umwelt-online: Eichordnung 13
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Nichtselbsttätige Waagen Anlage 9 07 11

1 Begriffsbestimmung

Nichtselbsttätige Waagen im Sinne dieser Anlage sind Waagen zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordern. Eine nichtselbsttätige Waage kann auch dazu dienen, andere mit der Masse verbundene Größen, Mengen, Parameter oder Merkmale zu bestimmen.

2 Zulassung

2.1 Die Bauarten der nichtselbsttätigen Waagen, mit Ausnahme der Waagen nach Nummer 2.2, bedürfen zur Eichung der EG-Bauartzulassung.

2.2 Nichtselbsttätige Waagen, in denen keine elektronische Einrichtung benutzt wird und deren Auswägeeinrichtung keine Feder zum Ausgleich der aufgebrachten Last benutzt, sind allgemein zur EG-Eichung zugelassen.

2.3 Für die Erteilung der EG-Bauartzulassung gilt das Verfahren nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 122 vom 16.05.2009 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung.

2.4 Die EG-Bauartzulassung wird von der Bundesanstalt erteilt. Sie ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und in allen anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gültig. Der von der Bundesanstalt erteilten EG-Bauartzulassung steht die von einer benannten Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte EG-Bauartzulassung gleich.

2.5 Die Bauartzulassung ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass die Bauart bei Erteilung der Zulassung den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügt hat. Die Bauartzulassung kann außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn nichtselbsttätige Waagen für die eine Bauartzufassung erteilt worden ist, dieser Zulassung nicht entsprechen.

2.6 Wird die Gültigkeit der Bauartzulassung nicht verlängert oder die Bauartzulassung widerrufen, so gelten die im Gebrauch befindlichen nichtselbsttätigen Waagen weiterhin als zugelassen.

3 Anforderungen

3.1 Für Waagen nach den Nummern 2.1 und 2.2 gelten die Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2009/23/EG in der jeweils geltenden Fassung.

3.2 Bei der Erteilung der EG-Bauartzulassung wird von der Übereinstimmung der Bauart mit den Anforderungen nach Anhang 1 der Richtlinie 2009/23/EG in der jeweils geltenden Fassung ausgegangen, wenn die Bauart mit den Normen übereinstimmt, deren Fundstelle vom Bundesminister für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

3.3 Die Waagen müssen die Aufschriften nach Anhang IV Nummer 1.1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/23/EG in der jeweils geltenden Fassung gut sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft und in der vorgeschriebenen Form tragen.

Die Waagen müssen so beschaffen sein, dass diese Aufschriften und die Zeichen nach § 7d Abs. 1 entsprechend den Bestimmungen von Anhang IV Nummer 1.2 bis 1.5 dieser Richtlinie angebracht werden können.

4 EG-Eichung

4.1 EG-Eichung durch benannte Stellen

4.1.1 Die EG-Eichung durch benannte Stellen ist das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter gewährleistet und erklärt, dass nach Nummer 4.1.4 geprüfte nichtselbsttätige Waagen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und, sofern eine Bauartzulassung vorgeschrieben ist, mit dem in der EG-Bauartzulassung beschriebenen Baumuster übereinstimmen.

4.1.2 Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der Waagen mit den Anforderungen dieser Verordnung und gegebenenfalls mit dem in der EG-Bauartzulassung beschriebenen Baumuster gewährleistet.

4.1.3 Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter hat die Zeichen nach § 7d Abs. 1 Nr. 1 und 2 anzubringen sowie eine schriftliche Konformitätserklärung auszustellen.

4.1.4 Die benannte Stelle hat die entsprechenden Prüfungen und Versuche durch Kontrolle und Erprobung jeder einzelnen Waage gemäß Nummer 4.1.5 vorzunehmen, um die Übereinstimmung der Waage mit den Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen.

4.1.5 Alle Waagen sind einzeln zu prüfen, um ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung und gegebenenfalls mit dem in der EG-Bauartzulassung beschriebenen Baumuster zu überprüfen. Die Prüfungen sind nach den Verfahren durchzuführen, die in den in Nummer 3.2 genannten Normen festgelegt sind, oder nach Verfahren, die diesen gleichwertig sind. Die benannten Stellen haben bei der Prüfung von der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung auszugehen, wenn die Waage mit den Anforderungen dieser Normen übereinstimmt.

4.1.6 Die benannte Stelle hat an jeder Waage, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen festgestellt worden ist, ihre Kennnummer (§ 7d Abs. 1 Nr. 3) anzubringen oder anbringen zu lassen und eine Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen auszustellen.

4.1.7 Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss auf Verlangen die Konformitätsbescheinigungen nach Nummer 4.1.6 vorlegen können.

4.1.8 Die EG-Eichung durch benannte Stellen kann an einer nicht allgemein zugelassenen nichtselbsttätigen Waage, die für einen besonderen Verwendungszweck konstruiert ist oder bei der aus anderen Gründen eine Bauartzulassung nicht tunlich ist, auch ohne Bauartzulassung durchgeführt werden (EG-Einzeleichung).

Dies gilt auch für die Nacheichung. Bei der EG-Einzeleichung wird die Waage daraufhin geprüft, ob sie die Anförderungen dieser Verordnung einhält.

4.1.9 Bei allgemein zur EG-Eichung zugelassenen nichtselbsttätigen Waagen und bei der EG-Einzeleichung sind der benannten Stelle die für die Prüfung erforderlichen technischen Bauunterlagen nach Anhang III der Richtlinie 2009/23/EG in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen.

4.2 EG-Eichung durch den Hersteller (Qualitätssicherung für die Produktion)

4.2.1 Die 83-Eichung durch den Hersteller (Qualitätssicherung für die Produktion) ist das Verfahren, mit dem der Hersteller, der die Voraussetzungen nach Nummer 4.2.2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass nichtselbsttätige Waagen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und, sofern eine Bauartzulassung vorgeschrieben ist, mit dem in der EG-Bauartzulassung beschriebenen Baumuster übereinstimmen.

4.2.2 Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter hat an jeder Waage die Zeichen nach § 7d Abs. 1 anzubringen und eine schriftliche Konformitätserklärung auszustellen.

4.2.3 Der Hersteller muss über ein aberkanntes Qualitätssicherungssystem nach Nummer 4.3 verfügen und sich der EG-Überwachung nach Nummer 4.4 unterstellen.

4.3 Anerkennung des Qualitätssicherungssystems

4.3.1 Der Hersteller hat die Anerkennung seines Qualitätssicherungssystems bei einer dafür benannten Stelle zu beantragen. Der Antrag muss enthalten:

4.3.1.1 die Zusicherung, die sich aus dem anerkannten Qualitätssicherungssystem ergebenden Auflagen einzuhalten,

4.3.1.2 die Zusicherung, das anerkannte Qualitätssicherungssystem im Hinblick auf seine kontinuierliche Eignung und Wirksamkeit fortzuschreiben.

4.3.2 Der Hersteller hat der benannten Stelle alle einschlägigen Informationen, insbesondere die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem und die technischen Bauunterlagen der Messgeräte zur Verfügung zu stellen.

4.3.3 Mit dem Qualitätssicherungssystem muss sichergestellt werden, dass die Waagen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und mit den in der EG-Bauartzulassung beschriebenen Baumustern übereinstimmen. Alle Elemente, Anforderungen und Bestimmungen, die der Hersteller zugrunde gelegt hat, müssen systematisch in Form von schriftlichen Ausführungen über Konzepte, Verfahren und Anweisungen dokumentiert sein. Diese Dokumentation muss ein angemessenes Verständnis der die Qualitätssicherung betreffenden Programme, Pläne, Handbücher und Aufzeichnungen gewährleisten. Die Dokumentation muss insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

4.3.3.1 der Qualitätsziele, der organisatorischen Struktur, des Verantwortungsbereichs und der Befugnisse des Managements im Hinblick auf die Produktqualität;

4.3.3.2 der Fertigungsprozesse, der Qualitätsüberwachungs- und Qualitätssicherungstechniken und der systematisch durchgeführten Maßnahmen;

4.3.3.3 der Prüfungen und Versuche, die vor, während und nach der Fertigung durchgeführt werden sowie deren Häufigkeit;

4.3.3.4 der Mittel zur Überwachung der geforderten Produktqualität und der Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems.

4.3.4 Die benannte Stelle prüft und bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die Anforderungen nach Nummer 4.3.3 erfüllt (Audit). Die Prüfung kann auch von einer anderen Stelle durchgeführt werden, die für die Prüfung von Qualitätssicherungssystemen akkreditiert ist. Bei der Prüfung und Bewertung muss wenigstens ein Mitglied des Auditorenteams über Erfahrungen im gesetzlichen Messwesen verfügen.

Bei einem Qualitätssicherungssystem, das voll den Bestimmungen harmonisierter Normen entspricht, ist davon auszugehen, dass die Anforderungen nach Nummer 4.3.3 erfüllt sind.

4.3.5 Entspricht das Qualitätssicherungssystem den Anforderungen nach Nummer 4.3.3, erteilt die benannte Stelle die Anerkennung. Die benannte Stelle teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit und unterrichtet die übrigen benannten Stellen davon. Die Mitteilung an den Hersteller enthält das Endergebnis der Prüfung und im Falle der Ablehnung eine Begründung der Entscheidung.

4.3.6 Der Hersteller hat die benannte Stelle über jede Aktualisierung des Qualitätssicherungssystems im Zusammenhang mit Änderungen zu unterrichten, die sich beispielsweise aus der Anwendung neuer Technologien oder Qualitätskonzepte ergeben.

4.3.7 Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn festgestellt wird, dass der Hersteller die CE-Kennzeichnung zu Unrecht angebracht oder inhaltliche Beschränkungen der Anerkennung nicht beachtet hat. Der Widerruf der Anerkennung bedarf der Schriftform. Die benannte Stelle hat die übrigen benannten Stellen über den Widerruf zu unterrichten.

4.4 EG-Überwachung

4.4.1 Zweck der EG-Überwachung ist es sicherzustellen, dass der Hersteller seinen Verpflichtungen aus dem anerkannten Qualitätssicherungssystem ordnungsgemäß nachkommt.

4.4.2 Der Hersteller hat der benannten Stelle zu Überwachungszwecken den Zutritt zu Fertigungs- ,Prüfungs- und Lagerräumen zu ermöglichen. Er hat der benannten Stelle alle erforderlichen Informationen, insbesondere die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem, die technischen Bauunterlagen und die Aufzeichnungen über die Qualitätssicherung, wie beispielsweise Inspektionsberichte, Test- und Kalibrierdaten, Berichte über die Qualifikation des betreffenden Personals, zu geben. Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.

4.4.3 Die benannte Stelle überwacht durch regelmäßige Audits, ob der Hersteller das Qualitätssicherungssystem anwendet und fortschreibt. Sie kann darüber hinaus auch ohne Voranmeldung Überwachungsmaßnahmen einschließlich von Voll- oder Teilaudits vornehmen. Sie übersendet dem Hersteller einen Bericht über die durchgeführten Audits und anderen Überwachungsmaßnahmen. Hat eine andere Stelle als die benannte Stelle das Qualitätssicherungssystem geprüft und führt diese Stelle regelmäßige Wiederholungsprüfungen durch, deren Ergebnisse der benannten Stelle und dem Hersteller mitgeteilt werden, kann die benannte Stelle bei der Überwachung von regelmäßigen Prüfungen absehen. Nummer 4.3.4 Satz 3 gilt entsprechend.

4.5 Gemeinsame Bestimmungen für die EG Eichung

4.5.1 Die EG-Eichung kann im Betrieb des Herstellers oder an einem beliebigen anderen Ort durchgeführt werden, wenn die Beförderung der Waage zum Aufstellungsort nicht ihre Zerlegung und die Inbetriebnahme am Aufstellungsort keinen erneuten Zusammenbau oder sonstige technische Arbeiten erfordern, durch die die Anzeigegenauigkeit der Waage beeinträchtigt werden kann, und wenn die Fallbeschleunigung am Verwendungsort berücksichtigt wird oder wenn die Anzeigegenauigkeit der Waage nicht durch Änderungen der Fallbeschleunigung beeinflusst wird. In allen anderen Fällen hat die EG Eichung am Aufstellungsort der Waage zu geschehen.

4.5.2 Wird die Messgenauigkeit der Waage durch Änderungen der Fallbeschleunigung beeinflusst, darf die EG-Eichung in zwei Stufen durchgeführt werden, wobei die zweite Stufe alle Prüfungen und Versuche, bei denen das Ergebnis von der Fallbeschleunigung abhängt, und die erste Stufe alle übrigen Prüfungen und Versuche umfasst. Die zweite Stufe ist am Verwendungsort der Waage durchzuführen. Hat ein Mitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet Gravitationszonen festgelegt, darf der Ausdruck ≫am Verwendungsort der Waage≪ auch als ≫in der Verwendungszone der Waage≪ verstanden werden.

4.5.3 Wählt ein Hersteller die Durchführung der EG-Eichung in zwei Stufen und werden diese zwei Stufen durch verschiedene Stellen durchgeführt, so muss eine Waage, die die erste Stufe durchlaufen hat, die Kennnummer der benannten Stelle tragen, die an der ersten Stufe beteiligt war.

4.5.4 Wer die erste Stufe des Verfahrens durchgeführt hat, erteilt für jede einzelne Waage eine schriftliche Bescheinigung mit den für die Identifizierung der Waage notwendigen Angaben und einer Spezifizierung der durchgeführten Prüfungen und Versuche.

Wer die zweite Stufe des Verfahrens durchführt, nimmt die Prüfungen und Versuche vor, die noch nicht durchgeführt worden sind.

4.5.5 Der Hersteller, der in der ersten Stufe die EG-Eichung durch den Hersteller gewählt hat, darf für die zweite Stufe entweder dasselbe Verfahren benutzen oder die EG-Eichung durch eine benannte Stelle wählen.

4.5.6 Die Zeichen nach § 7d Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind nach Beendigung der zweiten Stufe zusammen mit der Kennummer der benannten Stelle, die bei der zweiten Stufe beteiligt war, an der Waage anzubringen.

5 Verwendungspflichten

Nichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklasse IIII dürfen abweichend von § 6 Abs. 5 verwendet werden

5.1 für Sand, Kies, Abfälle, Aushub und Abbruchmaterial,

5.2 als Baustoffwaagen in Baustoffaufbereitungsanlagen für Transportbeton, Mörtel, Teersplit und ähnliche Baustoffe,

5.3 zur amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs,

5.4 zur Feststellung des Geburtsgewichts.

6 Übergangsvorschriften

6.1 Nichtselbsttätige Waagen, die den bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Vorschriften entsprechen, können bis zum 31. Dezember 2002 nach den bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Vorschriften erstgeeicht, in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden. Bei nichtselbsttätigen Waagen, deren Bauart nach den bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Vorschriften zur innerstaatlichen Eichung zugelassen ist, kann die Ersteichung vom Hersteller vorgenommen werden, wenn er über ein anerkanntes und überwachtes Qualitätssicherungssystem verfügt. Das Qualitätssicherungssystem muss den in Nummer 4.3 und 4.4 festgelegten Anforderungen entsprechen. Der Hersteller hat die Waagen bei der Eichung mit dem Konformitätszeichen nach Anhang D Nr. 1 und dem Jahr seiner Anbringung zu kennzeichnen.

6.2 Nichtselbsttätige Waagen nach Nummer 6.1 können unbefristet nachgeeicht werden.

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