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GM-AR
Gesetzliches Messwesen - Allgemeine Regelungen
(BAnz. Nr. 108a vom 15. Juni 2002aufgehoben)
red. Anm. Die Einführung ab 01.08.2017 obliegt den zuständigen Behörden der Länder entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften. Mit der Einführung tritt die Verwaltungsvorschrift "Gesetzliches Messwesen - Allgemeine Regelungen" (GM-AR) vom 15.06.2002 außer Kraft.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt bekannt:
Der Verwaltungsvorschrift "Gesetzliches Messwesen - Allgemeine Regelungen" (GM-AR) hat
Die Einführung ab 1. Juni 2002 obliegt den zuständigen Behörden der Länder entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften. Mit der Einführung tritt die Richtlinie für die Prüfung und Überwachung nach dem Eichgesetz und nach der Eichordnung (Eichanweisung - Allgemeine Vorschriften) vom 11. Januar 1989 (BAnz. Nr. 28a vom 9. Februar 1989), zuletzt geändert am 8. März 1995 (BAnz. S. 3589), außer Kraft.
Die Verwaltungsvorschrift berücksichtigt bereits die in der Entstehung weit fortgeschrittene Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Messgeräte.
Ferner wird der zwischen Bund und Ländern bestehende Konsens über eine entsprechende Anwendung der Verfahren der Konformitätsbewertung auf Messgeräte nach deutschem Recht berücksichtigt.
Soweit Rechtsgrundlagen in der Eichordnung noch zu verändern sind, wird dies im Text durch kursive Schrift und eine Fußnote deutlich gemacht. Diese Textpassagen, die noch keine Rechtswirkung entfalten können, dienen insbesondere den Dozenten an der Deutschen Akademie für Metrologie für eine zukunftsorientierte Aus- und Fortbildung der technischen Prüfer.
1 Zielsetzung
Diese Verwaltungsvorschrift bildet die Brücke zwischen den für das gesetzliche Messwesen relevanten Gesetzen, Verordnungen, Normen bzw. normativen Dokumenten und den übrigen Verwaltungsvorschriften. Interpretiert werden Verfahren, Voraussetzungen und Zuständigkeiten. Darüber hinaus werden wesentliche Quellen der Rechtsgrundlagen, insbesondere der Verwaltungsvorschriften, genannt.
Maßgeblich ist die Anwendung der DIN EN ISO/IEC 17025 bei den zuständigen Behörden. Damit soll die Einbindung in den internationalen Harmonisierungsprozess mit dem Ziel der Anerkennung von Ergebnissen der Konformitätsbewertungsverfahren, Eichungen, Prüfungen und Kalibrierungen verdeutlicht werden.
1.1 Geltungsbereich
Die Verwaltungsvorschrift ist verbindlich sowohl für die zuständigen Behörden als auch die staatlich anerkannten Prüfstellen im Rahmen ihrer Befugnisse. Zuständige Behörden sind sowohl die Behörden als auch die Landesämter, Landesbetriebe oder Anstalten des öffentlichen Rechts der Bundesländer. Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) werden nur in einem für das Verständnis erforderlichen Umfang genannt.
1.2 Vollzugsgrundlagen
Nachfolgend sind die wesentlichen Grundlagen aufgeführt.
EG-Verordnungen
EG-Verordnungen wirken direkt, d.h. eine nationale Umsetzung in Gesetze und Verordnungen ist nicht erforderlich.
EG-Richtlinien
EG-Richtlinien erfordern eine nationale Umsetzung in Gesetze und Verordnungen. Seit 1985 bzw. 1989 werden sie nach dem neuen Konzept (New Approach) und dem Gesamtkonzept (Global Approach) verfasst.
Gesetze:
Verordnungen:
In Gesetzen und Verordnungen getroffene Festlegungen mit technischem Hintergrund entstammen in der Regel unterschiedlichen Quellen. Das sind
Die Quellen haben Bedeutung - trotz Umsetzung in nationale Vorschriften - bei den anzuwendenden Verfahren, den Zuständigkeiten und der Anerkennung von Ergebnissen (national, EWR).
Anerkannte Regeln der Technik:
Die anerkannten Regeln der Technik untersetzen die in Gesetzen bzw. Verordnungen enthaltenen grundlegenden Anforderungen. Zu den anerkannten Regeln der Technik zählen
Verwaltungsvorschriften, Beschlüsse:
Verwaltungsvorschriften sollen einen einheitlichen Vollzug der Gesetze und Verordnungen fördern.
Allgemeine Verwaltungsvorschriften, d. h. für alle Bundesländer geltende, werden aufgrund einer generellen Absprache mit dem Bundeswirtschaftsministerium von den Fachausschüssen, ggf. unter Berücksichtigung von Ergebnissen der WELMEC-Arbeitsgruppen - soweit angezeigt unter Mitwirkung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) - erarbeitet und je nach Bedeutung entweder durch den Bund-Länderausschuss "Gesetzliches Messwesen" bestätigt, ggf. bei besonderer technischer Relevanz mit Zustimmung der Vollversammlung für das Eichwesen, oder durch die Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AG ME) verabschiedet. An diesen fachlich-inhaltlichen Konsens fühlen sich alle Länder gebunden und setzen sie unverändert als eigene Verwaltungsvorschrift - je nach Landesrecht - in Kraft. Sie tragen einen einheitlichen Text in der Kopfzeile "Verwaltungsvorschriften gesetzliches Messwesen". Die Dokumente werden bei der Deutschen Akademie für Metrologie hinterlegt. Allgemeine Verwaltungsvorschriften enthalten
Spezielle Verwaltungsvorschriften (Anweisungen, Rundschreiben) sind landesinterne Regelungen der Bundesländer.
Beschlüsse der Gremien des gesetzlichen Messwesens sollen in der Regel Einzelprobleme lösen und den Vollzug harmonisieren. Sie werden in aktualisierter Fassung in der "Kieler Sammlung" dokumentiert.
2 Verfahren zur Bewertung der Konformität von Messgeräten
2.1 Übersicht über die gesetzlich geregelten Verfahren
Eichgesetz und die dazu erlassenen Verordnungen (insbesondere Eichordnung und Fertigpackungsverordnung) enthalten unterschiedliche Verfahren, mit denen die Einhaltung der festgelegten Anforderungen festgestellt wird. In der folgenden Tabelle sind die Verfahren zusammengetragen, die in erläutert werden.
Verfahrenbis einschließlich in Verkehrbringen der Messgeräte | Zuständig | Abschnitt |
|
Hersteller, ggf. benannte Stelle | 2.2 |
|
Physikalisch-Technische Bundesanstalt oder andere Zulassungsstelle des Europäischen Wirtschaftsraumes | - |
|
Zuständige Behörde bzw. staatlich anerkannte Prüfstelle | 2.3 |
|
Physikalisch-Technische Bundesanstalt | |
|
zuständige Behörde bzw. staatlich anerkannte Prüfstelle | 2.4 |
|
Hersteller, ggf. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, zuständige Behörde bzw. staatlich anerkannte Prüfstelle | 2.5 |
* Bei nichtselbsttätigen Waagen genannt: EG-Bauartzulassung/allgemeine Zulassung und nachfolgende EG-Eichung oder EG-Einzeleichung ** Anzuwenden, wenn Eichgesetz bzw. Eichordnung entsprechend geändert |
||
Verfahrennach in Verkehrbringen der Messgeräte | Zuständig | Abschnitt |
|
Zuständige Behörde | 7.1 |
|
Zuständige Behörde bzw. staatlich anerkannte Prüfstelle | 7.2.1 |
|
Zuständige Behörde bzw. staatlich anerkannte Prüfstelle | 7.2.2 |
|
Zuständige Behörde | 7.2.3 |
Weitere Verfahren | Zuständig | Abschnitt |
|
Zuständige Behörde | 5.1 |
|
Zuständige Behörde | 5.2 |
Anmerkung:
Im Zuge des Abbaus von Handelshemmnissen, insbesondere aber seit der Einrichtung des Gemeinsamen Marktes (europäischer Binnenmarkt) wird der Gestaltungsspielraum des (nationalen) Gesetzgebers bei der Festlegung der Voraussetzungen für das in Verkehr bringen von Messgeräten bzw. Fertigpackungen zunehmend eingeschränkt und durch harmonisierte Regelungen ausgefüllt. Für die in Verwendung befindlichen Messgeräte hat der nationale Gesetzgeber demgegenüber weiterhin prinzipiell vollen Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Verfahren, der Zuständigkeiten für die Durchführung sowie der Übertragung von Befugnissen auf private Stellen und deren Überwachung. Anforderungen an die Messgeräte sind weitestgehend identisch mit denen, die beim in Verkehr bringen zu beachten sind.
2.2 EG-Konformitätsbewertung
Der EG-Konformitätsbewertung liegen die grundlegenden Anforderungen harmonisierter Richtlinien zugrunde, die in nationale Vorschriften (hier: Eichgesetz und Eichordnung) umgesetzt sind. Diese Richtlinien sind dem Bereich der vollständigen Harmonisierung zuzuordnen, d. h. es dürfen national keine parallelen oder zusätzlichen Anforderungen bestehen.
Der Hersteller wählt ein geeignetes Konformitätsbewertungsverfahren aus. Benannte Stellen sind im vorgesehenen Umfang zu beteiligen.
Anmerkung:
Benannte Stellen prüfen die Einhaltung der in der Richtlinie an ein Produkt festgelegten Anforderungen bzw. auch das Qualitätsmanagementsystem des Herstellers im Hinblick auf die Erfüllung produkt- bzw. systemspezifischer Anforderungen. Sie unterstützen somit den Hersteller bei der Konformitätsbewertung, d. h. sie liefern die entsprechenden Nachweise, mit denen der Hersteller die Konformität des Produktes, z.B. des Messgerätes, mit den Anforderungen der relevanten Richtlinien bestätigen kann.
Abschluss eines Konformitätsbewertungsverfahrens ist die schriftliche Konformitätserklärung des Herstellers und die CE-Kennzeichnung (wie in den einzelnen Richtlinien vorgeschrieben).
Vom Hersteller sind ggf. weitere Richtlinien zu beachten, z.B. 89/336/EWG (elektromagnetische Verträglichkeit), 73/23/EWG (Niederspannung), 94/9/EG (Ex-Schutz) sowie 89/392/EWG (Maschinen), die in anderen Gesetzen umgesetzt sind.
Innerhalb der Übergangsfristen der Richtlinien 90/384/EWG (bis zum 31. Dezember 2002), 93/42/EWG (bis zum 30. Juni 2004 für Quecksilberglasthermometer mit Maximumvorrichtung) können noch Verfahren nach den bis zum Inkrafttreten der Richtlinien geltenden Vorschriften durchgeführt und die Messgeräte entsprechend gekennzeichnet werden.
Ergebnisse der Konformitätsbewertungsverfahren gelten im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die EFTA-Länder, außer Schweiz).
Eine darüber hinausgehende Anerkennung ist durch Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem jeweiligen Staat zu erreichen. Die Erfüllung der Anforderungen der Normenreihe 45000 (eingeschlossen DIN EN ISO/IEC 17025) durch benannte Stellen wird zunehmend vorausgesetzt.
Soweit es in harmonisierten Richtlinien vorgesehen ist, kann ein Hersteller Prüfungen und Bewertungen von Messgeräten eigenverantwortlich unter einem von einer benannten Stelle anerkannten und überwachten Qualitätsmanagementsystem durchführen. Ein Qualitätsmanagementsystem im Sinne der harmonisierten Richtlinien soll gewährleisten, dass stets richtlinienkonforme Erzeugnisse in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen werden. Die Vorgehensweise der zuständigen Behörden als benannte Stelle ist in der "Verwaltungsvorschrift zum Anerkennungsverfahren von Qualitätssicherungssystemen bei Messgeräteherstellern" geregelt. Die von einer benannten Stellen zu erfüllendenden Anforderungen sind in der jeweiligen Richtlinie aufgeführt, welche durch DIN EN 45012 (Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Qualitätsmanagementsysteme begutachten und zertifizieren) und DIN ISO 10011-1 bis 10011-3 (Leitfäden für das Audit von Qualitätssicherungssystemen) ergänzend ausgefüllt werden.
Bei einem Audit prüfen die Auditoren bzw. Fachexperten insbesondere:
Das ständige Sekretariat der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen bei der Hessischen Eichdirektion sammelt die Meldungen und informiert über die von deutschen benannten Stellen anerkannten Qualitätsmanagementsysteme, die für die zuständigen Behörden relevant sind.
2.3 EWG-Ersteichung
EWG-Ersteichungen führen zuständige Behörden oder - bei Messgeräten für Elektrizität, Gas und Wasser - staatlich anerkannte Prüfstellen aus
Anmerkung:
Diese Form der Harmonisierung läuft mit Inkrafttreten der Europäischen Messgeräterichtlinie, außer bei Gewichtstücken und Reifenluftdruckmessgeräten, aus.
2.4 Innerstaatliche Eichung
Die innerstaatliche (Erst-)Eichung durch die zuständigen Behörden oder die staatlich anerkannten Prüfstellen bei Messgeräten für Gas, Wasser, Elektrizität und Wärme ermöglicht Herstellern Messgeräte in Deutschland in Verkehr zu bringen.
Voraussetzung für die innerstaatliche Eichung ist die Zulassung, d.h. entweder die allgemeine Zulassung oder die Bauartzulassung zur innerstaatlichen Eichung - beide aufgrund nationaler Anforderungen an die Messgeräte - oder die EWG-Bauartzulassung.
Anmerkung:
Die innerstaatliche Eichung wird ersetzt durch die innerstaatliche Konformitätsbewertung.*
2.5 Innerstaatliche Konformitätsbewertung *
Die Prüfung von Messgeräten erfolgt auf der Grundlage ausschließlich innerstaatlicher (nationaler) Anforderungen in Anlehnung an die EG-Konformitätsbewertungsverfahren. Der Hersteller wählt eines der möglichen Konformitätsbewertungsverfahren aus und beteiligt die zuständigen Behörden bzw. staatlich anerkannten Prüfstellen im vorgeschriebenen Umfang.
* Anzuwenden, wenn Eichgesetz bzw. Eichordnung entsprechend geändert
3 Prüfung von Messgeräten
Bestimmt werden bei Prüfungen nach den Abschnitten 2.2 bis 2.5 sowie 7.2 die für die einzelnen Messgerätearten relevanten Kennwerte in der vorgeschriebenen Weise hinsichtlich der Erfüllung festgelegter Anforderungen.
Prüfaufzeichnungen sind wie in den Vorschriften vorgeschrieben zu führen und mindestens bis zur nächsten Prüfung, im Allgemeinen. längstens 10 Jahre, aufzubewahren.
3.1 Anforderungen an Messgeräte
3.1.1 Qualitative und quantitative Anforderungen
Es werden zwei Kategorien von Anforderungen unterschieden:
Die quantitativen Anforderungen sind Anforderungen an die Genauigkeit und andere relevante messtechnische Kennwerte. Diese Anforderungen sind in der Regel quantifizierte Grenzwerte für die betrachteten messtechnischen Eigenschaften, insbesondere Grenzwerte für die Messabweichung (Fehlergrenzen).
Grenzwerte für die Messabweichung im gesetzlichen Messwesen sind
3.1.2 Anforderungen an die Software
Die in Mess- und Zusatzeinrichtungen enthaltene Software für Anwendungszwecke im gesetzlichen Messwesen muss Anforderungen hinsichtlich
Messtechnisch relevante Funktionen sowie eichrechtlich vorgegebene Kennwerte und Daten dürfen nicht verfälscht oder gestört werden können. Treten dennoch Verfälschungen oder Funktionsstörungen auf, müssen diese offensichtlich erkennbar und an Hand gespeicherter Daten nachvollziehbar sein.
Für die Prüfung eichpflichtiger Software müssen standardisierte Prüfverfahren und geeignete Prüfregeln zur Verfügung stehen, die Prüfungen auf unterschiedlichen Sicherheitsniveaus gestatten.
3.2 Beschaffenheitsprüfung von Messgeräten
Bei einer Beschaffenheitsprüfung ist festzustellen, ob das Messgerät die qualitativen Anforderungen sowie die Voraussetzungen für das anzuwendende Verfahren erfüllt. Bezüglich der Voraussetzungen ist zu prüfen, ob
Beschaffenheitsprüfungen dürfen stichprobenweise durchgeführt werden, wenn es die Vorschriften zulassen und die dafür geltenden Voraussetzungen (z.B. homogenes Los, definierter Stichprobenplan) erfüllt sind. Üblicherweise werden fabrikneue Messgeräte gleicher Bauart und großer Stückzahl einer solchen Stichprobenprüfung unterzogen.
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob am Messgerät einschließlich dessen Software - auch vorübergehend - Veränderungen oder Eingriffe vorgenommen wurden, die zu einer Verfälschung von Messwerten führen können.
3.3 Messtechnische Prüfung von Messgeräten
Die messtechnische Prüfung entspricht einer Kalibrierung mit anschließender Bewertung, ob der vorgegebene Grenzwert der Messabweichung der Anzeige eines Messgerätes eingehalten wird.
Die Prüfaufzeichnungen müssen alle die Angaben enthalten, die erforderlich sind, um rückverfolgen zu können
In messgerätespezifischen Vorschriften können abweichende Regelungen getroffen werden.
Das Kalibrierergebnis (überwiegend ein Zwischenergebnis) beinhaltet grundsätzlich den (Erwartungs-)Wert der Messabweichung und die zugehörige erweiterte Messunsicherheit. Im gesetzlichen Messwesen wird die Messunsicherheit bei der Bewertung der Konformität mit den quantitativen Anforderungen nur indirekt berücksichtigt.
Eine quantitative Anforderung, insbesondere eine Grenzwertvorgabe bezüglich Messabweichung, gilt als erfüllt, wenn
Die Messunsicherheit schließt die technischen Unvollkommenheiten der verwendeten Normale, des Prüfgegenstandes sowie des jeweiligen Prüfverfahrens ein.
Die Messunsicherheit muss nicht für jede einzelne Prüfung ermittelt und nachgewiesen werden. Liegt eine Prüfanweisung für ein validiertes Prüfverfahren mit Angabe eines Messunsicherheitsbudgets vor und werden alle in der Prüfanweisung festgelegten Bedingungen eingehalten, kann davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen bezüglich der Messunsicherheit erfüllt werden. Weichen die speziellen Prüfbedingungen für einzelne Prüfungen oder insgesamt für das ausführende Prüflaboratorium - auch in Details, z.B. durch Anwendung spezieller Normale - von dem vorgeschriebenen Prüfverfahren ab, so muss die Erfüllung der Anforderungen bezüglich der Messunsicherheit für das abweichende Prüfverfahren durch ein dieses Verfahren analysierendes Messunsicherheitsbudget nachgewiesen werden.
Für den Verwender des Messgerätes ist ausschließlich die Verkehrsfehlergrenze von rechtsrelevanter Bedeutung. Die Verkehrsfehlergrenze schließt ein:
Damit ist über den Zeitpunkt der Prüfung hinaus - bei einer Eichung bis zum Ablauf deren Gültigkeit - mit hoher Wahrscheinlichkeit sichergestellt, dass die um die Messunsicherheit erweiterten Beträge der (Erwartungs-)Werte der Messabweichungen die Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten.
Erfolgt eine direkte Berücksichtigung der Messunsicherheit, so ist diese in der Bescheinigung über die Erfüllung der Anforderungen transparent zu machen.
Messtechnische Prüfungen können stichprobenweise durchgeführt werden, wenn es die Vorschriften zulassen und die dafür geltenden Voraussetzungen (z.B. homogenes Los, definierter Stichprobenplan) erfüllt sind.
3.4 Bestätigung der Erfüllung der Anforderungen
Die Erfüllung der Anforderungen wird - soweit zutreffend -bestätigt mittels
Die Stempel und Kennzeichnungen sind in Anhang 10.4.2 aufgeführt.
Werden bei der Prüfung eines Messgerätes vorgegebene Anforderungen nicht erfüllt, erfolgt eine Rückgabe (Abschnitt 3.6).
3.5 Voraussetzungen für Prüfungen
Zuständige Behörden und staatlich anerkannte Prüfstellen prüfen unter folgenden Voraussetzungen:
Ein Antrag ist abzulehnen, wenn
3.6 Rückgabe
Eine Rückgabe mit einer entsprechenden Begründung gegenüber dem Antragsteller erfolgt, wenn bei der Prüfung festgestellt wird, dass ein Messgerät nicht den in Vorschriften und ggf. den in der Bauartzulassung festgelegten Anforderungen entspricht.
Als Ergebnis der Beschaffenheitsprüfung erfolgt eine Rückgabe, wenn sich herausstellt, dass das Messgerät nicht den festgelegten Bauanforderungen genügt, z.B.
Wenn der Antragsteller den Mangel sogleich oder innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden kurzen Frist beseitigen kann, wird die Prüfung nach Beseitigung des Mangels fortgesetzt. Der Vorgang ist statistisch als Rückgabe zu bewerten.
Liegt eine Rückgabe vor und kann der Mangel einfach vom Prüfer behoben werden, liegt es im Ermessen des Prüfers, diese Arbeiten (z.B. Justierungen, Anbringen fehlender Marken oder Bezeichnungen) mit Einverständnis des Messgerätebesitzers selbst durchzuführen.
Wenn zu befürchten ist, dass das zurückgegebene Messgerät ungerechtfertigt oder versehentlich benutzt werden könnte, sind zusätzliche Hinweise (Klebezettel, Anhänger o. Ä.) anzubringen, die den Hinweis enthalten, dass das Messgerät für die in Rechtsvorschriften beschriebenen Anwendungen erst wieder benutzt werden darf, nachdem es ordnungsgemäß hergerichtet, geprüft und gestempelt worden ist.
Im Falle der Rückgabe eines bereits früher geeichten Messgerätes ist der ggf. vorhandene Hauptstempel und die zusätzliche Aufschrift "Geeicht bis ..." zu entwerten. Das gilt nicht, wenn die Rückgabe wegen Überschreitung der Eichfehlergrenze erfolgt, aber das Messgerät noch die Verkehrsfehlergrenzen einhält und innerhalb der Gültigkeitsdauer ist. In diesem Fall ist auch kein zusätzlicher Hinweis - wie im vorangehenden Absatz beschrieben - anzubringen.
4 Organisation und technische Kompetenz
4.1 Allgemeines
Zuständige Behörden (auch als benannte Stellen), staatlich anerkannte Prüfstellen, befugte Instandsetzer, öffentliche Wäger müssen die festgelegten Voraussetzungen erfüllen und die für das Verwaltungshandeln geltenden Regelungen beachten.
Bei der Prüfung und Kalibrierung von Messgeräten und Normalen erfüllen die zuständigen Behörden die Norm DIN EN ISO/IEC 17025 "Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien".
4.2 Personal
Es muss sichergestellt werden, dass alle Mitarbeiter kompetent sind, die bestimmte Einrichtungen bedienen, Prüfungen und/oder Kalibrierungen durchführen, Ergebnisse bewerten sowie Bescheinigungen ausstellen, z.B. Konformitätsbescheinigungen. Eichscheine, Prüfscheine.
Die von den zuständigen Behörden eingesetzten technischen Prüfer sowie leitendes Personal der staatlich anerkannten Prüfstellen werden von den zuständigen Behörden selbst und der Deutschen Akademie für Metrologie zu den Anforderungen im gesetzlichen Messwesen aus- und fortgebildet.
4.3 Prüfort
Prüfungen von Messgeräten können bedarfsweise - soweit die Voraussetzungen erfüllt werden - durchgeführt werden
Prüfungen, die auch innerhalb der Amtsstelle einer zuständigen Behörde durchgeführt werden können, sollen außerhalb der Amtsstelle nur dann durchgeführt werden, wenn ein angemessener Arbeitsumfang gewährleistet ist.
Findet die Prüfung nicht in der Amtsstelle statt, so sind vom Antragsteller Prüfmittel, ausreichende Arbeitshilfe und ggf. ein geeigneter Raum zur Verfügung zu stellen. Bei im Freien aufgestellten Messgeräten ist für angemessenen Schutz gegen Witterungseinflüsse zu sorgen.
Messgeräte werden am Gebrauchsort insbesondere dann geprüft, wenn deren Messverhalten durch den Transport beeinflusst wird, ein Transport nicht möglich ist, das Messgerät vorgeprüft oder mit anderen Gegenständen oder Einrichtungen so zu einer Einheit verbunden ist, dass es nur am
Gebrauchsort geprüft werden kann.
4.3.1 Ständige Amtsstellen
Ständige Amtsstellen sind:
Betrieben. Eichstellen können auf Antrag von der zuständigen Behörde genehmigt werden, wenn eine hinreichende Auslastung gewährleistet ist. Der Antragsteller muss geeigneten Prüfraum bereitstellen, Prüfmittel beschaffen und bereitstellen und beides in vorschriftsgemäßem Zustand halten sowie ausreichende Arbeitshilfe stellen. Eine darüber hinausgehende Nutzung der Prüfräume durch den Antragsteller bedarf der Zustimmung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung einer Eichstelle erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
4.3.2 Nichtständige Amtsstellen
Nichtständige Amtsstellen sind öffentliche Stellen, die nur vorübergehend für die Zeit der örtlichen Eichung oder für andere Amtshandlungen eingerichtet werden. Von den Gemeinden für örtliche Eichtage bereitzustellende Räume sollen zu ebener Erde liegen. Sie müssen verschließbar, genügend groß, trocken und hell, beleuchtet und beheizt sowie mit den erforderlichen Einrichtungen ausgerüstet sein.
4.4 Umgebungsbedingungen
Es muss sichergestellt sein, dass die Umgebungsbedingungen, unter denen Messgeräte geprüft werden, die Messergebnisse nicht verfälschen. Die Umgebungsbedingungen müssen den in Vorschriften und ggf. Zulassungen festgelegten, zutreffenden Anforderungen (Referenzbedingungen) genügen und, soweit sie die Qualität der Ergebnisse beeinflussen können, überwacht und aufgezeichnet werden (Abschnitt 3.3). Prüfungen müssen eingestellt werden, wenn die Umgebungsbedingungen die Ergebnisse unzulässig stark beeinträchtigen. Davon ist auszugehen, wenn die für die Prüfung festgelegten Bedingungen nicht eingehalten werden, d. h. dass die erweiterte Messunsicherheit, die in das Ergebnis der Prüfung eingeht, ein Drittel des Grenzwertes der Messabweichung überschreitet.
Es sind Maßnahmen zu treffen, die Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit am jeweiligen Prüfort sicherstellen.
4.5 Prüfverfahren
Für alle durchzuführenden Prüfungen sowie die statistische Auswertung von Prüfdaten und die Bestimmung der Messunsicherheit müssen validierte Verfahren und Methoden verwendet werden, soweit solche vorliegen.
Es sind vorzugsweise Prüfverfahren zu verwenden, die in Vorschriften, d. h. den in Abschnitt 1.2 aufgeführten Rechtsgrundlagen aufgeführt sind.
Die Prüfverfahren müssen von einer auf dem Gebiet des gesetzlichen Messwesens kompetenten Stelle (z.B. Physikalisch-Technische Bundesanstalt oder OIML) erarbeitet und veröffentlicht worden sein. Prüfverfahren gelten als validiert, wenn sie in Vollzugsgrundlagen des gesetzlichen Messwesen aufgeführt sind.
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(Stand: 20.04.2021)
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