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BMDVTKBGebV - Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für telekommunikationsrechtliche Tätigkeiten
Vom 20. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 1 vom 04.01.2024; 23.077.2024 Nr. 256 24a1, 24a2, 24a3; 06.02.2025 Nr. 32 25)
Gl.-Nr. 202-5-25
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:
§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen 24a3 25
(1) Die(gültig bis 30.04.2025 Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik)(gültig ab 01.05.2025 Bundesnetzagentur, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit) erheben in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die aufgrund der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden:
(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die von(gültig bis 30.04.2025 der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik)(gültig ab 01.05.2025 der Bundesnetzagentur, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit) aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht ausgeschlossen.
§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen
(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage.
(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
§ 3 Auslagen
(1) Neben den in § 12
(Stand: 17.02.2025)
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