Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation

Vom 23. Juli 2024
(BGBl. I Nr. 256 vom 02.08.2024)


Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:

Artikel 1
Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation

Die Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2024 I Nr. 1) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:

" § 6 Übergangsvorschrift

Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 Nummer 5.8 bis 5.10 der Anlage ist auf alle dort genannten gebührenfähigen Leistungen anzuwenden, die ab dem 1. Dezember 2021 begonnen wurden."

2. Der bisherige § 6 wird § 7.

3. In Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 der Anlage werden die Nummern 5.8 bis 5.10 wie folgt gefasst:

Alt:

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
5.8 Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 TKG anhand der Maßstäbe des § 37 TKG 7.000 bis 277.500
5.9 Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 TKG auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 42 TKG 7.000 bis 277.500
5.10 Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 TKG auf der Grundlage einer anderen Vorgehensweise 5.500 bis 218.500
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
"5.8 Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 TKG anhand der Maßstäbe des § 37 TKG 7.000 bis 184.500
5.9 Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 TKG auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 42 TKG 7.000 bis 184.500
5.10 Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 TKG auf der Grundlage einer anderen Vorgehensweise 5.500 bis 145 500".

Artikel 2
Weitere Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation

In Abschnitt 4 der Anlage der Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation, die durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, werden die Nummern 1 bis 1.7 wie folgt gefasst:

Alt:

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1 Maßnahmen im Rahmen der Prüfung
1.1 Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse a im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 71,50
1.2 Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 56,00
1.3 Durchführung einer Wiederholungsprüfung für Klasse a oder E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 46,00
1.4 Durchführung einer Zusatzprüfung für Inhaber der Zeugnisklasse E zum Erwerb einer Prüfungsbescheinigung oder eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse a im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 41,00
1.5 Durchführung einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 84,00
1.6 Ausstellung einer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung oder Amateurfunk- Zeugnisurkunde als Zweitschrift oder im Rahmen der Regelungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 AFuV 16,00
1.7 Prüfen und Anerkennen einer Amateurfunk-Genehmigung anderer Verwaltungen oder einer nicht CEPT-konformen Prüfungsbescheinigung nach § 8 Absatz 2 AFuV 35,00

Neu:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.08.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion