umwelt-online: Gesetzliches Messwesen - Allgemeine Regelungen 3
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10.3 Muster - Rückfragen
Ein Rückführungsschema ist eine Folge von Stufen, um die messtechnische Rückführung einer Messgröße vom geprüften Messgerät auf das nationale Normal zu dokumentieren.
Das messgrößenspezifische Rückführungsschema muss folgende Stufen enthalten:
Auf jeder Stufe (mit Ausnahme des nationalen Normals) sind anzugeben:
Bei der Bezeichnung der Normale, Messgeräte und der Prüfverfahren kann zur Präzisierung der messtechnischen Kennwerte die entsprechende Vorschrift, z.B. ISO-, DIN EN-Norm oder Anlage der EO, hinzugefügt werden.
Zusätzlich können angegeben werden:
Einzelne Rückführungsstufen können übersprungen werden, wenn die Messunsicherheit dies erfordert oder die zeitliche Stabilität des Normals durch eine häufigere Verwendung nicht beeinträchtigt wird.
Das Rückführungsschema ist ständig zu aktualisieren, z.B. wenn ein Prüfintervall gemäß Verwaltungsvorschrift "Prüfmittelüberwachung" verändert wird.
Symbolik und allgemeines Muster-Rückführungsschema
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Beispiel eines Rückführungsschema
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Erläuterung:
U - erweiterte Messunsicherheit (k = 2)
s - Standardabweichung
aw - Streuung
10.4 Stempelzeichen und CE-Kennzeichnung
10.4.1 Prüfmittel
Bild 1: Von den zuständigen Behörden verwendetes Prüfzeichen
Das Prüfzeichen enthält den Buchstaben D, die Ordnungszahl der jeweiligen zuständigen Behörde (siehe Tabelle 1), den sechsstrahligen Stern, daneben die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Prüfung vorgenommen wurde (Jahresbezeichnung) |
Tabelle 1: Ordnungszahlen der zuständigen Behörden
22 Baden-Württemberg | 8 Niedersachsen |
23 Bayern | 11 Nordrhein-Westfalen |
1 Berlin | 4 Rheinland-Pfalz |
2 Brandenburg | 13 Saarland |
19 Bremen | 12 Sachsen |
20 Hamburg | 6 Sachsen-Anhalt |
10 Hessen | 7 Schleswig-Holstein |
14 Mecklenburg-Vorpommern | 15 Thüringen |
10.4.2 Messgeräte
Nichtselbsttätige Waagen, die den Forderungen der Richtlinie 90/384/EWG genügen und für den in Artikel 1, Abs. 2 Buchstabe a dieser Richtlinie vorgesehenen Zweck verwendet werden, tragen nach Abschluss eines Konformitätsbewertungsverfahrens Kennzeichnungen entsprechend der Richtlinie, wie in den Tabellen 2 bis 4 angegeben.
Tabelle 2: Beispielhafte Kennzeichnung einer nichtselbsttätigen Waage
Verfahren | CE-Kennzeichnung | Sicherungsstempel |
EG-Konformitätsbewertung | Form freigestellt |
Tabelle 3: Erläuterung der Zeichen
CE-Kennzeichnung | letzten beiden Ziffern des Jahres der Anbringung der CE-Kennzeichnung | Kennummer der benannten Stelle, die die EG-Überwachung bzw. EG-Eichung durchgeführt | Zeichen für die EG-Konformitätsbewertung von Messgeräten |
Anmerkung 1:
Wird die EG-Konformitätsbewertung in zwei Stufen durchgeführt, so werden die Kennummer der beiden an der Konformitätsbewertung beteiligten benannten Stellen aufgebracht.
Anmerkung 2:
Bei der Eichung (nach Abschnitt 7.2.1 der Verwaltungsvorschrift von konformitätsbewerteten Waagen wird der Hauptstempel für die innerstaatlichen Eichung aufgebracht. Die CE-Kennzeichnung darf nicht entfernt werden !
Tabelle 4: Kennummer der zuständigen Behörden als benannte Stelle
0103 Baden-Württemberg | 0111 Niedersachsen |
0104 Bayern | 0112 Nordrhein-Westfalen |
0105 Berlin | 0113 Rheinland-Pfalz |
0106 Brandenburg | 0114 Saarland |
0107 Bremen | 0115 Sachsen |
0108 Hamburg | 0116 Sachsen-Anhalt |
0109 Hessen | 0117 Schleswig-Holstein |
0110 Mecklenburg-Vorpommern | 0118 Thüringen |
Bild 3: Messgeräte, die den Anforderungen von EWG-Richtlinien genügen und Verfahren nach Abschnitt 2.3 der Verwaltungsvorschrift unterzogen worden sind, werden folgendermaßen gestempelt
Eichzeichen für die EWG-Ersteichung |
Jahreszeichen für die EWG-Ersteichung |
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Jahr in dem die EWG-Ersteichung durchgeführt wurde |
Anmerkungen:
1. In der oberen Hälfte ist das Länderkennzeichen des Mitgliedstaates der EU bzw. des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (hier D für Deutschland) und die Ordnungszahl der jeweiligen zuständigen Behörde (entsprechend Tabelle 1).
2. In der unteren Hälfte die Ordnungszahl der prüfenden Stelle (z.B. Eichamt) bzw. eine "0", wenn die zuständige Behörde die entsprechende Prüfung durchgeführt hat.Abmessungen und Form entsprechend Richtlinie 71/316/EWG.
Bild 4: Hauptstempel für die EWG-Ersteichung von Längenmessgeräten , der anstelle des Zeichens entsprechend Bild 3 verwendet werden kann:
Bild 5 und Bild 6: Messgeräte, die von den zuständigen Behörden nach Abschnitt 7.2.1 geprüft worden sind, tragen folgende Kennzeichnung
Bedeutung der Zeichen | ||
Eichzeichen für die innerstaatliche Eichung | Jahreszeichen für die innerstaatliche Eichung | |
Jahr in dem die Gültigkeit der Eichung endet (hier 2002) |
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Eichzeichen für die innerstaatliche Eichung | Jahresbezeichnung für die innerstaatliche Eichung | |
Jahr in dem die Eichung durchgeführt wurde (hier 1999) |
Anmerkung 1:
Das Eichzeichen für die innerstaatliche Eichung besteht aus einem gewundenen Band mit dem Buchstaben D, der Ordnungszahl der jeweiligen zuständigen Behörde (siehe Tabelle 1) und einem sechsstrahligen Stern. Anstelle des Sterns kann auch die jeweilige Ordnungszahl der jeweiligen prüfenden Stelle (z.B. Eichamt) verwendet werden.
Anmerkung 2:
Die Anbringung des Hauptstempels kann mit Eichmarken entsprechend Bild 7 erfolgen, die zusätzlich mit der Aufschrift "Geeicht bis....." versehen sein können. Die Eichmarken müssen folgende Farben haben:
für Jahre mit der Endziffer | 0 oder 5: gelb 1 oder 6: braun 2 oder 7: blau 3 oder 8: grau 4 oder 9: grün |
Die Ziffern und Buchstaben müssen schwarz sein. |
Bild 7: Hauptstempel für Messgeräte
Bild 8: Hinweismarke (Beispiel), insbesondere für den Messgeräteverwender und die Verbraucher auf der Hauptschauseite des Messgerätes
Von den zuständigen Behörden kalibrierte bzw. geprüfte nichteichfähige Messgeräte oder außerhalb des gesetzlichen Messwesens verwendete Normale (früher: Sonderprüfung) werden mit dem nachfolgenden Zeichen versehen. Das Zeichen enthält im oberen Teil die Ordnungszahl der jeweiligen zuständigen Behörde sowie im unteren Teil einen sechsstrahligen Stern bzw. die Ordnungszahl der prüfenden Stelle (z.B. Eichamt). Die Jahresbezeichnung (hier 99) informiert über das Jahr (hier: 1999) der Kalibrierung/Prüfung.
Bild 9: Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Beispiele
Bild 10: EG-Bauartzulassung für eine nichtselbsttätige Waage
Erläuterung: (Hinweis: über Zulassungszeichen anderer benannter Stellen informiert WELMEC 2) |
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Bild 11: Bauartzulassung für die innerstaatliche Eichung
Erläuterung: |
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Bild 12: EWG-Bauartzulassung für die EWG-Ersteichung oder innerstaatliche Eichung
Erläuterung: Das Symbol für die EWG-Bauartzulassung enthält für die von der Bundesanstalt zugelassenen Messgeräte im oberen Teil den Buchstaben "D" sowie die zwei letzten Ziffern des Zulassungsjahres. Im unteren Teil 6 - Anlage der SO (hier EO 6) |
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Bild 13: EWG-Zulassungszeichen für Messgeräte für die keine EWG-Ersteichung vorgeschrieben ist |
Stempelzeichen der staatlich anerkannten Prüfstellen
Beispiel:
Bild 14: Stempelzeichen bei der innerstaatlichen Eichung |
Das Zeichen der staatlich anerkannten Prüfstellen enthält im oberen Teil zwei Buchstaben. Der erste Buchstabe gibt einen Hinweis auf die Messgeräteart,
E bei Messgeräten für Elektrizität,
G bei Messgeräten für Gas,
K bei Messgeräten für Wärme und
W bei Messgeräten für Wasser
der zweite Buchstabe ist der Kennbuchstabe der zuständigen Behörde ( Tabelle 5). Im unteren Teil des Stempelzeichens steht eine der Prüfstelle von der zuständigen Behörde zugeteilte Ordnungsnummer (hier: 3). Die Jahresbezeichnung besteht aus den letzten beiden Ziffern des Jahres der Eichung (hier: 02 für das Jahr 2002).
Bild 15: Stempelzeichen der EWG-Ersteichung
Das Eichzeichen für die EWG-Ersteichung enthält in der oberen Hälfte das Kennzeichen D und die Ordnungszahl der jeweiligen zuständigen Behörde (siehe Tabelle 1). In der unteren Hälfte eine dreistellige Ordnungsnummer, und zwar an erster Stelle die Zahl 1 bei Prüfstellen für Elektrizitätsmessgeräte, |
Tabelle 5: Kennbuchstaben der zuständigen Behörde im Stempelzeichen der staatlich anerkannten Prüfstellen und im Instandsetzerkennzeichen
a Baden-Württemberg | G Niedersachsen |
B Bayern | H Nordrhein-Westfalen |
C Berlin | K Rheinland-Pfalz |
N Brandenburg | L Saarland |
D Bremen | R Sachsen |
E Hamburg | S Sachsen-Anhalt |
F Hessen | M Schleswig-Holstein |
P Mecklenburg-Vorpommern | T Thüringen |
Kennzeichen und Stempelzeichen des Instandsetzers
Bild 16: Instandsetzerkennzeichen
Es besteht aus einem dreieckigen Zeichen. Das Zeichen enthält im oberen Feld den Kennbuchstaben der zuständigen Behörde (siehe Tabelle 5), im mittleren Feld eine dem Instandsetzer zugeteilte Nummer. Das untere Feld ist für die Angabe des Datums der Instandsetzung bestimmt |
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Bild 17: Instandsetzerstempelzeichen
Das Zeichen enthält im oberen Feld den Kennbuchstaben der zuständigen Behörde (siehe Tabelle 5), im unteren Feld eine dem Instandsetzer zugeteilte Nummer. |
Bild 18: Stempelzeichen des öffentlich bestellten Wägers
Erläuterung:
4/1 Ordnungszahl der zuständigen Behörde/Eichamt |
Anhang
10.6 Formblätter für Prüfstellenanerkennung
10.6.1 Antrag auf Anerkennung einer Prüfstelle
1 | Antragsteller: Natürliche Person |
Vor- und Zunahme des Antragstellers | |
Geburtsdatum und Geburtsort | |
Anschrift des Antragstellers (Wohnort und gewerbliche Niederlassung) | |
Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht in | |
2 | Antragsteller: Juristische Person |
Name und Rechtsform des Antragstellers | |
Name und Anschrift der gesetzlichen Vertreter | |
Eintragungen in das Handels-/Genossenschaftsregister beim Amtsgericht in .................... am .................. |
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Sitz und Betriebsstätte des Antragstellers | |
3 | Gemeinsame Angaben |
Voraussichtliche Kosten für die Einrichtung..........Euro den jährlichen Betrieb.............................................Euro der Prüfstelle |
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Prüfstelle für Messgeräte für
[ ] Elektrizität [ ] Gas [ ] Wasser [ ] Wärme |
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Anzahl der voraussichtlich jährlich zu eichenden Messgeräte:..........Stück Grundlagen, auf die sich diese Zahlenangabe stützt: |
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4 | Beantragte Prüfbefugnisse für |
4.1 | Messgeräte für Elektrizität
[ ] Elektrizitätszähler für Gleichstrom bis..........A..........V [ ] Wechsel- und Drehstrom bis.........................A...........V [ ] Strom- und Spannungswandler bis................A...........V [ ] Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler |
4.2 | Messgeräte für Gas
[ ] Balgengaszähler bis zur Größe G.......... [ ] Drehkolbengaszähler bis zur Größe G.......... [ ] Turbinenradgaszähler bis zur Größe G.......... [ ] Wirbelgaszähler bis zur Größe G.......... [ ] Ultraschallgaszähler bis zur Größe G......... [ ] Wirkdruckgaszähler [ ] Zustands-Mengenumwerter bis zu einem Betriebsdruck von..........bar [ ] Dichte-Mengenumwerter bis zu einer Betriebsdichte von..........kg/m3 [ ] Zusatzeinrichtungen für Gaszähler [ ] Gas-Druckregelgeräte [ ] Brennwertmessgeräte für Gase |
4.3 | Messgeräte für Wasser
[ ] Kaltwasserzähler/Warmwasserzähler bis zu den nachfolgend angegebenen größten Durchflüssen Qmax [ ] Ringkolbenzähler ............m3/h [ ] Trommelzähler für Kondensatwasser ............m3/h [ ] Flügelradzähler ..........m3/h [ ] Woltmanzähler ...........m3/h [ ] Verbundzähler ............m3/h [ ] Wasserdurchflussintegratoren ..........m3/h [ ] bei Warmwasserzählern Prüftemperaturen bis..........°C [ ] Zusatzeinrichtungen für Wasserzähler |
4.4 | Messgeräte für Wärme
[ ] Kompaktwärmezähler bzw. vollständige Wärmezähler [ ] gemäß PTB-a 22 [ ] gemäß DIN EN 1434 Klasse 2 [ ] gemäß DIN EN 1434 Klasse 3 [ ] Prüfdurchfluss von .......... m3/h bis .......... m3/h [ ] Prüftemperatur bis .......... °C [ ] Temperaturbereich von .......... °C bis .......... °C [ ] Temperaturdifferenz von .......... °C bis .......... °C [ ] Teilgeräte von Wärmezählern [ ] hydraulische Geber bzw. Durchflusssensoren [ ] gemäß PTB-a 22 [ ] gemäß DIN EN 1434 Klasse 2 [ ] gemäß DIN EN 1434 Klasse 3 [ ] Prüfdurchfluss von m3/h bis m3/h [ ] Prüftemperatur bis [ ] elektr. Rechenwerke [ ] gemäß PTB-a 22 [ ] gemäß DIN EN 1434 [ ] Temperaturbereich von .......... °C bis .......... °C [ ] Temperaturdifferenz von .......... °C bis .......... °C [ ] mit fest angeschlossenen Temperaturfühlern [ ] gemäß PTB-a 22 [ ] gemäß DIN EN 1434 [ ] Temperaturbereich von .......... °C bis .......... °C [ ] Temperaturdifferenz von .......... °C bis .......... °C [ ] Temperaturfühler [ ] gemäß PTB-a 22 [ ] gemäß DIN EN 1434 [ ] Temperaturbereich von °C bis [ ] Zusatzeinrichtungen für Wärmezähler |
5 | Angaben über das in Aussicht genommene Prüfstellenpersonal
- Vorbildung des Leiters der Prüfstelle ............................................ - Vorbildung des Stellvertreters bzw. der Stellvertreter .................. - Anzahl der Prüfer .......... |
6 | Als Bestandteile des Antrages sind folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung beigefügt |
[ ] Angaben über die räumliche Unterbringung der Prüfstelle mit Maßskizzen, aus denen die Raumgrößen, die Raumaufteilung und die vorgesehene Anordnung der technischen Einrichtungen ersichtlich sind | |
[ ] Angaben über Art und Anzahl der vorgesehenen Prüfeinrichtungen | |
[ ] Eine unterzeichnete Erklärung über die Haftung für Schäden des Landes .................... aus Amtspflichtverletzungen des Prüfstellenpersonals | |
Erklärung
Mir/Uns ist bekannt, dass ich/wir verpflichtet bin/sind, dem Land jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihm durch Amtspflichtverletzungen des Prüfstellenpersonals der beantragten Prüfstelle entsteht. Die Verpflichtung umfasst auch gerichtliche und außergerichtliche Kosten, die durch die Abwehr geltend gemachter Ansprüche entstehen. ............................ * Unterschrift des Trägers der Prüfstelle, bei juristischen Personen von demjenigen, der zur gesetzlichen Vertretung berufen ist. |
weiter . |
(Stand: 26.09.2023)
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