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Änderungstext
Verordnung nach § 26 Absatz 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-
Gesetzes und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
Vom 6. Februar 2025
(BGBl. I Nr. 32 vom 10.02.2025)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Auf Grund
Artikel 1
EinwV - Einwilligungsverwaltungsverordnung
Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach dem Telekommunikation-Digitale- Dienste-Datenschutz-Gesetz
(Gültig ab 01.05.2025 siehe =>)
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
(Gültig ab 01.05.2025 siehe =>)
Die Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2024 I Nr. 1), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik" durch die Wörter "Bundesnetzagentur, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" ersetzt.
bb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
"7. Einwilligungsverwaltungsverordnung vom 6. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 32)".
cc) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8 und 9.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik" durch die Wörter "der Bundesnetzagentur, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" ersetzt.
2. In § 5 werden die Wörter "der Bundesnetzagentur und des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik" durch die Wörter "der Bundesnetzagentur, des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" ersetzt.
3. In der Anlage Abschnitt 2 werden in der Tabelle die folgenden Nummern 5 und 6 angefügt:
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
5 | Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 EinwV | nach Zeitaufwand |
6 | Widerruf der Anerkennung nach § 16 EinwV | nach Zeitaufwand". |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals (01.05.2025) in Kraft.
ID: 250325
ENDE |
(Stand: 17.02.2025)
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