

10.4.2 Messgeräte

Tabelle 2: Beispielhafte Kennzeichnung einer nichtselbsttätigen Waage

Tabelle 3: Erläuterung der Zeichen

Tabelle 4: Kennummer der zuständigen Behörden als benannte Stelle

Bild 3: Messgeräte, die den Anforderungen von EWG-Richtlinien genügen und Verfahren nach Abschnitt 2.3 der Verwaltungsvorschrift
unterzogen worden sind, werden folgendermaßen gestempelt

Bild 4: Hauptstempel für die EWG-Ersteichung von Längenmessgeräten , der anstelle des Zeichens entsprechend Bild 3 verwendet werden kann:

Bild 5 und Bild 6: Messgeräte, die von den zuständigen Behörden nach Abschnitt 7.2.1 geprüft worden sind, tragen folgende Kennzeichnung

Bild 7: Hauptstempel für Messgeräte

Bild 8: Hinweismarke (Beispiel), insbesondere für den Messgeräteverwender und die Verbraucher auf der Hauptschauseite des Messgerätes

Bild 9: Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

Beispiele
Bild 10: EG-Bauartzulassung für eine nichtselbsttätige Waage

Bild 11: Bauartzulassung für die innerstaatliche Eichung

Bild 12: EWG-Bauartzulassung für die EWG-Ersteichung oder innerstaatliche Eichung

Bild 13: EWG-Zulassungszeichen für Messgeräte für die keine EWG-Ersteichung vorgeschrieben ist

Stempelzeichen der staatlich anerkannten Prüfstellen
Beispiel:
Bild 14: Stempelzeichen bei der innerstaatlichen Eichung

Bild 15: Stempelzeichen der EWG-Ersteichung

Tabelle 5: Kennbuchstaben der zuständigen Behörde im Stempelzeichen der staatlich anerkannten Prüfstellen und im Instandsetzerkennzeichen

Bild 16: Instandsetzerkennzeichen

Bild 17: Instandsetzerstempelzeichen

Bild 18: Stempelzeichen des öffentlich bestellten Wägers

Anhang
10.6 Formblätter für Prüfstellenanerkennung

10.6.1 Antrag auf Anerkennung einer Prüfstelle

10.6.2 Antrag auf öffentliche Bestellung als Leiter(in)/Stellvertreter(in)

10.6.3 Betriebserlaubnis

Anhang
10.7 Formblätter für Instandsetzer

10.7.1 Antrag

10.7.2 Instandsetzungsbenachrichtigung/Reparaturmeldung

10.8