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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

EinwV - Einwilligungsverwaltungsverordnung
Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach dem Telekommunikation-Digitale- Dienste-Datenschutz-Gesetz

Vom 6. Februar 2025
(BGBl. I vom 10.02.2025 Nr. 32 EU)
Gl.-Nr.: 204-5-1



(Gültig ab 01.05.2025 siehe =>)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Rechtsverordnung regelt

  1. den Anwendungsbereich und die Begriffsbestimmungen ( Teil 1),
  2. die Anforderungen, die ein Dienst zur Einwilligungsverwaltung erfüllen muss, um anerkannt zu werden ( Teil 2),
  3. das Verfahren der Anerkennung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung durch eine unabhängige Stelle ( Teil 3) und
  4. die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die von Anbietern von digitalen Diensten sowie Herstellern und Anbietern von Software zum Abrufen und Darstellen von Informationen aus dem Internet getroffen werden sollen, damit die Einstellungen der Endnutzer befolgt werden können und die Einbindung anerkannter Dienste zur Einwilligungsverwaltung berücksichtigt werden kann ( Teil 4).

(2) Der Anbieter von digitalen Diensten bleibt verantwortlich für die Erfüllung der Informationspflichten und für die Beachtung der Anforderungen an die Wirksamkeit der Einwilligung nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Rechtsverordnung ist oder sind

  1. "Dienst zur Einwilligungsverwaltung" eine informationstechnische Anwendung oder ein digitaler Dienst, die oder der es Endnutzern ermöglicht, die Einstellungen der Endnutzer zu verwalten; die Verwaltung umfasst das Speichern, Übermitteln und Widerrufen der Einstellungen der Endnutzer,
  2. "anerkannter Dienst zur Einwilligungsverwaltung" ein Dienst zur Einwilligungsverwaltung, der von der zuständigen Stelle anerkannt ist,
  3. "Abruf- und Darstellungssoftware" eine Software zum Abrufen und Darstellen von Informationen aus dem Internet; dies umfasst alle Programme und Anwendungen, über die Inhalte aus dem Internet abgerufen und dargestellt werden und die keine digitalen Dienste im Sinne des § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes sind,
  4. "Einstellungen der Endnutzer" die Entscheidung des Endnutzers zur Erteilung oder Nichterteilung einer Einwilligung nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes gegenüber Anbietern von digitalen Diensten oder Dritten, die Informationen in seiner Endeinrichtung speichern oder auf dort bereits gespeicherte Informationen zugreifen wollen.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes.

Teil 2
Anforderungen an anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung

§ 3 Allgemeine Anforderungen

(1) Der anerkannte Dienst zur Einwilligungsverwaltung speichert bei der erstmaligen Inanspruchnahme eines digitalen Dienstes durch den Endnutzer die hierzu getroffenen Einstellungen der Endnutzer. Das Gleiche gilt, wenn der Anbieter von digitalen Diensten eine Einwilligung nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes nachfragt, die bisher nicht vom anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung verwaltet wird. Er übermittelt dem jeweiligen Anbieter von digitalen Diensten diese Einstellungen der Endnutzer bei jeder weiteren Inanspruchnahme des digitalen Dienstes.

(2) Der anerkannte Dienst zur Einwilligungsverwaltung verwaltet nur solche Einwilligungen, bei denen der Anbieter von digitalen Diensten den Endnutzer vor Erteilung der Einwilligung mindestens in Kenntnis gesetzt hat über

  1. den oder die Anbieter von digitalen Diensten oder Dritte, die Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers speichern oder auf dort bereits gespeicherte Informationen zugreifen können,
  2. die konkreten Informationen, die in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeichert werden sollen und die bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeichert sind und auf die zugegriffen werden soll,
  3. die Zwecke, zu denen die Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeichert werden sollen und zu denen auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeichert sind, zugegriffen werden soll,
  4. die Zeiträume, in denen die Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeichert werden sollen und in denen auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeichert sind, zugegriffen werden soll,
  5. die jederzeitige Widerruflichkeit der Einwilligung sowie darüber, dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Zugriffe und Speicherungen im Sinne des § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes von dem Widerruf nicht berührt wird.

Weitergehende Informationspflichten der Anbieter von digitalen Diensten bleiben unberührt.

(3) Erteilt der Endnutzer die nach § 25

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(Stand: 17.02.2025)

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