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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
Vom 23. Juli 2024
(BGBl. I Nr. 256 vom 02.08.2024)
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:
Artikel 1
Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
Die Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2024 I Nr. 1) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
" § 6 Übergangsvorschrift
Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 Nummer 5.8 bis 5.10 der Anlage ist auf alle dort genannten gebührenfähigen Leistungen anzuwenden, die ab dem 1. Dezember 2021 begonnen wurden."
2. Der bisherige § 6 wird § 7.
3. In Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 der Anlage werden die Nummern 5.8 bis 5.10 wie folgt gefasst:
Alt:
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
5.8 | Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 TKG anhand der Maßstäbe des § 37 TKG | 7.000 bis 277.500 |
5.9 | Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 TKG auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 42 TKG | 7.000 bis 277.500 |
5.10 | Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 TKG auf der Grundlage einer anderen Vorgehensweise | 5.500 bis 218.500 |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
"5.8 | Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 TKG anhand der Maßstäbe des § 37 TKG | 7.000 bis 184.500 |
5.9 | Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 TKG auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 42 TKG | 7.000 bis 184.500 |
5.10 | Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 TKG auf der Grundlage einer anderen Vorgehensweise | 5.500 bis 145 500". |
Artikel 2
Weitere Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
In Abschnitt 4 der Anlage der Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation, die durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, werden die Nummern 1 bis 1.7 wie folgt gefasst:
Alt:
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Maßnahmen im Rahmen der Prüfung | |
1.1 | Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse a im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 71,50 |
1.2 | Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 56,00 |
1.3 | Durchführung einer Wiederholungsprüfung für Klasse a oder E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 46,00 |
1.4 | Durchführung einer Zusatzprüfung für Inhaber der Zeugnisklasse E zum Erwerb einer Prüfungsbescheinigung oder eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse a im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 41,00 |
1.5 | Durchführung einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 84,00 |
1.6 | Ausstellung einer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung oder Amateurfunk- Zeugnisurkunde als Zweitschrift oder im Rahmen der Regelungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 AFuV | 16,00 |
1.7 | Prüfen und Anerkennen einer Amateurfunk-Genehmigung anderer Verwaltungen oder einer nicht CEPT-konformen Prüfungsbescheinigung nach § 8 Absatz 2 AFuV | 35,00 |
Neu:
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